Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen der zulassungsfreien Revision
Leitsatz (NV)
Eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO kann nur dann in Betracht kommen, wenn die Gründe hierfür vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtswirksam geltend gemacht wurden.
Die vom Kläger selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Begründungen sind nur wirksam, wenn der Kläger zum Kreis der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Personen gehört. Spätere Heilung durch einen Prozeßbevollmächtigten ist nicht möglich.
Die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel.
Normenkette
FGO §§ 116, 126; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 5
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) am 12. September 1994 zugestellt worden. Dagegen hat er am 26. September 1994 Revision eingelegt. Der Kläger selbst hatte ebenfalls Revision eingelegt und reichte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist einige Schriftsätze beim FG ein. Am 21. November 1994 ging im Verfahren betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das angefochtene Urteil ein Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein. Ihm war eine Revisionsbegründung an das FG vom 10. Oktober 1994 beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies im übrigen auf die Schriftsätze des Klägers. Der Hinweis der Geschäftsstelle des erkennenden Senats, daß das Original des Schreibens vom 10. Oktober 1994 weder dem Bundesfinanzhof (BFH) noch dem FG vorliege, blieb unbeantwortet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Auf diese Rechtslage wurde der Kläger durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.
Eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Gründe hierfür vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 14. November 1994 nicht rechtswirksam geltend gemacht wurden. Abgesehen davon, daß die an das FG gerichtete Revisionsbegründung vom 10. Oktober 1994 bei diesem nicht eingegangen ist, fällt die darin erhobene Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängel. Die vom Kläger selbst innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Begründungen sind nicht wirksam; denn der Kläger gehört nicht zum Kreis der nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Personen. Darauf, daß sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen muß, ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ebenfalls hingewiesen worden. Der Vertretungszwang gilt nach dem Gesetz für das gesamte Revisionsverfahren und damit auch für die Begründung der Revision (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Oktober 1984 IX R 177/83, BFHE 143, 196, BStBl II 1985, 470). Die unwirksame Revisionsbegründung des Klägers selbst konnte durch die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Verweisung darauf durch den Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht geheilt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 15. Februar 1991 IV R 114/90, BFH/NV 1992, 481). Im übrigen wurden mit ihr auch keine Gründe für eine zulassungsfreie Revision vorgetragen.
Fundstellen