Entscheidungsstichwort (Thema)
In welchem Verfahren kann die Erstattung rk Kirchenlohnsteuer durch den ev. Ehemann in konfessionsverschiedener Ehe gestellt werden?
Leitsatz (NV)
Will ein ev. Ehemann geltend machen, daß von seinen eigenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit keine rk. Kirchenlohnsteuer zu Gunsten seiner Ehefrau einbehalten werden darf, dann muß er gegen die Einbehaltung und Anmeldung der rk. Kirchenlohnsteuer durch seinen Arbeitgeber beim Kath. Kirchensteueramt fristgerecht Einspruch einlegen oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen.
Normenkette
AO 1977 § 164 Abs. 2, §§ 168, 218 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Mitglied der ev. Kirche. Seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau ist Mitglied in der rk. Kirche. Ursprünglich erließ das rk. Kirchensteueramt am 25. Mai 1992 gegenüber beiden Eheleuten einen Steuerbescheid über rk Kirchensteuer (KiSt) 1991, wobei die KiSt nach dem halben Einkommen der Eheleute berechnet wurde. Diesen Bescheid focht nur der Kläger zunächst mit dem Einspruch und später mit der Klage an, um die von seinem Arbeitslohn einbehaltene rk. Kirchenlohnsteuer erstattet zu erhalten.
Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG den Bescheid vom 25. Mai 1992 aufhob, soweit er gegen den Kläger gerichtet war. Den Klageantrag auf Erstattung der rk Kirchenlohnsteuer 1991 wies das FG als unbegründet zurück.
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde ein, die er auf Divergenz zu dem Senatsurteil vom 8. Mai 1991 I R 26/86, BFHE 164, 573 stützte.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 115 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Zulassungsgründe, auf die der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde gestützt hat (Divergenz zwischen der Vorentscheidung und dem Senatsurteil vom 8. Mai 1991 I R 26/86, BFHE 164, 573 und Klärung der Rechtsfrage, ob von den Einkünften eines ev. Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit rk. Kirchenlohnsteuer für dessen mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau einbehalten werden darf), können im Verfahren der Zulassungsrevision nicht geklärt werden. Der Kläger befindet sich im falschen Verfahren. Das Finanzgericht (FG) hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen, soweit der Kläger mit ihr die Erstattung einbehaltener rk. Kirchenlohnsteuer begehrte.
2. Im rk. Kirchensteuerrecht ist zwischen der Festsetzung der rk. Kirchensteuer durch Kirchensteuerbescheid, der Einbehaltung, Anmeldung und Abführung rk. Kirchensteuer im Steueranmeldungsverfahren und der Abrechnung erhobener Kirchenlohnsteuern im sog. Erhebungsverfahren zu unterscheiden. Die Festsetzung, Anmeldung und Abrechnung rk. Kirchensteuern vollziehen sich jeweils in getrennten Verfahren. Für sie gelten unterschiedliche Vorschriften und Rechtsbehelfsmöglichkeiten.
Im Streitfall erließ das Kath. Kirchensteueramt am 25. Mai 1992 einen Steuerbescheid über rk. Kirchensteuer 1991. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. In dem Einspruchs- und dem sich anschließenden Klageverfahren konnte der Kläger nur geltend machen, durch die Steuerfestsetzung als solche in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nachdem das FG jedoch den vom Kläger angefochtenen Kirchensteuerbescheid, soweit er sich gegen den Kläger richtete, in der Vorentscheidung aufgehoben hat, ist dem Kläger die Möglichkeit genommen, im Revisionsverfahren noch eine entsprechende Verletzung eigener Rechte geltend zu machen. Er kann auch nicht wegen einer evtl. Verletzung der Rechte seiner Ehefrau Revision einlegen.
3. Soweit ein Steuerpflichtiger einen Erstattungsanspruch auf die Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides stützt und die zuständige Finanzbehörde die Existenz eines solchen Erstattungsanspruchs verneint, ist über die so entstehende Streitigkeit durch Erlaß eines Abrechnungsbescheides gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu entscheiden. Im Streitfall fehlt es an einem entsprechenden Abrechnungsbescheid. Der Erlaß eines solchen ist bisher vom Kläger nicht beantragt worden. Zwar enthält der Kirchensteuerbescheid 1991 vom 25. Mai 1992 eine Abrechnungsverfügung. Aber auch diese ist vom Kläger nicht angefochten worden. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß in einem Abrechnungsbescheid nur darüber entschieden werden könnte, ob tatsächlich rk. Kirchenlohnsteuer auf die Steuerschuld der Ehefrau des Klägers erhoben wurde. In dem Verfahren kann nicht mehr geklärt werden, ob die entsprechende Steuererhebung rechtmäßig war.
4. Der Kläger wollte mit seiner Klage im Kern geltend machen, daß die Einbehaltung rk. Kirchensteuern von seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit rechtswidrig war, weil er selbst im Streitjahr 1991 kein Mitglied der rk. Kirche war. Um eine Sachentscheidung über dieses Anliegen herbeizuführen, hätte er jedoch gegen die Einbehaltung und Anmeldung rk. Kirchenlohnsteuer durch seinen Arbeitgeber bei dem Kath. Kirchensteueramt fristgerecht Einspruch einlegen oder einen Antrag nach §§ 168, 164 Abs. 2 AO 1977 stellen müssen. Da ein entsprechender Einspruch vom Kläger nicht eingelegt wurde, ist in dem sich anschließenden Abrechnungsverfahren gemäß § 218 Abs. 2 AO 1977 von der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung auszugehen.
Fundstellen
Haufe-Index 419523 |
BFH/NV 1994, 292 |