Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage zu § 7g EStG a.F.
Leitsatz (NV)
Um zu begründen, eine zu § 7g EStG a.F. aufgeworfene Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, sind angesichts der konzeptionellen Neuregelung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) konkrete Ausführungen erforderlich, dass und warum diese Rechtsfrage auch für die Neufassung des § 7g EStG grundsätzlich bedeutsam sein soll.
Normenkette
EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 18.06.2008; Aktenzeichen 9 K 5022/05 E) |
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde ist unzulässig.
Rz. 2
Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Rz. 3
1. Das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Streitfall werfe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO auf, erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse für diesen Zulassungsgrund.
Rz. 4
Die Klägerin macht grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend. Die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage betrifft § 7g Abs. 3 und 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Streitjahres und damit ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die solches Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. November 2005 II B 46/05, BFH/NV 2006, 587; Senatsbeschluss vom 17. März 2009 X B 34/08, BFH/NV 2009, 1141; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 98 ff. und § 116 FGO Rz 178, jeweils m.w.N.). Eine Rechtsfrage kann zum Beispiel auch bei ausgelaufenem Recht noch grundsätzlich bedeutsam sein, wenn sich die gleiche Rechtsfrage bei einer Nachfolgeregelung stellt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 35).
Rz. 5
Nach dem Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 X B 64/08 (Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 916) gelten die vorstehenden Grundsätze auch für Rechtsfragen, die im Bezug auf die Regelung des § 7g EStG a.F. grundsätzlich bedeutsam sein sollen. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde § 7g EStG grundlegend geändert, wobei insbesondere das Konzept der steuerfreien Rücklage aufgegeben und durch den sog. Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde. Im Hinblick auf die hier streitige Frage, welche Anforderungen an die Konkretisierung und Ernsthaftigkeit einer "voraussichtlichen" Investition zu stellen sind, enthält § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F. andere Anforderungen als die Vorgängervorschrift. Nach der Neufassung ist ausdrücklich tatbestandliche Voraussetzung, um den Investitionsabzug in Anspruch nehmen zu können, dass eine Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG n.F. vorliegt. Im ausgelaufenen Recht und damit auch im Streitjahr ist hingegen nur eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zu treffen (vgl. Schmidt/Kulosa, EStG, 28. Aufl., § 7g Rz 14, 64). Angesichts der geänderten Rechtslage hätte die Klägerin daher konkret dazu Stellung nehmen müssen, warum die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage auch für die Neufassung des § 7g EStG grundsätzlich bedeutsam sein soll. Dies hat sie unterlassen.
Rz. 6
2. Auch das Vorliegen des Zulassungsgrunds der Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO wird von der Klägerin nicht ordnungsgemäß i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet.
Rz. 7
Zur Darlegung der Divergenz muss der Beschwerdeführer einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung herausarbeiten und einem eben solchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung gegenüberstellen (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2009 X B 110/09, nicht veröffentlicht --n.v.--; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 und 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Dies hat die Klägerin nicht getan. Sie verweist in der Beschwerdebegründung nur pauschal darauf, das Finanzgericht (FG) sei bei der Entscheidungsfindung von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14. August 2001 XI R 18/01 (BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181) abgewichen und arbeitet weder den tragenden Rechtssatz dieser Entscheidung, noch den abweichenden tragenden Rechtssatz heraus, den das FG im angefochtenen Urteil formuliert haben soll.
Rz. 8
3. Schließlich führt auch die weitere Rüge der Klägerin, das FG habe seine Sachaufklärungspflichten gemäß § 76 FGO verletzt, nicht zur Revisionszulassung.
Rz. 9
Sie legt in der Beschwerdebegründung auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. September 2008 dar, das FG habe einerseits als wahr unterstellt, dass ihre Hausbank einen Kredit für die Investition zugesagt habe. Andererseits habe es aufgrund der späteren Umsatzentwicklung des Betriebs die Vornahme der Investition im Zeitpunkt der Betriebseröffnung als nicht hinreichend konkretisiert betrachtet. Im Schriftsatz vom 13. November 2008 weist die Klägerin auf Anlagen zur Unternehmensplanung hin, die sie im Verfahren vor dem FG eingereicht habe und bei deren Auswertung dem FG ausweislich der Urteilsbegründung Fehler unterlaufen seien. Sie sieht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht in dem Umstand, dass das FG die Unternehmensplanung zu pauschal als unglaubwürdig angesehen habe, ohne Ermittlungen über einzelne darin enthaltene Kennzahlen anzustellen. Die Schlussfolgerungen des FG --so die Klägerin-- verstießen auf Grundlage seiner Feststellungen gegen Denkgesetze, weil es von der Finanzierbarkeit der Investition durch einen Kredit ausgegangen sei.
Rz. 10
Dieser Vortrag der Klägerin enthält nicht die Rüge eines Verfahrensfehlers, sondern eines materiell-rechtlichen Fehlers des FG. Im Kern hält die Klägerin die Umstände (die spätere Umsatzentwicklung), die das FG für die Prognose über ihr künftiges Investitionsverhalten maßgeblich herangezogen hat, und das vom FG vertretene Prognoseergebnis für falsch. Die Abwägung der einzelnen Indizien des Streitfalls und die Prognoseentscheidung des FG gehören jedoch zur Rechtsanwendung und können allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Fehler führen (vgl. auch den BFH-Beschluss vom 9. April 2009 III B 16/08, n.v.). Zudem berücksichtigt die Klägerin nicht, dass für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, nicht ihre Rechtsauffassung, sondern die Rechtsauffassung des FG maßgeblich ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79 und § 116 Rz 49). Sie hätte daher auch darlegen müssen, welche Sachverhaltsermittlungen das FG auf Grundlage seiner Rechtsauffassung unterlassen haben soll.
Rz. 11
4. Das Vorbringen der Klägerin zur Verletzung der Sachaufklärungspflicht kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem FG im Rahmen der Prognoseentscheidung materiell-rechtliche Fehler unterlaufen sein könnten, zur Zulassung der Revision führen.
Rz. 12
Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz 27 und 45). Zwar ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das erstinstanzliche Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leidet, dass sein Fortbestehen das Vertrauen in die Rechtsprechung beschädigen würde (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 68). Dass dem FG ein derart schwerwiegender Rechtsfehler unterlaufen sein soll, lässt sich der Beschwerdebegründung trotz der Behauptung, die Prognose des FG verstoße gegen Denkgesetze, nicht entnehmen. Die Klägerin bringt im Stil einer Revisionsbegründung nur vor, das FG habe bei Anwendung des § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG im Streitjahr eine falsche Prognoseentscheidung getroffen (vgl. insoweit ebenfalls den BFH-Beschluss vom 9. April 2009 III B 16/08, n.v.).
Fundstellen
Haufe-Index 2298551 |
BFH/NV 2010, 675 |