Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Säumniszuschlägen; kein Nachschieben von Zulassungsgründen
Leitsatz (NV)
1. Eine Abweichung des FG von einer im Schrifttum vertretenen Auffassung rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
2. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht werden, darf der BFH grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
Gründe
1. Das Finanzgericht (FG) weicht nicht von den zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zitierte Aussage im BFH-Urteil vom 16. September 1992 X R 169/90 (BFH/NV 1993, 510) betrifft lediglich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel, mit dem der Steuerpflichtige zur pünktlichen Zahlung fälliger Steuerschulden angehalten werden soll, verlieren. Hierzu führt der BFH aus, Zahlungsunfähigkeit sei nicht im konkursrechtlichen Sinn zu verstehen; sie könne auch dann vorliegen, wenn der Steuerschuldner nicht dauernd, sondern nur zeitweilig außerstande sei, seinen Zahlungspflichten pünktlich nachzukommen. Denn auch bei nur zeitweiligem Unvermögen zu pünktlicher Zahlung verlieren Säumniszuschläge ihren Zweck als Druckmittel. Eine andere Frage ist, unter welchen Voraussetzungen deren Erhebung angesichts des zusätzlichen Zwecks der Säumniszuschläge (als Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung) darüber hinaus in dem der Höhe von Stundungszinsen bzw. Aussetzungszinsen entsprechenden Umfang gerechtfertigt ist. Davon geht auch die zitierte Entscheidung aus.
b) Nicht i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat der Kläger, inwiefern das angefochtene Urteil vom BFH-Urteil vom 7. Mai 1993 III R 43/89 (BFH/NV 1994, 144) abgewichen sein soll (zum Darlegungserfordernis bei einer auf Divergenz gestützten Revision vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 63, m. w. N.).
2. Eine Abweichung des FG von einer im Schrifttum vertretenen Auffassung rechtfertigt keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
3. Die Frage, ob "ein Vollstreckungsaufschub gegen Ratenzahlungen -- von besonderen Umständen des Einzelfalles abgesehen -- indiziert, daß es dem Steuerschuldner nicht möglich war, seinen Steuerzahlungsverpflichtungen sofort nachzukommen", ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig; denn sowohl der Beklagte und Beschwerdegegner als auch die Oberfinanzdirektion sind davon ausgegangen, daß dem Kläger die sofortige Zahlung der rückständigen Steuern nicht möglich und deshalb die Hälfte der Säumniszuschläge zu erlassen war.
4. Zulassungsgründe, die erst nach Ablauf der Begründungsfrist geltend gemacht worden sind, darf der BFH grundsätzlich nicht berücksichtigen (vgl. z. B. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rz. 55, m. w. N.).
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 423790 |
BFH/NV 1997, 593 |