Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme eines Einspruchs
Leitsatz (NV)
Nimmt ein Bevollmächtigter einen Einspruch entgegen einer dem FA nicht bekannten Mandantenweisung zurück, so ist die Rücknahme wirksam.
Normenkette
AO § 80 Abs. 1 S. 4; FGO § 115 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügt den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung nicht.
Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 141 ff.; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 8, m. w. N.). Nicht klärungsbedürftig in diesem Sinne sind Rechtsfragen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH- Beschluß vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß -- abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsfähig und klärungsbedürftig ist. Dieser Anforderung wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht.
Die Rechtsfrage, ob der Steuerberater der Klägerin und Beschwerdeführerin die Einsprüche trotz eines ausdrücklichen Verbots wirksam zurücknehmen konnte, kann aus dem Wortlaut des §80 Abs. 1 Satz 4 der Abgabenordnung (AO 1977) beantwortet werden. Danach wird der Widerruf einer Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit dieser Vorschrift nicht auseinander und läßt nicht erkennen, welche zweifelhafte Rechtsfrage über den Gesetzeswortlaut hinaus von Bedeutung sein könnte.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 66616 |
BFH/NV 1998, 681 |