Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung
Leitsatz (NV)
Gegenvorstellungen gegen materiell rechtskräftige Beschlüsse.
Normenkette
FGO §§ 115, 128; ZPO § 567; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Tatbestand
Der Senat hat die von beiden Klägern, Beschwerdeführern und Antragstellern (Kläger) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) als unzulässig verworfen, da die Kläger bei ihrer Einlegung nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Berufsgruppen vertreten waren. Darüber hinaus war die Beschwerde wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist und zudem deshalb unzulässig, weil die Vorentscheidung nach Verwerfung der dagegen eingelegten Revision durch den Senat formell und materiell rechtkräftig geworden ist.
Gegen diesen Beschluß wenden sich beide Kläger. Sie beschweren sich über die Arbeitsweise des FG als auch des Senats und beantragen, ihr "Recht auf Untersagung" der Verfahren zu berücksichtigen. Sie gehen davon aus, daß die Akten des Beschwerde- und des vorliegenden Verfahrens geschlossen werden.
Der Senat wertet diese Schreiben als Gegenvorstellung gegen seinen vorgenannten Beschluß, mit der die Kläger dessen Aufhebung herbeiführen wollen. Über diesen Antrag ist er zu erneuter Entschließung veranlaßt.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Der Beschluß ist materiell rechtskräftig geworden und daher weder abänder- noch aufhebbar (BFH-Beschlüsse vom 1. Juli 1991 IV B 148/90, BFH/NV 1992, 48, m. w. N.; vom 9. Mai 1996 XI S 16--23/96, BFH/NV 1996, 774; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., vor §115 Anm. 26, §126 Anm. 4). Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Die Voraussetzungen, unter denen eine Abänderung des Beschlusses allenfalls möglich wäre -- Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --) oder Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) -- liegen offensichtlich nicht vor. Im übrigen gilt der Vertretungszwang des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG auch für Gegenvorstellungen gegen auf Beschwerde hin ergangene Beschlüsse des BFH (BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
Fundstellen
Haufe-Index 67261 |
BFH/NV 1998, 993 |