Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; fehlende Beschwer bei einer Beschwerdeentscheidung der OFD
Leitsatz (NV)
1. Zur vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
2. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts 1. Instanz ist im Revisionsverfahren auch noch zu berücksichtigen, wenn sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben wird.
3. Die Beschwerdeentscheidung der OFD kann zwar eine selbständige Rechtsverletzung enthalten, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Das Vorliegen der Rechtsverletzung ist vom Kläger jedoch schlüssig darzutun.
4. Zwischen den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage besteht keine Rangordnung in der Weise, daß die eine vor der anderen geprüft werden müßte. Die Klage ist unzulässig, wenn zumindest eine der erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben ist.
Normenkette
GG Art.101 Abs. 1 S. 2; AO 1977 §§ 150, 335; FGO § 11 Abs. 2, § 40 Abs. 2, § 62 Abs. 3 S. 1, §§ 91, 119 Nr. 1, §§ 134, 365 Abs. 1; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1, § 586 Abs. 2; EStDV § 60
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie seine Ehefrau gaben für den Veranlagungszeitraum zunächst nur den Mantelbogen und die Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung ab. Die Anlagen L nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlage V fehlten. Das Finanzamt (FA) H erinnerte den Kläger schriftlich an die Abgabe der (vollständigen) Einkommensteuererklärung. Nachdem die Erinnerung erfolglos geblieben war, drohte das FA dem Kläger die Festsetzung eines Zwangsgeldes an und setzte mit einem weiteren Bescheid ein solches fest, nachdem die Unterlagen nicht vorgelegt worden waren; gleichzeitig drohte es ein weiteres - höheres - Zwangsgeld an. Das festgesetzte Zwangsgeld zahlte der Kläger nicht. Nachdem die fehlenden Unterlagen eingegangen waren, stellte das FA den Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung ein, was es den als Prozeßbevollmächtigten Aufgetretenen mitteilte.
Sowohl gegen die Androhung als auch gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes erhob der Kläger Beschwerde. Diese Beschwerden verwarf die Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion - OFD -) mit ihrer Beschwerdeentscheidung als unzulässig, weil für die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach Einstellung des Vollzugs der Zwangsgeldfestsetzung das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Mit der daraufhin gegen die OFD gerichteten Klage wandte sich der Kläger lediglich gegen die Beschwerdeentscheidung und machte geltend, ihr habe die Rechtsgrundlage gefehlt, nachdem das FA seinen Beschwerden stattgegeben habe. Außerdem sei ihm im Beschwerdeverfahren kein rechtliches Gehör gewährt worden, weil er trotz eines entsprechenden Hinweises im Verfahren ausgeschaltet worden sei. Die OFD habe im übrigen das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.
Der Klageschrift war keine Prozeßvollmacht beigefügt. Die vom Vorsitzenden bzw. der Berichterstatterin wiederholt angeforderte Urschrift einer vom Kläger unterzeichneten, auf die als Prozeßbevollmächtigte Aufgetretenen lautende Vollmacht wurde nicht vorgelegt. Innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. Art.3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzten Frist ging aber eine im Telefax-Verfahren übermittelte Prozeßvollmacht ein.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es hielt die Klage für unzulässig, weil die im Telefax-Verfahren übermittelte Prozeßvollmacht das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht erfülle. Ferner sei die Klage auch deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die OFD richte, der die Passivlegitimation in diesem Verfahren fehle.
Mit der vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die mit Telefax übermittelte Vollmacht erfülle das Erfordernis ihrer Schriftlichkeit nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO. . . . Die Sache sei nicht entscheidungsreif, weil dem Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren das Recht auf Gehör nicht gewährt worden sei. Außerdem sei die beantragte Akteneinsicht wegen fehlender Prozeßhandlungsvoraussetzung nicht gewährt worden. Deswegen sei die Sachverhandlung und Prüfung der Passivlegitimation rechtlich unzulässig.
Nach Ablauf der Begründungsfrist machte der Kläger ferner die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts in der Vorinstanz geltend. Es können dahingestellt bleiben, ob dessen 7. Senat als Spezialsenat (Ziff.6: ,,Sonstige Streitsachen, bei denen eine Bundesfinanzbehörde oder Bundesmonopolbehörde beteiligt ist, soweit nicht ein anderer Senat zuständig ist") oder der 12. Senat (Ziff.2: ,,Streitsachen, für die der Geschäftsverteilungsplan keine Zuständigkeit vorsieht") oder der Senat 10a) (nach dem Wohnsitz im Bereich des FA H und dem Namen des Klägers, Streitsachen mit den Anfangsbuchstaben A-O) zuständig gewesen sei. In keinem Fall sei aber der Senat 10b) zuständig gewesen, weil der Kläger weder in dem Bezirk der FÄ K oder H wohne noch sein Name mit dem Anfangsbuchstaben P-Z (Bezirk H) beginne.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Soweit der Kläger die Unzuständigkeit des erkennenden Senats in der Vorinstanz rügt, liegt darin die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts i.S. von § 119 Nr.1 FGO. Denn das Gericht ist dann nicht i.S. von § 119 Nr.1 FGO vorschriftsmäßig besetzt, wenn - wie vom Kläger gerügt - gegen den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts verstoßen wurde (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz.4). Die Rüge ist jedoch jedenfalls unbegründet.
a) Sie ist nicht schon deswegen unzulässig, weil der Kläger den Verfahrensmangel erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gerügt hat. Denn die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts muß auch noch berücksichtigt werden, wenn sie erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - aber vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils (§ 134 FGO i.V.m. § 586 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) erhoben wird. Würde dies nicht geschehen, könnte der Mangel im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr.1 ZPO im Wege der Nichtigkeitsklage geltendgemacht werden, was den Grundsätzen der Prozeßökonomie zuwiderlaufen würde (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz.52, 38).
b) Die Rüge ist jedoch unbegründet, weil das erkennende Gericht der Vorinstanz tatsächlich vorschriftsmäßig besetzt war.
Nach dem Geschäftsverteilungsplan des FG für das Geschäftsjahr 1991 ist der 10. Senat für die Entscheidung der Streitsache zuständig gewesen, wie dies zutreffend in den Entscheidungsgründen der Vorinstanz ausgeführt worden ist.
Nach Abschn. A I. des Geschäftsverteilungsplans für das FG für das Jahr 1991 ist der 10. Senat u.a. für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, deren Ausgangspunkt im Bezirk des FA lag. Im Streitfall sind Ursache für den Rechtsstreit die Androhung, Festsetzung sowie weitere Androhung von Zwangsgeld durch das FA H gewesen. Damit liegt der Ausgangspunkt für den Rechtsstreit im Zuständigkeitsbereich des FA H mit der Folge, daß dafür lt. Geschäftsverteilungsplan der 10. Senat des FG zuständig war. An dieser generellen Zuständigkeit kann der Umstand nichts ändern, daß der Kläger im Streitfall nur die Beschwerdeentscheidung der OFD angegriffen hat. Denn der für die Zuständigkeitsregelung maßgebende Sachzusammenhang zwischen den Bescheiden des FA und der Beschwerdeentscheidung der OFD wird durch die Klage allein gegen die Beschwerdeentscheidung der OFD nicht berührt. Im übrigen ist die OFD als Beschwerdeinstanz gegen Bescheide des FA H auch nicht - wie der Kläger meint - als Bundes-, sondern als Landesbehörde tätig geworden (§ 2 Abs. 1 Nr.2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung), so daß schon deshalb jedenfalls eine Zuständigkeit des 7. Senats des FG nicht in Betracht kam.
Der 10. Senat hat auch in der nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Zusammensetzung (Sitzgruppe a) entschieden. Denn die danach zur Mitwirkung an der Entscheidung vorgesehene Richterin am FG X wurde nur deswegen durch den Richter am FG Y ersetzt, weil sie wegen Mutterschaftsurlaub an der Mitwirkung bei der Entscheidung verhindert war. Nach der Vertretungsregelung in Abschn. II, 2, b des Geschäftsverteilungsplans des FG für das Geschäftsjahr 1991 wurde die Richterin X durch den Richter am FG Y vertreten. Tatsächlich hat das erkennende Gericht daher in der geschäftsplanmäßig vorgesehenen Sitzgruppe a entschieden; diese war im vorliegenden Fall nur deswegen mit der Sitzgruppe b identisch, weil die Vertretungsregelung für Richterin am FG X zur Anwendung gelangt ist.
Im Hinblick auf die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art.101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes - GG -) war es auch nicht erforderlich, den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan im Hinblick auf die möglicherweise längere Abwesenheit der Richterin X zu ändern. Denn die allgemeine Vertretungsregelung des für das FG geltenden Geschäftsverteilungsplans (Abschn. II, 2, b) gewährleistete in Übereinstimmung mit Art.101 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die Zusammensetzung des 10. Senats für seine Entscheidungen während der Abwesenheit der Richterin am FG X allgemein vorherbestimmt war.
2. Die Revision kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Kläger gegen die allein angefochtene Beschwerdeentscheidung der OFD, mit der diese die Beschwerden des Klägers gegen die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld durch das FA wegen fehlender Beschwer als unzulässig verworfen hat, eine - eigenständige - Rechtsverletzung nicht geltend gemacht hat. Dieses ist gemäß § 40 Abs. 2 FGO aber Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Klage und muß auch vom Bundesfinanzhof (BFH) - unabhängig von etwaigen Feststellungen der Vorinstanz - in jeder Lage des Verfahrens geprüft werden. Der BFH muß insoweit notfalls eigene Feststellungen treffen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl. 1991, § 118 FGO Tz.58, 49 und § 40 FGO Tz.6).
Die Beschwerdeentscheidung kann zwar eine selbständige Rechtsverletzung enthalten, falls die Beschwerde - wie im Streitfall - als unzulässig verworfen worden ist (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 44 Rz.36 ff.; Tipke/Kruse, a.a.O., § 40 FGO Tz.15). Das Vorliegen der Rechtsverletzung ist jedoch vom Kläger schlüssig darzutun, d.h. er muß substantiiert darlegen, aus welchen Gründen er sich durch die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt fühlt (BFH-Beschluß vom 18. September 1984 VII R 50-51/82, BFHE 142, 20, BStBl II 1985, 12; Gräber/von Groll, a.a.O., § 40 Tz.61).
Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht schlüssig, daß im Streitfall eine solche Beschwer vorliegen kann.
Sollte den Ausführungen des Klägers zu entnehmen sein, daß er sich beschwert fühlt, weil die OFD die Beschwerden als unzulässig abgewiesen und nicht in der Sache entschieden hat, können diese Einwendungen nicht durchgreifen. Denn für die OFD bestand kein Anlaß, noch in der Sache zu entscheiden, nachdem der Kläger die fehlenden Anlagen und Unterlagen zur Einkommensteuererklärung vorgelegt und das FA den Vollzug der Zwangsmittel eingestellt hatte, weil der Kläger seine nach § 150 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 60 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) bestehende Verpflichtung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht bestritt. Dem steht die vom Kläger genannte Entscheidung des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 28. Januar 1921 II A 41/21 (RFHE 4, 289), an die der Senat im übrigen auch nicht gebunden ist (§ 11 Abs. 2 FGO), nicht entgegen. Denn in dem damals entschiedenen Fall war die materielle Rechtsfrage streitig, innerhalb welcher Frist die Umsatzsteuererklärung von einem Auktionator abzugeben ist. Der damalige Kläger hatte somit ein verständliches Interesse daran, eine Entscheidung in der Sache zu erhalten. Ein solches fortbestehendes Interesse an einer Sachentscheidung über seine Verpflichtung zur Vorlage der anfänglich nicht vorgelegten Anlagen und Unterlagen hat der Kläger im vorliegenden Fall aber nicht substantiiert vorgebracht.
Da der Kläger das Zwangsgeld noch nicht gezahlt hatte, der Vollzug des Zwangsmittels aber gemäß § 335 AO 1977 eingestellt worden war, war er auch im Hinblick auf die Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes nicht mehr beschwert.
Soweit sich das Vorbringen des Klägers auf die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, seine Ausschaltung im Beschwerdeverfahren und die Nichtausübung des Ermessens durch die OFD bezieht, wird damit nur behauptet, daß die OFD Verfahrensverstöße bei der Bildung ihrer Entscheidung begangen hat; damit wird aber keine Rechtsverletzung durch die Beschwerdeentscheidung selbst behauptet.
Im übrigen liegt auch die vom Kläger behauptete Verletzung seines Rechts auf Gehör nicht vor. Das Recht auf Gehör ist im Beschwerdeverfahren nach § 365 Abs. 1 i.V.m. § 91 AO 1977 geregelt. Danach soll dem Beteiligten Gelegenheit gegeben werden, sich vor einer Entscheidung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Streitfall hat die OFD ihre Entscheidung nicht auf neue Tatsachen gestützt, zu denen sich der Kläger nicht äußern konnte, sondern hat lediglich über die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Beschwerden entschieden, nachdem der Vollzug des Zwangsmittels eingestellt worden war. Vor einer Entscheidung über diese Rechtsfrage brauchte die OFD den Kläger aber nicht zu hören. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 1992 GS 1/89 (Neue Juristische Wochenschrift 1992, 2444) ist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil sie im Sozialgesetzbuch geregelte besondere Anhörungspflichten betraf.
Da die Beschwerdeentscheidung nur eine Rechtsfrage betraf, bestand auch kein Raum für eine Ermessensausübung durch die OFD.
Sofern der Kläger meint, der Beschwerdeentscheidung fehle die Rechtsgrundlage, weil das FA den Vollzug der Zwangsgeldfestsetzung eingestellt hat, ist auch das zur Geltendmachung einer Beschwer für den Kläger durch die Beschwerdeentscheidung nicht geeignet. Denn aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung ergibt sich, daß gerade die Einstellung des Vollzugs der Zwangsgeldfestsetzung (§ 335 AO 1977) der Grund für die Zurückweisung der Beschwerden unzulässig war.
Die OFD konnte die Entscheidung über die Beschwerden nach Einstellung des Vollzugs des Zwangsmittels auch nicht auf sich beruhen lassen, sondern mußte darüber entscheiden, weil sie vom Kläger nicht zurückgenommen worden waren.
Der Senat brauchte unter diesen Umständen nicht auf die in dem Urteil der Vorinstanz erörterten Fragen einzugehen, ob die mit Telefax übermittelte Prozeßvollmacht den Anforderungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO an die Schriftlichkeit der Vollmacht entspricht und ob die OFD die richtige Beklagte ist. Der Senat konnte unabhängig von der Entscheidung über diese Fragen zu dem Ergebnis gelangen, daß die Klage im Streitfall nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist.
Zwischen den einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage besteht keine Rangordnung in der Weise, daß die eine vor der anderen geprüft werden müßte. Die Klage ist unzulässig, wenn - wie im Streitfall - zumindest eine der erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gegeben ist (Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 40 FGO Rz.3).
Die Sache ist auch entscheidungsreif. Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger das Recht auf Gehör, insbesondere durch Verweigerung der Akteneinsicht, versagt worden ist. Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen als Zulässigkeitsvoraussetzung für das Klageverfahren ist - wie bereits ausgeführt - in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Ist demnach die Klage nicht zulässig, so entfällt damit die Notwendigkeit, über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 78 FGO im Klageverfahren zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 419083 |
BFH/NV 1993, 486 |