Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung und erforderliche Rechtsfortbildung; Ermittlung der beim Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Einkünfte und Bezüge; Zur unterschiedlichen Besteuerung von Versorgungsbezügen und Waisenrenten
Leitsatz (NV)
- Die Zulassungsgründe sind auch nach neuem Recht darzulegen. Dementsprechend muss zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage konkret auf die umstrittene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung in der Beschwerdebegründung eingegangen werden. Dies erfordert insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BFH, den einschlägigen Äußerungen im Schrifttum und den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen.
- Für die Anforderungen an die Darlegung der Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung ist ebenfalls auf die zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. in der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückzugreifen. Danach muss die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Die Fortbildung des Rechts kann in Fällen erforderlich sein, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn Veranlassung besteht, Grundsätze für die Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 2 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss gemäß § 132 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen das der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am 18. Juni 2001 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich gemäß Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― (BGBl I 2000, 1757) nach neuem Recht.
Auch nach neuem Recht (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO) sind die Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) darzulegen. Es kann im Streitfall unentschieden bleiben, ob der bisherige Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F. mit dem Zulassungsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO übereinstimmt oder durch die spezielle Regelung in § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (Zulassung wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ―BFH― zur Fortbildung des Rechts) ersetzt worden ist (zum Streitstand vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, Der Betrieb ―DB― 2001, 2429, m.w.N.). Denn das Vorbringen der Klägerin, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, entspricht in keinem Fall den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen.
1. a) Nach der Rechtsprechung zu § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F., die zumindest für § 115 Abs. 2 Nr. 1 und § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO weiterhin gilt (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, und vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, nicht veröffentlicht ―n.v.―, Jurisausdrucke liegen bei; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 49; Beermann, Deutsche Steuer-Zeitung ―DStZ― 2001, 312, 317; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 115 Rz. 28, 37), ist zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung konkret auf die umstrittene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung einzugehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, und in DB 2001, 2429, jeweils m.w.N.). Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen. Hat der BFH über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 XI B 127/99, BFH/NV 2000, 1471, ständige Rechtsprechung). Eine weitere beziehungsweise erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2001 XI B 57/01, n.v.; vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 107).
b)Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie begnügt sich mit der bloßen Rechtsbehauptung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und der zu deren Vermeidung notwendigen geänderten Interpretationen der Begriffe "eigene Einkünfte und Bezüge" in § 33a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
Es fehlt indes jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit der bereits vom FG im angefochtenen Urteil teilweise zitierten jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum.
Der VI. Senat des BFH hat im Urteil vom 26. September 2000 VI R 85/99 (BFHE 192, 485, BStBl II 2000, 684, m.w.N.) ausgeführt, der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspreche der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG sowie dem Begriff der "Einkünfte" i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG und des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Dementsprechend seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen jeweils die Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehörten nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Versorgungsbezüge, von denen nach § 19 Abs. 2 EStG ein Betrag in Höhe von 40 v.H. (Versorgungs-Freibetrag) steuerfrei bleibe. Ebenso sei bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung ein Betrag von 6 000 DM (Sparer-Freibetrag) abzuziehen.
Der Begriff der "Bezüge" sei zwar im Gesetz nicht näher geregelt. Jedoch seien nach ständiger Rechtsprechung darunter solche Einnahmen zu verstehen, die nicht im Rahmen einkommensteuerlicher Einkunftsermittlung erfasst würden, mithin nicht steuerbare oder im Einzelnen für steuerfrei erklärte Einnahmen (vgl. § 3 und § 3b EStG). Der nach § 19 Abs. 2 EStG steuerfrei bleibende Teil der Versorgungsbezüge und die Kapitaleinnahmen in Höhe des Sparer-Freibetrages würden indes im Rahmen der einkommensteuerlichen Einkünfteermittlung erfasst. Beide Einnahmen gehörten dem Grunde nach zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Die Freibeträge würden erst bei der Einkünfteermittlung berücksichtigt. Deshalb könnten sie bei der Ermittlung der Bezüge nicht noch einmal berücksichtigt werden. Der VI. Senat des BFH hat ferner klargestellt, es obliege der Entscheidung des Gesetzgebers, an welchem Punkt er bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Freibeträge berücksichtigen wolle.
Im Urteil vom 14. November 2000 VI R 52/98 (BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489) hat der BFH im Rahmen der Prüfung des Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG des Weiteren ausgeführt, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Waisenrente sei mit dem Ertragsanteil abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrages nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 EStG als Einkünfte und mit dem Kapitalanteil abzüglich der Unkostenpauschale von 360 DM als Bezüge zu erfassen (ebenfalls Urteile des erkennenden Senats vom 22. Juli 1988 III R 175/86, BFHE 154, 115, BStBl II 1988, 939; vom 15. Oktober 1993 III R 74/92, BFH/NV 1994, 315, jeweils zu § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, m.w.N.).
Im Urteil in BFHE 154, 115, BStBl II 1988, 939 hat der erkennende Senat ferner entschieden, auf diese Bezüge sei der Versorgungsfreibetrag nicht zu gewähren. Dies sei auch aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten; denn die Besteuerung von Renten einerseits und von Versorgungsbezügen andererseits sei in vielerlei Hinsicht unterschiedlich geregelt. Darüber hinaus sei der Umfang der anzurechnenden anderen Einkünfte und Bezüge jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen zu ermitteln.
2. Die Klägerin legt ebenso wenig dar, dass die Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO eine Entscheidung des BFH im Streitfall erfordert.
a) Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. Lange, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 2001, 1098, m.w.N.; Beermann, DStZ 2001, 312; Beschluss des BFH vom 14. August 2001 XI B 57/01, n.v.).
Erforderlich ist eine Entscheidung des BFH nur dann, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt und wenn die Frage nach dem "ob" und ggf. "wie" der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig ist (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 115 FGO Rz. 154; derselbe, DB 2001, 2312, 2314; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1122, m.w.N., zu den entsprechenden Merkmalen in § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.).
Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. höchstrichterlich entwickelten Anforderungen fort (vgl. Lange, DB 2001, 2312, 2314; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 116 FGO Tz. 49; Beermann, DStZ 2001, 312, 317; derselbe, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 71 und 72; ferner Dürr in Schwarz, a.a.O., § 115 Rz. 28, 37).
b) Die Klägerin macht, wie bereits unter 1. ausgeführt worden ist, lediglich im Wege einer nicht näher belegten Rechtsbehauptung geltend, es liege ein Gleichbehandlungsverstoß vor, dem durch eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung abgeholfen werden müsse. Damit wird die Erforderlichkeit einer erneuten revisionsgerichtlichen Entscheidung aber nicht dargelegt.
3. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 707452 |
BFH/NV 2002, 652 |
BFH/NV 2002, 653 |