Leitsatz (amtlich)
Die Mitwirkung eines Synchronsprechers an der Synchronisierung eines ausländischen Spielfilms ist in der Regel eine selbständige und künstlerische Tätigkeit.
Normenkette
EStG 1965 § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 4
Tatbestand
Der klagende Ehemann, ein gelernter Schauspieler, war im Streitjahr 1965 als Rundfunksprecher und für 28 verschiedene Unternehmen in über 200 Fällen als Synchronsprecher tätig. Die Einkünfte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) aus seiner Tätigkeit als Rundfunksprecher beurteilen die Beteiligten übereinstimmend als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Einkünfte als Synchronsprecher sah der Kläger in der Einkommensteuererklärung 1965 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit an. Von den Einnahmen hieraus entfielen rund 76 v. H. auf die Synchronisation von ausländischen Spielfilmen, der Rest auf Werbefilme, Kulturfilme, Vorspannfilme und Kommentierungen.
Der Kläger begehrte bei der Einkommensteuerveranlagung 1965 für seine Einkünfte als Synchronsprecher von X DM die Tarifvergünstigung für Nebeneinkünfte aus künstlerischer Tätigkeit im Sinne des § 34 Abs. 4 und Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1965 (EStG). Diesen Antrag schränkte er im Klageverfahren auf Nebeneinkünfte von Y DM ein mit dem Hinweis, daß nur insoweit eine künstlerische Tätigkeit vorliege. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hielt die Tätigkeit des Klägers als Synchronsprecher für nichtselbständig und versagte deshalb die Vergünstigung.
Das Finanzgericht (FG) wies, nachdem sein im ersten Rechtsgang ergangenes Urteil vom Senat aus formalen Gründen aufgehoben worden war, im zweiten Rechtsgang die Klage der Eheleute (Kläger und Revisionskläger - Kläger -) durch die in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 182 (EFG 1976, 182) veröffentlichte Entscheidung als unbegründet ab. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus: Als "Synchronschauspieler (Synchronsprecher)" habe der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG erzielt. Die Tarifvergünstigung nach § 34 Abs. 4 EStG komme daher nicht in Betracht. Der Kläger sei stets, wenn auch nur kurzfristig, in die Synchronunternehmen eingegliedert gewesen. Das ergebe sich aus dem Ablauf der Synchronisation. Der Kläger habe die Dialoge nur in Anwesenheit der Dialogpartner sprechen können. Für die Sprachaufnahme eines zu synchronisierenden Spielfilms seien regelmäßig nur drei Tage vorgesehen gewesen. Der hierdurch bedingten straffen Organisation der Synchronunternehmen habe sich auch der Kläger als Spitzenkraft unterwerfen müssen. In künstlerischer Hinsicht habe er die Weisungen des Regisseurs, in technischer Hinsicht die Anordnungen der Cutterin zu befolgen gehabt. Bei einer Gesamtbeurteilung aller Umstände sei die Synchronisation eines Spielfilms bezüglich der Sprachaufnahme mit dessen Herstellung vergleichbar. Die an der Herstellung eines Spielfilms mitwirkenden Schauspieler würden in der Regel als Arbeitnehmer tätig. Deshalb sei auch der Kläger als Synchronsprecher unselbständig beschäftigt gewesen.
Gegen diese Beurteilung könne zwar das Vorbringen des Klägers sprechen, ihm habe im Krankheitsfall keine Vergütung zugestanden. Der Kläger habe jedoch nicht vorgetragen, daß ihm deswegen tatsächlich Vergütungen entgangen seien. Subjektive Vorstellungen des Klägers hierüber schlössen seine rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer nicht aus. Es sei auch der Umstand nicht entscheidend, daß die Synchronfirmen bereit gewesen seien, auf Tarifwünsche und Honorarforderungen des Klägers einzugehen, weil dieser ein bekannter Künstler sei.
Mit der Revision wenden sich die Kläger gegen die Rechtsauffassung des FG, die Einkünfte des Ehemannes aus seiner Synchrontätigkeit seien solche aus nichtselbständiger Arbeit. Sie beantragen sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
I.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 EStG für die Einkünfte des Klägers als Synchronsprecher nur dann und nur insoweit in Betracht kommt, als es sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt und die Tätigkeit von künstlerischer Art ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Tätigkeit eines Synchronsprechers in der Regel als eine selbständige Tätigkeit beurteilt. Dies ist für die Synchronisation ausländischer Filme und Fernsehspiele in dem BFH-Urteil vom 1. März 1973 IV. R 231/69 (BFHE 109, 39, BStBl II 1973, 458) eingehend begründet worden. In dem Urteil vom 26. Mai 1971 IV 280/65 (BFHE 102, 509, BStBl II 1971, 703), das sich mit der Synchronisation von Dokumentar-(Kultur-), Industrie- und Lehrfilmen befaßte, wird unterstellt, daß der Synchronsprecher eine selbständige Tätigkeit ausübte. Der Senat schließt dich dieser Rechtsauffassung an.
Ob ein Steuerpflichtiger selbständig oder unselbständig beschäftigt ist, muß nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles beurteilt werden. Unselbständig als Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) 1965 ist, wer einem Unternehmen derart eingegliedert ist, daß er den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 10. September 1976 VI R 80/74, BFHE 120, 465, BStBl II 1977, 178, und vom 14. Oktober 1976 V R 137/73, BFHE 120, 301, BStBl II 1977, 50). Es kommt vor allem darauf an, wie die Beziehungen zwischen den Beteiligten tatsächlich abgewickelt werden. Auch die Eigenart der Tätigkeit kann für die Beurteilung Bedeutung haben. Bei einfachen Arbeiten, vor allem bei Handarbeiten, ist eine Eingliederung in den Betrieb eher anzunehmen als bei gehobenen Arbeiten, in denen die Weisungsbefugnis des Unternehmers sich mehr auf äußere und organisatorische Dinge beschränkt, während der Betroffene im übrigen in der Gestaltung seiner Tätigkeit freie Hand hat (vgl. insoweit auch das BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 60/73, BFHE 115, 466, BStBl II 1975, 513). Bei einer nur zeitlich kurzen Berührung mit dem Unternehmen ist die Eingliederung des beruflich Tätigen besonders sorgfältig zu prüfen. Diesen Gesichtspunkt hat der BFH zuletzt noch im Urteil VI R 80/74 besonders hervorgehoben.
Die Vorentscheidung hat den Kläger als Synchronsprecher zu Unrecht als unselbständig angesehen. Das FG hat gemäß den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht ausreichend berücksichtigt, daß der Kläger im Streitjahr für eine Vielzahl von Synchronunternehmen tätig war und daß die Abwicklung eines Synchronauftrages in der Regel jeweils nur eine zeitlich kurze Berührung (bis zu drei Tagen) mit den Synchronunternehmen mit sich brachte. Es hat ferner nicht hinreichend beachtet, daß der Kläger als Synchronsprecher Arbeiten gehobener Art im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung verrichtete und daß über die 200 Aufträge, die er von 28 Synchronunternehmen erhielt, kurzfristig von Fall zu Fall Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Soweit der Kläger von einzelnen Unternehmen im Streitjahr wiederholt beschäftigt wurde, waren die einzelnen Aufträge nicht durch Rahmenverträge miteinander verbunden. Im Gegensatz zu dem dem BFH-Urteil V R 137/73 zugrunde liegenden Fall, der die Tätigkeit eines Rundfunksprechers betraf, hat der Kläger im Streitfall mithin nicht überwiegend nur für ein einzelnes Synchronunternehmen gearbeitet und etwa in begründetem Vertrauen auf die Gewährung fortdauernder Arbeitsgelegenheiten und einer seinen Lebensbedürfnissen genügenden Vergütung durch diese Synchronunternehmen in weitgehendem Umfang die eigene Initiative zu einer selbst bestimmten beruflichen Tätigkeit unterlassen. Die kurzfristige Berührung mit den einzelnen Synchronunternehmen prägte im Streitfall die Nebentätigkeit des Klägers vielmehr in einem so starken Maße, daß sie nach Ansicht des Senats bei Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse nur als selbständig ausgeübt anzusehen ist. Hierfür spricht auch, daß der Kläger keinen Stundenlohn, sondern Festhonorare erhielt und keinen Anspruch auf arbeitnehmertypische Vergütungen wie Urlaubs- und Krankengeld hatte.
Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger den Weisungen des Regisseurs und der Cutterin zu folgen hatte. Denn bei einer hochspezialisierten Arbeit wie der eines Synchronsprechers können auch über äußere und organisatorische Dinge hinausgehende Weisungen nicht ohne weiteres zur Eingliederung führen.
Die Tätigkeit des Klägers kann bezüglich der Frage der Selbständigkeit auch nicht - wie das FG es getan hat - mit der eines an der Herstellung eines Spielfilms mitwirkenden Schauspielers verglichen werden. Schauspieler werden in der Regel als Arbeitnehmer angesehen, weil sie bei der Aufnahme ganzer Filme zeitlich in viel stärkerem Maße vom Unternehmen abhängig sind (vgl. BFH-Urteil vom 27. November 1962 I 116/61 U, BFHE 76, 266, BStBl III 1963, 95) und ihre Arbeitskraft meist nur einem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ganz zur Verfügung stellen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 1966 I 216/64, BFHE 88, 370, BStBl III 1967, 392, und Hartz/Meeßen/Wolff, Lohnsteuer-ABC, Stichwort: "Filmgewerbe", Abschn. 1 Abs. 1). Diese Voraussetzungen treffen, wie dargelegt, auf den Kläger als Synchronsprecher nicht zu.
II.
Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung wird daher aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das FG wird bei seiner erneuten Entscheidung davon auszugehen haben, daß der Kläger, soweit er an der Synchronisation ausländischer Spielfilme mitgewirkt hat, auch künstlerisch tätig war.
Eine künstlerische Tätigkeit setzt voraus, daß sie nach ihrem Gesamtbild eigenschöpferisch ist und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1972 IV R 1/69, BFHE 104, 169, BStBl II 1972, 214, und vom 14. Dezember 1976 VIII R 76/ 75, BFHE 121, 410, BStBl II 1977, 474).
Der Kläger nahm, soweit er ausländische Spielfilme synchronisierte, eine künstlerische Tätigkeit wahr. Er mußte mit Sprachgefühl und Einfühlungsvermögen die fremde Sprache des Ausländers in der filmischen Vorlage so naturgetreu wie möglich ins Deutsche transponieren. Für Aufgaben dieser Art werden für eine bestimmte Rolle Synchronsprecher wegen ihrer Stimme und ihrer Sprechweise und nach dem besonderen Sprachgefühl und Einfühlungsvermögen ausgesucht. Diese Tätigkeit ist in ihrer Qualität mit der eines Schauspielers im Spielfilm vergleichbar, die in der Regel als künstlerisch zu qualifizieren ist. Ebenso wie der Filmschauspieler eine Rolle außer mit Gestik und Mimik auch mit der Sprache gestaltet, bedient sich ein Synchronsprecher der Sprache als Ausdrucksmittel. Es ist deshalb auch im Streitfall davon auszugehen, daß die Mitwirkung des Klägers bei der Synchronisierung von Spielfilmen als künstlerisch zu beurteilen ist.
Die Rechtslage ist insoweit anders als bei der Synchronisation von Kultur-, Lehr- und Industriewerbefilmen, bei der der Synchronsprecher mehr als Ansager fungiert. Diese Tätigkeit ist nach dem BFH-Urteil IV 280/ 65 keine künstlerische Tätigkeit, weil sie ihrer Natur nach keinen Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bietet. Hiervon ist auch im Falle des Klägers auszugehen.
Soweit sich aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 27. Juni 1975 IV B 6 - S 2365 - 8/75 (BStBl I 1975, 923) und aus dem Erlaß des Senators für Finanzen in Berlin vom 23. Juli 1975 III C - S 2331 - 2/75 (Steuer- und Zollblatt für Berlin 1975 S. 1674) bzgl. der steuerlichen Behandlung von Synchronsprechern etwas anderes ergibt, tritt der Senat dem nicht bei.
Die Sache ist noch nicht spruchreif, weil das FG - von seinem Rechtsstandpunkt zu Recht - keine Feststellungen zu den vom Kläger bei seinen Einkünften aus der Synchrontätigkeit geltend gemachten Betriebsausgaben getroffen hat. Da die Höhe dieser Einkünfte nicht feststeht, kann der BFH auch nicht darüber entscheiden, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit seine übrigen Einkünfte (aus der Synchrontätigkeit) überwiegen (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Sache war daher an das FG zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 72993 |
BStBl II 1979, 131 |
BFHE 1979, 271 |