Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur steuerlichen Beurteilung von Kosten für Studienreisen bei Lehrern.
Die Kosten einer etwa sieben Wochen dauernden Studienreise in die USA, die eine Oberstudienrätin für Englisch zusammen mit anderen Lehrern macht, sind nicht ohne weiteres Werbungskosten.
Der ausschließliche oder ganz überwiegende berufliche Charakter einer Reise kann auch nicht dadurch dargetan werden, daß die vorgesetzte Behörde zu den Reisekosten einen Zuschuß von etwa 1/5 der Reisekosten gegeben hat.
Normenkette
EStG § 9 S. 1, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Die Stpfl., eine Oberstudienrätin, die an einer höheren Schule Englisch unterrichtet, hat mit anderen Lehrern und Lehrerinnen aller Schularten an einer etwa sieben Wochen dauernden Studienreise nach den USA teilgenommen, die von der deutschen Sektion "Experiment in International-Living" veranstaltet wurde. Diese Vereinigung will über nationale Verschiedenheiten und Gegensätze hinweg der Völkerverständigung dienen durch Erweiterung der Kenntnisse des besuchten Landes und durch Besichtigung kulturell wertvoller Stätten und wirtschaftlicher, politischer, sozialer und erzieherischer Einrichtungen. Die Teilnahme an der Fahrt war der Stpfl. von der vorgesetzten Dienststelle empfohlen worden; sie erhielt von dieser auch einen Zuschuß von 500 DM zu den insgesamt 2.536 DM betragenden Reisekosten. In den USA wurde die Reisegesellschaft durch einen Vortrag in das amerikanische Leben eingeführt. Anschließend hielt sich die Gruppe etwa eine Woche in A auf und hörte an vier Tagen pädagogische Vorträge an der dortigen Universität. Die folgenden zweieinhalb Wochen verbrachten die Reiseteilnehmer bei amerikanischen Familien. Während dieser Zeit besuchten sie öffentliche Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten und nahmen an kirchlichen und politischen Veranstaltungen teil. Den Abschluß der Reise bildete eine Fahrt über St. Louis und Indianapolis nach Washington und von dort über Baltimore nach New York, wo die Stpfl. Theateraufführungen und die Weltausstellung besuchte und schließlich nach Montreal weiterreiste, um von dort die Rückreise anzutreten. Das FA erkannte die von der Stpfl. getragenen Reisekosten von 2.036 DM nicht als Werbungskosten an.
Die Klage der Stpfl. hatte keinen Erfolg. Das FG erkannte an, daß die Reise für die Stpfl. auch beruflichen Nutzen gehabt habe. Sie habe aber auch, wie Bildungsreisen der in ähnlich guten Einkommensverhältnissen lebenden Steuerpflichtigen, dem persönlichen Bedürfnis der Stpfl. nach Erholung, Wissensbereicherung und Vergnügen gedient. Daß die Reise überwiegend beruflich bedingt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden. Sie sei im wesentlichen nicht lehrgangsmäßig organisiert gewesen, sondern habe den Charakter einer allgemeinen Bildungsreise gehabt. Daß die Fahrt für den Englischunterricht der Stpfl. und für die Einrichtung eines Fremdsprachenseminars der Schule vorteilhaft gewesen sei, reiche nicht aus, die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Stpfl. rügt mit ihrer Revision unrichtige Anwendung des geltenden Rechts. Sie trägt vor, ihre Reise nach den USA habe nach dem Schreiben des Regierungspräsidenten im dienstlichen Interesse gelegen. Es sei für einen Neuphilologen unmöglich, die Sprache eines Landes zu unterrichten, ohne in diesem Land längere Zeit die Sprache, die Kultur und die Denkart der Bewohner studiert zu haben. Die Studienreise habe auch einen lehrgangsmäßigen Charakter gehabt; denn sie sei von Fachkräften geleitet worden und die Reiseteilnehmer seien ausschließlich Lehrkräfte gewesen. Wenn die Reise gleichzeitig auch zur persönlichen geistigen Bereicherung beigetragen habe, so überwiege doch der Zweck der beruflichen Fortbildung. Ein Lehrer, der nicht Berufsfortbildung, sondern Erholung und Entspannung im Urlaub suche, lasse sich nicht freiwillig in einen Lehrplan einspannen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die streitigen Kosten wären nur Werbungskosten, wenn die Fahrt in die USA ausschließlich oder doch ganz überwiegend beruflichen Zwecken der Stpfl. gedient hätte. Das wäre insbesondere der Fall, wenn die Reise lehrgangsmäßig organisiert gewesen wäre (siehe z. B. Urteil des BFH IV 232/60 U vom 9. Dezember 1960, BFH 72, 335, BStBl III 1961, 126). Das FG hat dies für den Streitfall verneint und angenommen, daß es sich um eine allgemeine Bildungsreise gehandelt habe. Diese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei.
Eine lehrgangsmäßige Organisation könnte allenfalls für die ersten Tage nach der Ankunft in den USA bejaht werden. Das FG hat aber hierzu ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß die Stpfl. wegen des Einführungsvortrags und der vier Vorträge an der Universität in A die teure Reise nach den USA sicherlich nicht angetreten hätte. Das Wissen, das ihr durch diese Veranstaltung vermittelt wurde, hätte sie wohl auch in der Bundesrepublik erwerben können, insbesondere durch die zahlreichen Veranstaltungen und Vorträge in Amerikahäusern. Wenn auch ein Aufenthalt in den USA für einen Englischlehrer nicht nur interessant, sondern auch wertvoll für die Gestaltung seines Unterrichts sein mag, so genügen die organisatorischen Gestaltungen der Reise während der ersten acht Tage und die während dieser Zeit gehörten wenigen Vorträge ebensowenig wie der Umstand, daß alle Reiseteilnehmer Lehrer und Lehrerinnen waren, nicht, um die ganze Reise ausschließlich oder doch ganz überwiegend als Berufsreise anzuerkennen. Vor allem die ausgedehnte Rundreise durch die USA, die einer allgemeinen Bildungsreise entspricht, wie sie bei weiten Bevölkerungskreisen der Bundesrepublik üblich geworden ist, spricht gegen eine solche Würdigung. Der Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich nicht wesentlich von dem im Urteil VI 106/62 U vom 24. August 1962 (BFH 75, 673, BStBl III 1962, 512) behandelten Fall, in dem ein Pastor an einer vom Reisedienst des Christlichen Vereins Junger Männer (CVJM) veranstalteten Studienfahrt in die biblischen Länder, die von einem als Universitätsdozenten tätigen Volltheologen geleitet wurde, teilgenommen hatte. Die Reisegesellschaft bestand auch damals aus fachlich interessierten Teilnehmern; der Steuerpflichtige hatte von seiner kirchlichen vorgesetzten Behörde zu Studienzwecken zusätzlichen Urlaub erhalten. Damals wurden die Reisekosten nicht als Werbungskosten anerkannt, da es sich um eine übliche Bildungsreise gehandelt habe. Diese Grundsätze gelten auch für den Streitfall.
Daß die Stpfl. von ihrer vorgesetzten Dienststelle einen Zuschuß von 500 DM erhalten hat und ihr ein zusätzlicher Urlaub von wahrscheinlich nur wenigen Tagen gewährt wurde, vermag angesichts der anderen Umstände, die für eine allgemeine Bildungsreise sprechen, den ausschließlich oder ganz überwiegenden beruflichen Charakter der Reise nicht darzutun. Daß die Behörde nur einen "Zuschuß" gewährte, legt die Annahme nahe, daß die Schulbehörde zwar ein Interesse daran hatte, daß die Lehrer die Kenntnisse der englischen Sprache und der angelsächsischen Länder erweiterten, daß das Interesse aber nicht soweit ging, die vollen Kosten derartiger Reisen zu übernehmen und sie damit als "dienstlich" anzuerkennen. Die Behörde wollte offenbar durch den Zuschuß einen Anreiz zur Teilnahme an der Reise geben und als Abgeltung des dienstlichen Interesses einen Reisebeitrag leisten. Mehr kann man aus der Zuschußgewährung jedenfalls nicht entnehmen. Es wäre übrigens sogar zu überlegen, ob der Zuschuß von 500 DM nicht ein zusätzlicher Arbeitslohn wäre. Bejaht man jedoch ein gewisses Interesse der Behörde an der Reise der Stpfl. so wären in Höhe dieses Betrages Werbungskosten anzunehmen, so daß im Ergebnis sich aus dem Zuschuß keine steuerlichen Folgen ergeben. Der Senat sieht deshalb davon ab, zu dieser Frage näher Stellung zu nehmen.
Das FG hat demnach mit Recht die Behandlung der Reisekosten als Werbungskosten abgelehnt.
Fundstellen
Haufe-Index 412717 |
BStBl III 1967, 773 |
BFHE 90, 47 |