Entscheidungsstichwort (Thema)
Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgüter; Begründung einer NZB; rechtliches Gehör und Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beteiligten
Leitsatz (NV)
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ausreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwieweit der Begriff der Bearbeitung in §14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a, bb BerlinFG 1987 heute, nach dem auch die Nachfolgevorschrift §14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a -- zusammen mit §19 Abs. 3 Satz 2 -- BerlinFG 1988 und spätere Jahre außer Kraft getreten ist, überhaupt noch von Bedeutung ist.
2. Das FG muß sich nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen. Es genügt, wenn es sich mit den wesentlichen Argumenten auseinandersetzt.
Normenkette
BerlinFG 1987 § 14 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2a, 2bb, § 19 Abs. 2 S. 4 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Die gerügten Divergenzen sind entweder nicht ausreichend i.S. von §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bezeichnet worden oder sie sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Oktober 1957 V 150/56 U (BFHE 65, 532, BStBl III 1957, 437) geltend macht, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag und an der Gegenüberstellung von die jeweiligen Entscheidungen tragenden abstrakten Rechtssätzen, die einander widersprechen sollen (zu diesem Erfordernis s. z.B. den BFH-Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473). Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang lediglich aus, daß der BFH in dem von ihr genannten Urteil im Einbau eines Elektromotors in eine Maschine eine "Bearbeitung" dieses Motors gesehen habe, weil durch die Montage nach der Verkehrsauffassung ein anderes Wirtschaftsgut entstanden sei.
Diese Ausführungen sind schon nicht schlüssig, weil der BFH im Urteil in BFHE 65, 532, BStBl III 1957, 437 über die (umsatzsteuerrechtliche) Einordnung der Lieferung und Montage von ortsfesten Melkanlagen zu befinden hatte, wobei die Montagearbeiten außerdem jeweils etwa zwei Tage in Anspruch nahmen.
Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch keinen Rechtssatz herausgearbeitet, auf dem das von ihr dargestellte Ergebnis des BFH beruhen könnte. Schließlich fehlt die Gegenüberstellung einer etwa abweichenden Aussage im Urteil des Finanzgerichts (FG) völlig.
b) Inwieweit das FG vom Urteil des BFH vom 1. Juli 1954 V 219/53 U (BFHE 59, 151, BStBl III 1954, 267) abgewichen ist, kann offenbleiben. Denn dieses Urteil wurde vom FG allenfalls zur Unterstützung seiner bereits anderweitig (mit dem Wortlaut, dem Normenzusammenhang sowie dem Sinn und Zweck des Gesetzes) begründeten Auffassung herangezogen. Das Urteil des FG könnte daher nicht auf dieser Abweichung, sollte sie überhaupt gegeben sein, beruhen (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß in BFH/NV 1998, 473, sowie Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 21, m.w.N.).
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht entsprechend den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.
Die hier gebotene Darlegung ist nur ausreichend, wenn aus der Beschwerdebegründung neben der Darstellung der Bedeutung der -- zuvor konkret bezeichneten -- Rechtsfrage über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus auch hervorgeht, warum die betreffende Rechtsfrage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für die Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlich geklärt werden sollte (s. hierzu z.B. den BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1997 XI B 54/97, BFH/NV 1998, 614). Die Ausführungen der Klägerin werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung der konkret zu klärenden Rechtsfrage. Weiter hat die Klägerin insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit der Begriff der Bearbeitung in §14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a, bb des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) 1987 heute, nachdem auch die Nachfolgevorschrift §14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a -- zusammen mit §19 Abs. 3 Satz 2 -- BerlinFG 1988 und spätere Jahre außer Kraft getreten ist, überhaupt noch von Bedeutung ist. Die Investitionszulagengesetze 1991 und folgende Jahre verwenden den Begriff "Bearbeitung" nicht. Dort ist vielmehr (nur noch) vom "verarbeitenden Gewerbe" die Rede (s. z.B. §5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a des Investitionszulagengesetzes -- InvZulG -- 1993). Auch begünstigen die Investitionszulagengesetze 1991 und folgende Jahre nur Aufwendungen für bewegliche Wirtschaftsgüter.
3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §96 Abs. 2 FGO).
a) Die Rüge, das FG habe ihren, der Klägerin, Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Oktober 1993 (BStBl I 1993, 904) nicht berücksichtigt, vermag -- unabhängig davon, ob sie den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt -- den geltend gemachten Verfahrensfehler jedenfalls nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet zwar auch die Verpflichtung des Gerichts, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Doch muß sich das Gericht nicht mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befassen (s. z.B. das BFH-Urteil vom 28. Februar 1996 XI R 83, 84/94, BFH/NV 1996, 712, Nr. 2 der Entscheidungsgründe, unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das FG hat sich mit den wesentlichen Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt. Das BMF- Schreiben in BStBl I 1993, 904 betrifft das InvZulG 1993. Seine mögliche Bedeutung auch für die §§19 und 14 BerlinFG 1987 hat die Klägerin -- auch jetzt -- nicht einmal selbst dargelegt (s. dazu die Ausführungen oben unter Nr. 2).
b) Sieht man auch in dem Hinweis der Klägerin, das Urteil des BFH vom 6. August 1976 III R 163/73 (BFHE 120, 103, BStBl II 1976, 772) sei überraschend erst in der mündlichen Verhandlung in das FG-Verfahren eingeführt worden, eine Rüge der Verletzung ihres Rechts auf Gehör, so entspräche diese Rüge schon nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, weshalb sie insoweit nicht sofort, noch während der mündlichen Verhandlung vor dem FG, etwas unternommen hat, um ihr Recht auf Gehör zu wahren (s. hierzu z.B. Ruban in Gräber, a.a.O., §115 Anm. 65 i.V.m. §120 Anm. 38 und §119 Anm. 15, m.w.N.).
4. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 302826 |
BFH/NV 1999, 59 |