Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme einer NZB
Leitsatz (NV)
1. Bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde kann es zweckmäßig sein, das Verfahren durch Beschluß einzustellen.
2. Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde wirksam -- ohne Zustimmung des Beschwerdegegners -- zurücknehmen, auch wenn er nicht nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist.
3. Geht die Rücknahmeerklärung zu einem Zeitpunkt beim BFH ein, in dem die Beschwerdeentscheidung dem Beschwerdeführer noch nicht zugegangen war, wird das Beschwerdeverfahren beendet. Die Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 3, §§ 121, 125
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Der Senat verwarf das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten war. Noch bevor dieser -- mit der Post übersandte -- Beschluß dem Kläger zugegangen war, ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben des Klägers ein, in dem er die Nichtzulassungsbeschwerde zurücknahm.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat.
Bei Rücknahme einer Beschwerde ist zwar kein förmlicher Einstellungsbeschluß vorgeschrieben. Er kann jedoch zur Klarstellung zweckmäßig sein (BFH-Beschlüsse vom 5. Oktober 1987 III B 65/87, BFHE 151, 12, BStBl II 1988, 281, und vom 12. Mai 1993 X B 28/93, BFH/NV 1994, 182).
Die Rücknahme einer Beschwerde ist wirksam, auch wenn sie -- wie im Streitfall -- nicht durch eine nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigte Person, sondern vom Kläger persönlich erklärt wird; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 182, m. w. N.).
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bis zu einer Entscheidung des BFH hierüber zurückgenommen werden. Maßgebend ist nicht das Datum des BFH-Beschlusses, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Beschluß dem Kläger bekanntgegeben worden ist (BFH-Beschluß in BFH/NV 1994, 182). Im Streitfall ist die Rücknahmeerklärung beim BFH zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Verwerfungsbeschluß dem Kläger noch nicht zugegangen war. Sie ist daher rechtzeitig.
Mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung war das Rechtsmittelverfahren beendet. Der bereits erlassene, dem Kläger aber noch nicht zugegangene Verwerfungsbeschluß war damit gegenstandslos.
Fundstellen
Haufe-Index 66522 |
BFH/NV 1998, 618 |