Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine grundsätzliche Bedeutung bei fehlender Klärungsfähigkeit; Verfahrensmängel
Leitsatz (NV)
1. Einer Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig sein wird. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn über die Ermittlung eines Auflösungsverlustes hinsichtlich einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung gestritten wird, dieser Verlust indessen zu Unrecht in das Streitjahr zurückgetragen worden ist.
2. Bei einer Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Finanzgerichts muß auch dargelegt werden, warum der sachkundige Beschwerdeführer (Finanzamt) nicht von sich aus die Erhebung weiterer Beweise oder die Vornahme bestimmter zusätzlicher Ermittlungen spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Normenkette
EStG 1983 §§ 10d, 17 Abs. 1-2, 4; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3; KO § 107 Abs. 1; LöschG § 1 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Soweit die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage des wertmäßigen Ansatzes kapitalersetzender Darlehen aufwirft, wäre sie in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Soweit die Beschwerde Verfahrensmängel rügt, werden diese nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn in dem zuzulassenden Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89, 90, m. w. N., ständige Rechtsprechung).
Im Streitfall ist der Auflösungsverlust frühestens im Jahr 1989 entstanden. Voraussetzung hierfür ist die zivilrechtlich wirksame Auflösung der Kapitalgesellschaft (vgl. dazu BFH-Urteile vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162, 163).
Im Streitfall ist die GmbH durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse aufgelöst worden (vgl. § 107 Abs. 1 der Konkursordnung -- KO --, § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934 -- LöschG --, RGBl I 1934, 914). Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft dieses Beschlusses (vgl. Schulze- Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 60 Rz. 28; Anhang § 60, § 1 LöschG Rz. 2). Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) in dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Konkursantrag erst am 3. Januar 1989 abgewiesen.
Unabhängig davon, wann genau die Voraussetzungen für das Entstehen des Auflösungsverlustes eingetreten sind, nämlich 1989 oder ggf. sogar erst später, kann jedenfalls ein derartiger Verlust nicht bereits im Jahr 1988 entstanden sein.
Nach der für das Streitjahr 1986 geltenden Fassung des § 10 d des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (i. d. F. des Steuerentlastungsesetzes vom 22. Dezember 1983, BGBl I 1983, 1583) durfte ein Verlust, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden konnte, nur bis zum zweiten, diesem Veranlagungszeitraum vorangehenden Veranlagungszeitraum abgezogen werden. Über die Höhe des Verlustes, dessen Rücktrag ein Steuerpflichtiger gemäß § 10 d EStG geltend machte, war jeweils im Abzugsjahr verbindlich zu entscheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 8. Dezember 1982 VIII R 53/82, BFHE 139, 28, BStBl II 1983, 710, 711, ständige Rechtsprechung). Danach könnte die Rechtsfrage, für die der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) eine grundsätzliche Bedeutung behauptet, in einem künftigen Revisionsverfahren nicht weiter geklärt werden.
2. Die Beschwerde bezeichnet darüber hinaus keine Verfahrensmängel.
a) Soweit eine widersprüchliche Begründung behauptet wird, könnte dies allenfalls zu einem materiell-rechtlichen Fehler führen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. November 1988 V B 1/88, BFH/NV 1990, 151, ständige Rechtsprechung; weitere Nachweise bei Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 29).
b) Ebenso stellt die behauptete Verkennung der objektiven Beweislast allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler dar (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1983 VII R 43/80, BFHE 138, 527, BStBl II 1983, 760, 761, m. w. N.).
c) Bei der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das FG (§ 76 FGO) muß der Beschwerdeführer u. a. schlüssig darlegen, warum er nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag auf Erhebung weiterer Beweise oder Vornahme bestimmter weiterer Ermittlungen gestellt hat. Dies gilt jedenfalls bei einem sachkundigen Prozeßbeteiligten wie dem FA.
Das FA hat lediglich auf zwar datenmäßig bezeichnete Schriftsätze, nicht jedoch auf die genauen Fundstellen hingewiesen. Es hat darüber hinaus auch nicht vorgetragen, warum es nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung entsprechende Anträge gestellt hat (Verzicht des Rügerechts gemäß § 155 FGO i. V. m. § 295 der Zivilprozeßordnung; BFH-Beschluß vom 28. Juli 1993 V B 25/93, BFH/NV 1995, 307; BFH-Urteil vom 2. September 1987 I R 315/83, BFH/NV 1988, 300, ständige Rechtsprechung).
Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 421586 |
BFH/NV 1996, 842 |