Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei gesonderter und einheitlicher Feststellung
Leitsatz (NV)
Wird von einem Miteigentümer eines Einfamilienhauses, der das Haus allein bewohnt, den anderen Miteigentümern keine Vergütung zahlt und sämtliche Aufwendungen trägt, geltend gemacht, die Einkünfte aus dem Haus seien als Überschuß der Werbungskosten über den Mietwert zu ermitteln, so beträgt der Streitwert regelmäßig 25 v. H. der streitigen Werbungskosten-Überschüsse.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; EStG §§ 21, 21a; FGO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch dann nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln sind, wenn das Einfamilienhaus im Miteigentum zweier Personen steht, von denen einer allein das Haus zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ohne dem anderen Miteigentümer ein Nutzungsentgelt zahlen zu müssen.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und sein Sohn - der Beigeladene - sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses zu je 1/2. Der Kläger nutzt das Einfamilienhaus allein, ohne seinem Sohn ein Nutzungsentgelt zu zahlen. Entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger trägt dieser jedoch alle das Haus betreffenden Aufwendungen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger weiter sein Begehren, die Einkünfte aus dem Einfamilienhaus nach § 21 Abs. 2 EStG zu ermitteln und bei ihm die Werbungskostenüberschüsse anzusetzen, die sich aus dem Abzug sämtlicher Werbungskosten vom halben Mietwert ergeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Die Streitwertgrenze von 10 000 DM (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 4. August 1980, BGBl I, 1147, BStBl I, 462) ist nicht überschritten.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Streitwert in Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften grundsätzlich nach einem angemessenen Vomhundertsatz der streitigen Einkünfte zu bestimmen (vgl. z. B. den Beschluß vom 8. November 1973 IV B 6/72, BFHE 110, 487, BStBl II 1974, 138 m.w.N.). Dabei ist im Sinne einer Verfahrensvereinfachung anzunehmen, daß diese Auswirkung grundsätzlich 25 v. H. der streitigen Einkünfte ausmacht, und zwar auch dann, wenn der Streit um Verlust- oder Verlustanteilsbeträge geht (Beschluß vom 21. Februar 1974 IV B 24/71, BFHE 112, 217, BStBl II 1974, 461). Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Besondere Umstände, die die Anwendung eines höheren Vomhundertsatzes rechtfertigen könnten (vgl. hierzu Beschlüsse vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520 und in BFHE 131, 288 BStBl II 1981, 38) liegen nicht vor. Die Anwendung dieses 25 v. H.-Satzes ergibt im vorliegenden Fall einen unter dem Betrag von 10 000 DM liegenden Streitwert.
Fundstellen
Haufe-Index 423368 |
BFH/NV 1986, 629 |