Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge
Leitsatz (NV)
1. Die Anhörungsrüge zielt auf Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erlassen hat, sofern dieses Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2. Eine auf § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO gestützte gedrängte Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde verletzt nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör.
Normenkette
FGO § 133a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5, § 116 Abs. 5 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1
Tatbestand
Mit Beschluss vom 25. Januar 2005 I B 55/04 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 12. Februar 2004 VI 211/2002 als unzulässig verworfen. Der Beschluss war unter Hinweis auf § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit einer Kurzbegründung versehen. Nach Angabe der Kläger ist seine Zustellung am 21. März 2005 erfolgt.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 13. April 2005, eingegangen beim Bundesfinanzhof (BFH) am 14. April 2005. Sie machen geltend, der Senat habe sich im bezeichneten "oberflächlichen" Beschluss mit ihren Ausführungen nicht wie erforderlich auseinander gesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Eingabe der Kläger ist als Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO zu werten. Diese Vorschrift ist durch Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (AnhRüG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in die FGO eingefügt worden. Die Anhörungsrüge zielt auf Fortführung des Verfahrens vor dem Gericht, das die beanstandete Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, erlassen hat, sofern dieses Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 133a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FGO). Letzteres halten die Kläger dem beanstandeten Beschluss entgegen.
2. Die Rüge ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO (innerhalb von zwei Wochen nach "Kenntnis") erhoben worden ist, daher war sie zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind weder geltend gemacht noch erkennbar.
3. Zudem ist die Rüge unbegründet. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist sowohl die verkürzte Wiedergabe des Tatbestandes als auch das (teilweise) Absehen von einer Begründung durch § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO gerechtfertigt. Eine auf diese Vorschrift gestützte Begründung der Entscheidung vermag somit nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen (BFH-Beschlüsse vom 2. September 2003 VII B 285/02; vom 1. Oktober 2002 VII B 35/02, jeweils juris). Gegen die Regelung des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. März 1977 1 BvR 815/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 255 zu Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Für den vorliegenden Beschluss wird eine Gebühr von 50 € erhoben (vgl. Anlage 1 - Kostenverzeichnis - zum Gerichtskostengesetz i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl I 2004, 718, Teil 6 Gebühr Nr. 6400 i.d.F. von Art. 11 Nr. 7 Buchst. h AnhRüG).
Fundstellen
Haufe-Index 1379204 |
BFH/NV 2005, 1600 |