Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung, Verfahrensmangel
Leitsatz (NV)
- Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht dargelegt, wenn die Kläger keine über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinausgehende, in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstrittene Rechtsfrage aufwerfen.
- Zur ausreichenden Bezeichnung einer als Verfahrensverstoß geltend gemachten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung gehört die Darlegung, inwieweit sich dem FG eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen.
Normenkette
FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 16.04.2003; Aktenzeichen 1 K 1592/02 E) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage "zu welchem Zeitpunkt die Abtretung eines USt-Erstattungsanspruchs an ein Kreditinstitut, zu Gunsten eines bankinternen Kontos dieses Kreditinstituts, über welches der Zedent keine Verfügungsmacht besitzt, zu einem Abfluss i.S. von § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes beim Zedenten führt" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 116 Rz. 32 f.).
Bei der als Verfahrensmangel geltend gemachten unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) fehlen substantiierte Darlegungen, inwieweit sich dem Finanzgericht (FG) ―ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung― eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 70). Nach dem sachlichen Gehalt ihres Vorbringens machen die Kläger nur geltend, das FG habe das von ihnen genannte BFH-Urteil im Streitfall unzutreffend angewandt; mit dieser der Revision vorbehaltenen Rüge können sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. April 1999 IX B 149/98, BFH/NV 1999, 1358).
Fundstellen
Haufe-Index 1083320 |
BFH/NV 2004, 353 |