Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung der Vollstreckung gegen eine Finanzbehörde

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Einstellung der Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß.

2. Wird die Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß gegen eine Finanzbehörde - einstweilen - eingestellt, ist die Vollstreckungsverfügung des FG nach § 152 Abs. 1 FGO aufzuheben.

 

Normenkette

FGO §§ 128, 151-152

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat gegen die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Beschwerdeführerin zu 1) Klage erhoben mit dem Antrag, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß des Finanzgerichts (FG) für unzulässig zu erklären. Zur Begründung der Klage macht das FA geltend, daß es gegen die nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß von ihm an die Beschwerdeführerin zu 1 zu erstattenden Kosten mit rückständiger und fälliger Einkommensteuer aufgerechnet habe. Die Aufrechnungen seien dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu 1 mitgeteilt worden.

Mit der Klageerhebung beantragte das FA gleichzeitig, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß bis zum Erlaß des Urteils aufgrund der Klage auszusetzen.

Das FG lehnte diesen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung zunächst ab, weil es der Auffassung war, daß es an der nach § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erforderlichen Gegenseitigkeit fehle. Außerdem ordnete es die Vollstreckung nach § 152 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an. Der Beschwerde des FA gegen die Aussetzung der Vollstreckung half das FG jedoch mit der Begründung ab, das FA habe die Gegenseitigkeit glaubhaft gemacht. Es stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß bis zum Erlaß des Urteils ein. Den Beschluß, mit dem die Vollstreckung angeordnet worden war, hob das FG auf.

Die Beschwerdeführerin zu 1 und ihr Prozeßbevollmächtigter (Beschwerdeführer zu 2) erhoben gegen die Entscheidung des FG, mit der der Beschluß über die Aussetzung der Vollstreckung aufgehoben worden war, Beschwerde. Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist nicht zulässig, soweit sie von dem Beschwerdeführer zu 2 (Prozeßbevollmächtigter) im eigenen Namen eingelegt worden ist. Dieser ist durch den angefochtenen Beschluß des FG nicht beschwert (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 128 Anm. 6).

Eine Beschwerdebefugnis i.S. des § 128 Abs. 1 FGO (vgl. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 128 FGO Tz. 20) scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer zu 2 von der Entscheidung des FG nicht betroffen ist; er ist weder Beteiligter i.S. des § 128 Abs. 1 FGO noch befaßte sich der angefochtene Beschluß sonst unmittelbar mit ihm (vgl. Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Februar 1948 Nr. 14 II 48, Bayer. VGH n.F. 1, 71; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 FGO Anm. 26 a; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 128 Anm. 13).

2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 ist zulässig. Diese ist durch den Beschluß des FG beschwert, mit dem die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß einstweilen eingestellt worden ist. Eine Beschwer liegt dann vor, wenn die Entscheidung des Gerichts hinter dem Antrag des durch die Entscheidung Betroffenen zurückbleibt (vgl. v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 128 FGO Anm. 8). Diese formelle Beschwer ergibt sich daraus, daß das FG entgegen ihrem Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß eingestellt hat.

Die Beschwerde ist aber nicht begründet.

Das FG hat die Vollstreckungsverfügung zu Recht aufgehoben. Da das FG die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß einstweilen eingestellt hatte, war die Vollstreckungsvoraussetzung gemäß § 151 FGO entfallen, so daß die bereits erlassene Vollstreckungsverfügung aufzuheben war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415462

BFH/NV 1988, 574

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