Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung einer Revisionsschrift
Leitsatz (NV)
1. Ein als ,,Revisionsschrift" bezeichneter Schriftsatz kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, zumal dann, wenn das Wort ,,Revision" ein weiteres Mal im Schriftsatz verwendet wird.
2. Ein solcher Schriftsatz kann auch nicht als Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden, wenn der Prozeßbevollmächtigte beantragt hat, die Revision zuzulassen.
Normenkette
FGO § 115
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben ein Grundstück nebst zu errichtendem Eigenheim.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) setzte Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil wurde den Klägern am 27. Juni 1989 zugestellt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 1989 legten die durch Rechtsanwälte vertretenen Kläger in einem mit ,,Revisionsschrift" bezeichneten Schreiben Revision ein und beantragten, ,,die Zulassung zur Revision auszusprechen". Das Finanzgericht (FG) wertete das Schreiben als Beschwerde und half ihr nicht ab. Das Rechtsmittel wurde nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht zulässig; sie war daher zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Das von den Klägern eingelegte Rechtsmittel ist als Revision zu verstehen. Die Rechtsanwälte haben das Rechtsmittel ausdrücklich als Revision bezeichnet. Zwar braucht der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel nicht mit seinem rechtstechnischen Begriff (Revision / Beschwerde) zu bezeichnen; wenn jedoch ein von einem Rechtskundigen verfaßter Schriftsatz mit ,,Revisionsschrift" bezeichnet ist und das Wort ,,Revision" ein weiteres Mal im Schriftsatz verwendet wird, so rechtfertigt der Antrag, die Revision zuzulassen, nicht die Annahme, es sei eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juni 1985 III R 37/85, BFH / NV 1985, 46). Wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Unterschiede kann eine Revision grundsätzlich nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden (ständige Rechtsprechung, vgl. schon BFH-Beschluß vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291). Im übrigen wäre diese Beschwerde mangels Begründung unzulässig (§ 115 Abs. 3 FGO).
Das Schreiben kann auch nicht als Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden. Die Prozeßbevollmächtigten legten Revision ein und beantragten ,,hiermit", die Zulassung zur Revision auszusprechen. Daraus wird deutlich, daß sie nur ein einziges Verfahren betreiben wollten.
2. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat, es sei denn, es handele sich um einen Fall einer nicht zulassungsbedürftigen Revision gemäß § 116 FGO.
Im Streitfall wurde die Revision nicht zugelassen. Der Fall einer zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO liegt nicht vor; einer der dort genannten Verfahrensmängel ist nicht gerügt.
Fundstellen
Haufe-Index 422996 |
BFH/NV 1990, 516 |