Leitsatz (amtlich)
Eine ordnungsmäßige Revisionsbegründung liegt nicht vor, wenn der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz lediglich frühere schriftliche Ausführungen zur Klagebegründung wörtlich wiedergibt.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) ist der Auffassung, daß ihre Gesellschafter nicht gewerblich, sondern freiberuflich tätig seien. Gegenstand des Rechtsstreits sind die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide Januar bis Mai 1970, und zwar insoweit, als der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) der Klägerin den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 versagt hat; außerdem betrifft das Verfahren die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide durch das FA. Mit einer weiteren Klage focht die Klägerin die Festsetzung der Gewerbesteuermeßbeträge für 1967 und 1968 an. Das FG entschied über diese Klage zuerst und wies sie mit der Begründung ab, daß die Klägerin gewerblich tätig sei. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision ein und übersandte eine Abschrift der Revisionsbegründung an das FG zur weiteren Begründung ihrer damals dort noch anhängigen verbundenen Klagen gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide und die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung. Das FG hat mit Urteil vom 19. Januar 1972 auch diese Klagen abgewiesen.
Hierauf hat die Klägerin die zur Entscheidung stehende Revision eingelegt. In dem innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 FGO eingereichten Schriftsatz zur Begründung der Revision wiederholt die Klägerin - abgesehen von geringfügigen Textänderungen, die vor allem das Datum, die Anschrift, die Aktenzeichen und die Bezeichnung des angefochtenen Urteils betreffen - lediglich wörtlich die schon in Abschrift zur weiteren Klagebegründung dem FG übergebene Revisionsbegründung in der Gewerbesteuermeßbetragssache.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Ablauf der Revisionsfrist zu begründen. In der Revisionsbegründung muß nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dargelegt werden, weshalb der Rechtsmittelführer dem angefochtenen Urteil nicht zustimmt. Die Revisionsbegründung muß aus sich selbst heraus erkennen lassen, daß sich der Revisionskläger mit den Gründen, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandersetzt (vgl. BFH-Beschluß vom 23. April 1971 VI R 254/70, BFHE 102, 217, BStBl II 1971, 588 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen). Es reicht daher zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung weder aus, auf das Vorbringen in der Klageschrift Bezug zu nehmen (BFH-Beschluß vom 8. März 1967 I R 185/66, BFHE 88, 230, BStBl III 1967, 342), noch genügt es, eine Abschrift der Einspruchsbegründung einzureichen (BFH-Beschluß vom 13. August 1970 V R 58/67, BFHE 100, 177, BStBl II 1970, 849). Denn es ist denkgesetzlich ausgeschlossen, daß sich das Vorbringen in der Klageschrift oder in der Einspruchsbegründung mit den Gründen des später ergehenden FG-Urteils befaßt. Dies gilt auch für die Ausführungen, die die Klägerin zur Begründung ihrer Revision eingereicht hat. Denn dieser Schriftsatz enthält - von unbedeutenden Abweichungen abgesehen - nichts anderes als die wörtliche Wiedergabe der vor Erlaß des angefochtenen Urteils eingereichten Revisionsbegründung in der Gewerbesteuermeßbetragssache.
Der Verfasser hat sich dabei nicht einmal die Mühe genommen, Ausführungen wegzulassen, die sich auf die Entscheidung bzw. auf das finanzgerichtliche Verfahren in der Umsatzsteuersache nicht beziehen können. So ist auf S. 3 der Revisionsbegründung von einem "vom Urteil des FG zitierten Urteil des BFH vom 30. April 1952" die Rede. In der vom Senat zu überprüfenden Vorentscheidung ist aber dieses BFH-Urteil nicht zitiert. Außerdem beruft sich die Klägerin auf S. 13 ihrer Revisionsbegründung auf einen sachverständigen Zeugen. Vor dem FG hat aber in der Umsatzsteuersache gar keine Beweisaufnahme stattgefunden. Schließlich rügt die Klägerin, das FG lehne "eine wissenschaftliche Tätigkeit der drei Gesellschafter der Klägerin unter anderem auch deshalb ab, weil die bestimmende Masse der Prüfungsfälle die routinemäßig erledigten Fälle ausmachen". Solche Ausführungen hat das FG in seiner Entscheidung nicht gemacht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Ausführungen, die der Revisionskläger bereits in der Vorinstanz vorgetragen hat, mögliche Revisionsgründe zu entnehmen.
Fundstellen
Haufe-Index 70627 |
BStBl II 1974, 13 |
BFHE 1974, 324 |