Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit nicht bei Schätzungsfehlern

 

Leitsatz (NV)

Es ist hinreichend geklärt, daß selbst grobe Schätzungsfehler nicht zur Nichtigkeit eines Schätzungsbescheids führen.

 

Normenkette

AO 1977 § 125

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum hinreichend geklärt, daß Steuerbescheide im allgemeinen nicht nichtig sind, wenn ihnen eine rechtlich unzutreffende Beurteilung zugrunde liegt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BFHE 134, 223, BStBl II 1982, 133; BFH-Urteil vom 22. November 1988 VII R 173/85, BFHE 155, 24, 28, BStBl II 1989, 220; Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, § 125 AO 1977 Tz. 3). Bei Schätzungsbescheiden führen selbst grobe Schätzungsfehler nicht zur Nichtigkeit (BFH-Beschluß vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE 156, 376, 378, BStBl II 1990, 351; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259). Das Finanzgericht (FG) hat nicht verkannt, daß die Frage, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Gewerbetreibender oder Arbeitnehmer ist, von der Frage zu unterscheiden ist, in welcher Höhe Gewinne und Umsätze zu schätzen sind. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung der o. a. Rechtsprechung für beide Fragen angenommen, daß ihre unrichtige Beurteilung keine Nichtigkeit der Bescheide zur Folge haben könnte.

Eine Abweichung der Vorentscheidung von dem BFH-Beschluß in BFHE 156, 376, BStBl II 1990, 351 ist nicht gegeben. Dieser Entscheidung kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Umkehrschluß entnommen werden, unrichtige Beurteilungen eines Schätzungsbescheids, die nicht die Höhe der Schätzung beträfen, führten zur Nichtigkeit.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420485

BFH/NV 1995, 661

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