Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung; Drohen einer Vollstreckung
Leitsatz (NV)
1. Bei einer bis zur Beendigung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens bewilligten Aussetzung der Vollziehung ist die Mitteilung der Finanzbehörde über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung nicht als Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO in der seit dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung zu verstehen.
2. Allein aufgrund des Hinweises der Finanzbehörde auf den Fristablauf ist auch nicht von einem Drohen der Vollstreckung i. S. des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO auszugehen.
Normenkette
FGO (i. d. F. ab 1. 1. 1993) § 69 Abs. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) erließ gegenüber dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer sowie einen weiteren Haftungsbescheid über Hinterziehungszinsen. Die Vollziehung beider Bescheide setzte das FA im Einspruchsverfahren bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus. In der Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 1993 gab das FA dem Einspruch teilweise statt. Mit Schreiben vom 16. Februar 1993 wies das FA den Antragsteller auf den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung wegen der Hinterziehungszinsen mit der Maßgabe hin, daß der -- gegenüber dem ursprünglichen Bescheid herabgesetzte -- Betrag von ... DM am 15. März 1993 zur Zahlung fällig sei.
Gleichzeitig mit der Klage gegen die Haftungsbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung beantragte der Antragsteller beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung und Prozeßkostenhilfe (PKH).
Das FG lehnte den Antrag auf PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ab. Es vertrat die Ansicht, der am 11. März 1993 beim FG gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei gemäß § 69 Abs. 4 FGO unzulässig, da die Finanzbehörde vor der Antragstellung beim FG die Aussetzung der Vollziehung nicht abgelehnt habe.
Der Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, er habe den Antrag sofort beim FG stellen müssen, da das FA den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung mitgeteilt und die Vollstreckung gedroht habe. Auch wegen der langen Bearbeitungszeiten beim FG habe die Drohung der Vollstreckung als vorhanden angesehen werden müssen. Zudem habe das FA die Aussetzung der Vollziehung danach abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren wegen der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Haftungsbescheide zu Recht abgelehnt. Denn die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO), weil sie unzulässig sind.
Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO in der seit dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim FG nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, daß diese Voraussetzung im Streitfall im Zeitpunkt der Antragstellung beim FG nicht erfüllt war. Dem FG ist darin beizu pflichten, daß bei einer bis zur Beendigung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens bewilligten Aussetzung der Vollziehung die Mitteilung der Behörde über den Ablauf der Aussetzung der Vollziehung nach Erlaß der Einspruchsentscheidung nicht als Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zu verstehen ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) für Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG), der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, entschieden (vgl. BFH- Beschlüsse vom 5. Juni 1985 II S 3/85, BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469; vom 12. Mai 1992 I B 17/92, BFH/NV 1993, 259, 260). Für § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO kann nichts anderes gelten.
Der Hinweis des FA auf den Ablauf der Frist für die gewährte Aussetzung der Vollziehung bedeutet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, daß die Vollstrekung "droht" und der Antrag gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO aus diesem Grunde zulässig wäre. Dies hätte vielmehr konkrete Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckung vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 143, 414, BStBl II 1985, 469, 470). Es ist nicht ersichtlich, daß der artige Handlungen im Streitfall getroffen waren.
Der im Zeitpunkt der Antragstellung unzulässige Antrag ist auch nicht nachträglich dadurch zulässig geworden, daß das FA im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat. Denn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags müssen im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Dies hat der BFH für Art. 3 § 7 Abs. 1 VGFGEntlG entschieden (vgl. BFH-Beschluß vom 11. Oktober 1979 IV B 61/79, BFHE 129, 8, BStBl II 1980, 49). Für § 69 Abs. 4 FGO gilt nichts anderes.
Fundstellen
Haufe-Index 420483 |
BFH/NV 1995, 701 |