Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist infolge Erkrankung des Prozeßvertreters
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß u. a. den schlüssigen Vortrag eines Wiedereinsetzungsgrundes enthalten, demzufolge die Frist ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
2. Eine Erkrankung des Prozeßvertreters wird dann als schuldlose Verhinderung gewertet, wenn die Krankheit plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, daß es für ihn unzumutbar ist, die Frist zu wahren oder wenigstens rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen.
3. Selbst wenn die Krankheit den Prozeßvertreter plötzlich und unerwartet getroffen hat, so gehört es zu einem schlüssigen Vortrag eines Wiedereinsetzungsgrundes, außerdem darzulegen, daß er nicht nur außerstande gewesen sei, den fristwahrenden Schriftsatz zu fertigen, sondern daß er auch nicht auf andere Weise habe Vorsorge treffen können, um die Frist zu wahren.
4. Bei Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kommt als Maßnahme zur Vorsorge ein fristgerechter Antrag auf eine - ggf. auch weitere - Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist in Betracht. Die Revisionsbegründungsfrist kann auch mehrfach verlängert werden.
Normenkette
FGO § 54 Abs. 2, §§ 56, 120 Abs. 1; ZPO § 224 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Berlin |
Fundstellen
Haufe-Index 416577 |
BFH/NV 1990, 303 |
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