Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines ganzen Spruchkörpers
Leitsatz (NV)
- Die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers des FG ist nicht missbräuchlich, wenn dies im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Entscheidung dieses Richterkollegiums erfolgt.
- Ein Ablehnungsgrund ist insoweit aber nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung der Richter gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 1-2
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom … auszusetzen, abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen.
Zusammen mit der sog. außerordentlichen Beschwerde hat der Antragsteller die Richter des FG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheit der Richter hat der Antragsteller daraus abgeleitet, dass diese nach seiner Auffassung im Aussetzungsverfahren einen greifbar gesetzeswidrigen Beschluss erlassen hätten. Das FG wies den Ablehnungsantrag als missbräuchlich und damit unzulässig zurück, weil der Antragsteller den Spruchkörper insgesamt abgelehnt habe, ohne konkrete Gründe zu nennen, die eine Ablehnung rechtfertigen würden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde im vorliegenden Verfahren, zu deren Begründung der Antragsteller im Wesentlichen vorträgt: Zur Unparteilichkeit des Richters gehöre es, dass er sich seinen Rechtsstandpunkt erst bilde, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt sei, statt das Ergebnis weiterer notwendiger Aufklärung vorwegzunehmen. Das FG habe jedoch trotz umfangreicher Beweisangebote durch den Antragsteller ohne weitere Sachaufklärung zu Lasten des Antragstellers entschieden. Das lasse nur den Schluss zu, dass das FG von Anfang an die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt ―FA―) als wahr unterstellt habe. Darüber hinaus habe der Vorsitzende des FG trotz fehlender Zustimmung allein entschieden. Der Akte könne nicht entnommen werden, dass diese sich im Umlauf befunden habe und eine Entscheidung durch das Gericht insgesamt herbeigeführt worden sei. Auch dieser Umstand begründe die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das FG hat den Ablehnungsantrag im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch nicht ―wie die Vorentscheidung angenommen hat― unzulässig, sondern unbegründet.
1. Nach § 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger Betrachtung Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, ständige Rechtsprechung). Das Ablehnungsgesuch muss sich grundsätzlich auf bestimmte Richter beziehen. Wegen Rechtsmissbrauchs ist es im Allgemeinen unzulässig, pauschal den ganzen Spruchkörper oder alle Berufsrichter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters abzulehnen. Allerdings gilt dies nicht, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112). Denn in einem solchen Fall kann der Betroffene wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts durch Ablehnung des gesamten Spruchkörpers liegt beim Anknüpfen an eine von diesem getroffene Entscheidung daher nur vor, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl. BFH-Beschluss vom 16. April 1993 I B 155/92, BFH/NV 1994, 637). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch mit konkreten Umständen, die die Entscheidung des FG über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffen, begründet. Über das somit zulässige Ablehnungsgesuch hätte das FG daher nicht durch die davon betroffenen Richter befinden dürfen.
Die Beschwerde ist gleichwohl zurückzuweisen, weil das Ablehnungsgesuch unbegründet war.
Dabei ist es unschädlich, dass die abgelehnten Richter keine dienstliche Äußerung über das Ablehnungsgesuch abgegeben haben, weil der Sachverhalt, aus dem der Antragsteller die Befangenheit herleitet, unstreitig feststeht (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1986 VIII B 31/86, BFH/NV 1987, 308).
2. Das Ablehnungsgesuch war unbegründet, weil die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht auf die Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidungen oder von Verfahrensfehlern ―selbst wenn sie vorlägen― gestützt werden kann. Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225, m.w.N.). Solches ist hier aber weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Da das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung ein summarisches Verfahren ist, konnte das FG anhand der präsenten Beweismittel seine Entscheidung treffen und musste ―obwohl der Antragsteller zahlreiche Beweisangebote gemacht hatte― keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen vornehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 1989 IV B 33/88, BFHE 156, 167, BStBl II 1989, 516, 517). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat auch nicht der Vorsitzende allein, sondern der Senat mit drei Berufsrichtern den Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung getroffen; ausweislich der Akten ist der Beschluss von drei Richtern unterschrieben.
Fundstellen
Haufe-Index 424863 |
BFH/NV 2000, 593 |