Entscheidungsstichwort (Thema)
Beteiligten- und Prozeßfähigkeit einer durch Konkurs aufgelösten GmbH; Zuständigkeit des Konkursverwalters für das eine Komplementär-GmbH betreffende einheitliche Feststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gehört zu den konkursfreien Angelegenheiten. Soweit der Gewinnfeststellungsbescheid allerdings die Konkursmasse eines Feststellungsbeteiligten betrifft, steht mit der Konkurseröffnung das alleinige Anfechtungs- und Klagerecht dem Konkursverwalter zu.
2. Der ehemalige Gemeinschuldner bleibt verfahrensrechtlich an die Erklärungen und Handlungen des Konkursverwalters gebunden. Er kann nicht nach Aufhebung des Konkurses, losgelöst von der bis dahin eingetretenen Verfahrenslage, nunmehr eigenständig Rechtsmittel einlegen. Die Prozeßführungsbefugnis geht vielmehr ex nunc für ein noch schwebendes Verfahren auf den ehemaligen Gemeinschuldner über.
Normenkette
AO 1977 § 179 Abs. 1-2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 351 Abs. 2; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, § 53 Abs. 2, § 57 Nrn. 1, 3, § 58 Abs. 2, § 60 Abs. 3, 6 S. 1, § 104 Abs. 2, § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 120 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4; KO § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 23 Abs. 1; VwZG § 8 Abs. 4; ZPO § 240
Tatbestand
An der Z-GmbH & Co. KG (KG) waren die Eheleute A und B sowie deren Kinder X, Y und W sowie U als Kommanditisten beteiligt. Als Komplementärin fungierte bis zum 22. Juni 1979 die Z-GmbH (GmbH), Beigeladene und Revisionsklägerin (Revisionsklägerin), die neben der Geschäftsführung für die KG ein eigenes Unternehmen betrieb. Geschäftsführer der GmbH war A. Die KG erstattete der GmbH für die Geschäftsführung etwa 1/3 des Personalaufwandes für den Geschäftsführer und einen weiteren Prokuristen. An den Einkünften der KG war die GmbH mit 11,7 v. H. beteiligt.
U veräußerte am 2. Januar 1976 seinen Kommanditanteil an A. A verstarb 1982 und wurde von seiner Ehefrau und seinen drei Kindern beerbt. Seine Ehefrau verstarb 1990 und wurde von ihren drei Kindern (Kläger zu 1 bis 3) beerbt. U verstarb ebenfalls 1990 und wurde von seinen Kindern, den Klägern zu 4 bis 7 beerbt.
Die Gesellschafter der KG beschlossen am 22. Juni 1979, das Betriebsvermögen im Wege der Umwandlung durch Sacheinlage zum Buchwert in die GmbH einzubringen. Die GmbH wurde am 22. Juni 1989 durch Beschluß ihrer Gesellschafter aufgelöst. Zum alleinigen Liquidator wurde am 2. August 1989 X (Kläger zu 1) bestellt. Über das Vermögen der GmbH wurde wegen Überschuldung am 26. November 1990 der Konkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde K bestellt.
Im Anschluß an eine 1978 gegen die KG angeordnete Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) für die Jahre 1974 bis 1976 am 23. Juli 1987 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide, die er an die Feststellungsbeteiligten bekanntgab.
Mit der vom Prozeßbevollmächtigten namens sämtlicher ehemaliger Gesellschafter der KG, einschließlich der Z-GmbH, nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger u. a. Verjährung, Verwirkung und die Unwirksamkeit der Prüfungsanordnung geltend. Für die GmbH erteilte der Liquidator unter dem 28. September 1989 eine Prozeßvollmacht.
Auf Anfrage des Berichterstatters im finanzgerichtlichen Verfahren nahm der Konkursverwalter mit Schreiben vom 11. Dezember 1992 das Verfahren auf und erklärte zugleich die Rücknahme der Klage. Das Finanzgericht (FG) stellte das mit Beschluß vom 14. Dezember 1992 getrennte Verfahren der Z-GmbH mit weiterem Beschluß vom gleichen Tage ein. Mit Beschluß vom 15. Dezember 1992 lud das FG den Konkursverwalter notwendig zum Verfahren bei.
Die Klage hatte nur hinsichtlich einer abweichenden Zurechnung von Sondervergütungen zwischen den Beteiligten Erfolg. Im übrigen wies das FG sie im Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1993 als unbegründet ab.
Das Urteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten P am 22. März 1993 und dem Konkursverwalter am 23. März 1993 jeweils gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Die von den Klägern zu 1 bis 7, also nicht auch namens der Z-GmbH, eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der erkennende Senat mit Beschluß vom 17. Dezember 1993 ... als unzulässig.
Mit Beschluß vom 11. August 1994 hob das Amtsgericht nach Abhaltung des Schlußtermins das Konkursverfahren über das Vermögen der Z-GmbH. i. L. auf und ordnete eine Nachtragsverteilung u. a. bezüglich der abschließenden Behandlung des Verfahrens auch in steuerlicher Hinsicht an.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 1994 teilte das Amtsgericht dem Liquidator mit, daß das eingeleitete Löschungsverfahren für die GmbH bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens ausgesetzt werde.
Mit Schriftsatz vom 8. August 1994 erhob P namens der Z-GmbH i. L. Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Er trägt vor, die Revisionsklägerin sei im finanzgerichtlichen Verfahren in gesetzwidriger Weise nicht vertreten gewesen. Das FG habe ihm die Prozeßvertretung entzogen, so daß der Revisionsklägerin die Teilnahme am Verfahren unmöglich gemacht worden sei. Zu Unrecht sei der Konkursverwalter für die Z-GmbH aufgetreten. Seine Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO sei rechtswidrig erfolgt. Das FG habe die Zustellung des Urteils vom 11. Februar 1993 an ihn (P) als Bevollmächtigten der Z-GmbH abgelehnt. Die Frist zur Einlegung der Revision habe mithin nicht zu laufen begonnen.
Das Gewinnverteilungsverfahren bei einer KG stelle eine konkursfreie Angelegenheit dar. Insoweit habe seine Prozeßvollmacht deshalb fortbestanden (§ 23 Abs. 1 der Konkursordnung -- KO --).
Der Prozeßbevollmächtigte hat eine Prozeßvollmacht des Liquidators der Z-GmbH vom 31. Juli 1994 eingereicht.
Die Revisionsklägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Revisionsklägerin habe einen Verstoß i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht schlüssig dargetan.
Der Konkursverwalter hat mitgeteilt, sich an Rechtsstreitigkeiten, insbesondere wegen fehlender fortbestehender Legitimation, nicht zu beteiligen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 126 Abs. 1, 124 Abs. 1 FGO).
Die Revision ist weder fristgerecht erhoben worden noch hat die Revisionsklägerin einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO schlüssig vorgetragen.
1. Die Revisionsklägerin ist sowohl beteiligtenfähig als auch prozeßfähig geblieben.
a) Die Revisionsklägerin war trotz Eröffnung und Fortbestehens des Konkursverfahrens über ihr Vermögen beteiligtenfähig (§ 57 FGO; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 57 Rz. 7 f., 24). Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH bewirkt zwar ihre Auflösung (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung -- GmbHG --), beseitigt indessen nicht ihre rechtliche Existenz (Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 63 Rz. 36).
Da die Revisionsklägerin noch nicht im Handelsregister gelöscht worden ist, war sie weder handelsrechtlich (vgl. Baumbach/Hueck, a.a.O., § 63 Rz. 48) noch steuerrechtlich erloschen (Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1991 VIII R 2/88, BFH/NV 1992, 177; Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. April 1990 I R 119/85, BFH/NV 1991, 415, 416 m. w. N.).
b) Mangels Löschung im Handelsregister ist die GmbH auch prozeßfähig geblieben (§ 58 Abs. 2 FGO; BFH/NV 1992, 177).
2. Die erst am 8. August 1994 von der Revisionsklägerin beim FG gegen das bereits am 23. März 1993 zugestellte Urteil des FG vom 11. Februar 1993 eingelegte -- zulassungsfreie -- Revision ist verfristet.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim FG einzulegen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Zu Recht hat das FG das Urteil dem für die Z-GmbH prozeßführungsbefugt gewordenen Konkursverwalter zugestellt.
Soweit die Konkursmasse betroffen ist, verliert der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehörendes Ver mögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über die Konkursmasse stehen dem Konkursverwalter zu (§ 6 Abs. 2 KO; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl., 1994, Vorbem. D § 207 Rz. 20).
Im Streitfall geht es nicht um die Zuordnung der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung im Konkurs über das Vermögen einer Personengesellschaft. Hier ist unbestritten, daß die Folgen der Gewinnfeststellung grundsätzlich nicht den nach Konkursrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft, sondern die Gesellschafter persönlich betrifft. Die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung wird deshalb als sog. konkursfreie Angelegenheit behandelt (Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juli 1990 VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508, 509; BFH-Beschluß vom 12. November 1992 IV B 83/91, BFHE 169, 490, BStBl II 1993, 265).
Davon zu unterscheiden ist die Zuordnung im Konkurs eines Gesellschafters als Feststellungsbeteiligten. Die verfahrensmäßig verselbständigte einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung -- AO 1977 --) dient der anschließenden Festsetzung der Steuer gegen die Feststellungsbeteiligten. Durch Anfechtung des Grundlagenbescheids (vgl. auch § 351 Abs. 2 AO 1977) wird die anschließende, die Konkursmasse betreffende Steuerfestsetzung gegen die Revisionsklägerin als Feststellungsbeteiligte zwangsläufig beeinflußt (BFH-Urteil vom 3. Mai 1978 II R 148/75, BFHE 125, 202, BStBl II 1978, 472, 473). Auch nur mittelbar die Konkursmasse betreffende Rechtsbeziehungen, z. B. eine Klage auf Rechnungslegung, sind konkursbefangen, wenn die letztlich verfolgten Hauptansprüche die Konkursmasse betreffen (Stein/Jonas, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 240 Rz. 9).
Das Konkursverfahren ergreift nach § 1 Abs. 1 KO das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen der Gesellschaft, welches ihr zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört. Konkursfreies Vermögen, für welches die Organe der Gesellschaft weiterhin zuständig bleiben, kann bei der GmbH allenfalls mittels Freigabe durch den Konkursverwalter oder durch konkursfreien Hinzuerwerb entstehen (Baumbach/Hueck, a.a.O., § 63 Rz. 40, 45; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Vorbem. D § 207 Rz. 21, wonach streitig ist, ob es bei einer Kapitalgesellschaft überhaupt konkursfreies Vermögen gibt).
Soweit die angefochtenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheide die Konkursmasse der Revisionsklägerin als Feststellungsbeteiligte betrifft, stand mit Konkurseröffnung das alleinige Anfechtungs- und Klagerecht dem Konkursverwalter zu (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1985 IV R 330/84, BFHE 145, 495, BStBl II 1986, 408; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 6 Rz. 4). Verfahrensrechtlich ist der Konkursverwalter Rechtsnachfolger des Gemeinschuldners (Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 6 Rz. 25; Vorbem. §§ 10--12 Rz. 8 a).
Durch die Konkurseröffnung wird ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges, die Konkursmasse betreffendes Gerichtsverfahren unterbrochen (§ 240 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 155 FGO; BFH-Urteil vom 7. Oktober 1987 II R 187/80, BFHE 151, 15, BStBl II 1988, 23, 24; BFH-Beschluß vom 17. November 1977 IV R 131--134/77, BFHE 124, 6, BStBl II 1978, 165, 166). Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme durch den Konkursverwalter (§ 10 Abs. 1 KO) nach den für den Konkurs geltenden Vorschriften.
Das FG hat den für die Z-GmbH prozeßführungsbefugt gewordenen Konkursverwalter nach dessen Aufnahme des Verfahrens und der gleichzeitigen Rücknahme der Klage zu Recht gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig zum Verfahren beigeladen, um eine einheitliche Entscheidung über die angefochtenen geänderten Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1974 bis 1976 verfahrensrechtlich sicherzustellen (Urteil des erkennenden Senats vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3, 4).
Durch die zum 22. Juni 1979 erfolgte Umwandlung der KG auf die GmbH war die KG vollbeendet. Ihr stand kein Klagerecht mehr gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO als Prozeßstandschafterin ihrer Gesellschafter zu. Ebensowenig ging eine Klagebefugnis auf die Revisionsklägerin als Rechtsnachfolgerin der KG über. Vielmehr kann nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angegriffen werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die den anzugreifenden Gewinnfeststellungsbescheid betrifft (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1991 VIII R 85/88, BFH/NV 1992, 324 m. w. N.). Zum Erfolg führt deshalb auch das klägerische Vorbringen nicht, die Z-GmbH habe nicht in eigener Sache den Prozeß betreffend Gewinnfeststellung KG 1974 bis 1976 angestrengt. Am Verfahren sei nach § 57 FGO die KG beteiligt gewesen.
Die Klage (Schriftsatz vom 16. November 1987) ist in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vortrag im Schriftsatz vom 8. August 1994 entsprechend der prozessualen Rechtslage von den ehemaligen Gesellschaftern der vollbeendeten KG erhoben worden, also weder von der Z-GmbH als Geschäftsführerin der KG in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO noch von der Z-GmbH als Rechtsnachfolgerin (vgl. Beschluß des erkennenden Senats in BFH/NV 1992, 177, 178 m. w. N.).
Dem Konkursverwalter war das Urteil deshalb zu Recht als Beteiligtem des Klageverfahrens (§ 57 Nr. 3, § 60 Abs. 6 Satz 1 FGO) zuzustellen (§ 104 Abs. 2 FGO).
Eine Zustellung des Urteils -- auch -- an den Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin kam nicht mehr in Betracht. Der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsklägerin war weder Prozeßvertreter des Konkursverwalters geworden noch war er infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Z-GmbH und des Verlusts ihrer Prozeßführungsbefugnis für sie als Verfahrensbeteiligte des finanzgericht lichen Verfahrens bevollmächtigter Vertreter geblieben. Im Gegenteil hätte die Z-GmbH, sofern sie weiterhin, vertreten durch den Prozeßbevollmächtigten, im finanzgerichtlichen Verfahren aufgetreten wäre, aus dem Rechtsstreit gewiesen werden müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 10. Juni 1970 III R 128/67, BFHE 99, 348, BStBl II 1970, 665, 666). Eine Zustellung gemäß § 8 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes i. V. m. § 53 Abs. 2 FGO schied mithin aus.
Der Konkursverwalter hat davon abgesehen, gegen das ihm wirksam zugestellte Urteil fristgerecht Rechtsmittel einzulegen. Unbeschadet der hier nicht abschließend zu entscheidenden Frage, ob die Revisionsklägerin nach Aufhebung des Konkursverfahrens unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachtragsverteilung u. a. bezüglich der abschließenden Behandlung des Verfahrens in steuerlicher Hinsicht (vgl. Beschluß des Amtsgerichts vom 11. August 1994) überhaupt wieder prozeßführungsbefugt geworden ist (vgl. dazu Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., Vorbem. §§ 10--12 Rz. 20, 22 m. w. N.; § 163 Rz. 6; Kilger/Karsten/Schmidt, Konkursordnung, 16. Aufl., § 163 Anm. 4 a), bleibt die Revisionsklägerin jedenfalls als ehemalige Gemeinschuldnerin verfahrensrechtlich an die Erklärungen und Handlungen des Konkursverwalters gebunden und kann nicht etwa nach Aufhebung des Konkursverfahrens losgelöst von der bis dahin eingetretenen Verfahrenslage nunmehr eigenständig Rechtsmittel einlegen.
Nach Beendigung des Konkursverfahrens geht die Prozeßführungsbefugnis ex nunc für ein noch schwebendes Verfahren wieder auf den ehemaligen Gemeinschuldner über (vgl. Urteil des FG des Saarlandes vom 30. Juli 1982 I 482/80, Entscheidungen der Finanzgerichte 1983, 218, bestätigt durch BFH-Urteil vom 26. November 1987 V R 130/82, BFHE 151, 349, BStBl II 1988, 124). Der Konkursverwalter wird mit der Konkursmasse Partei. Alle Rechtshandlungen, die er innerhalb seines Auf gabenkreises vornimmt, wirken für und gegen den Gemeinschuldner. Der Gemeinschuldner bleibt deshalb nach Konkursbeendigung daran gebunden (vgl. Jauernig, Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht, 19. Aufl., S. 232; Kuhn/Uhlenbruck, a.a.O., § 6 Rz. 9; § 10 Rz. 5).
3. Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nur statthaft, wenn mit ihr einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird. Schlüssig vorgetragen ist ein solcher Verfahrensmangel jedoch nur, wenn die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, einen in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten schwerwiegenden Mangel ergeben (BFH-Beschluß vom 10. November 1992 VII R 51/91, BFH/NV 1994, 27, 29).
Das Vorbringen der Revisionsklägerin legt indessen -- wie unter Ziff. 2 ausgeführt -- einen Mangel der ordnungsgemäßen Vertretung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht dar; denn für sie war nach Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen der Konkursverwalter als Verfahrensbeteiligter zu Recht aufgetreten.
Fundstellen
Haufe-Index 420405 |
BFH/NV 1995, 663 |