Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in gewerblichen Grundstückshandel
Leitsatz (NV)
Die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft in einen gewerblichen Grundstückshandel kann rechtsmißbräuchlich sein.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2; AO 1977 §§ 41-42
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist, soweit sie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Verfahrensmängel geltend macht, unzulässig; die Darlegung der Zulassungsgründe entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Im übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Frage, ob ein für die Besteuerung des Grundstückserwerbers unbeachtliches Scheingeschäft oder ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen kann, wenn eine Gesellschaft in den gewerblichen Grundstückshandel zwischengeschaltet wird, ist vom BFH bejaht worden (vgl. Urteile vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143, und vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728). Die Entscheidungen betreffen zwar die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft; die Frage kann jedoch für die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft nicht anders beurteilt werden. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem mit den Regelungen in §§ 41, 42 der Abgabenordnung (AO 1977) verfolgten Zweck (vgl. z. B. -- zur Zwischenschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften -- BFH-Urteil vom 28. Januar 1992 VIII R 7/88, BFHE 167, 273, BStBl II 1993, 84, m. w. N., und -- zur Einschaltung von Kapitalgesellschaften als Zwischenmieter -- BFH-Beschluß vom 4. August 1987 V B 16/87, BFHE 150, 478, BStBl II 1987, 756, und Urteil vom 22. Juni 1989 V R 34/87, BFHE 158, 152, BStBl II 1989, 1007; zur Unbeachtlichkeit der Rechtsform der juristischen Person auch im Zivilrecht, wenn sie zu rechtlich mißbilligten Zwecken mißbraucht wird, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1956 II ZR 168/54, BGHZ 20, 4, 13, und Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 190, 194 f., 199, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es ist nicht notwendig, daß die zwischenerwerbende Gesellschaft im wesentlichen zu dem Zweck des Ankaufs und Weiterverkaufs gegründet wurde (BFH in BFH/NV 1993, 728).
Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 423631 |
BFH/NV 1996, 746 |