Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 09.09.1997 - IX R 75/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen wegen eines Rückgewähranspruchs i. S. des §7 AnfG

 

Leitsatz (NV)

Der Erwerber eines Erbbaurechts an einem bebauten und vermieteten Grundstück kann Zahlungen aufgrund eines Vergleichs, mit dem eine Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht wegen eines (streitigen) Rückgewähranspruchs i. S. des §7 AnfG abgewendet werden sollte, nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ansetzen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; AnfG § 7

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger und sein Bruder waren zu je 50 v. H. Berechtigte eines Erbbaurechts an einem mit einem Geschäftshaus bebauten und fremdvermieteten Grundstück. Im Jahr 1987 veräußerte der Bruder seinen halben Anteil an dem Erbbaurecht an den Kläger. Eine Gläubigerin des Bruders machte nachfolgend gerichtlich geltend, der Kläger habe die Erbbaurechtshälfte weit unter ihrem Verkehrswert erworben und müsse deshalb nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) die Zwangsvollstreckung in diesen hälftigen Anteil dulden. Der Rechtsstreit wurde durch einen am 17. November 1989 geschlossenen Vergleich beendet. Zur Abfindung aller Ansprüche der Gläubigerin verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von insgesamt 450 000 DM in fünf Raten. Die Gerichtskosten wurden geteilt. Im Streitjahr 1989 zahlte der Kläger verein barungsgemäß von der Vergleichssumme 100 000 DM und 531 DM Anwalts- und Gerichtskosten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte die von dem Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von 100 531 DM nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, sondern berücksichtigte den Barwert der gesamten Vergleichssumme sowie die von dem Kläger insgesamt zu tragenden Kosten des Zivilrechtsstreits als Anschaffungskosten und erhöhte entsprechend die Absetzung für Abnutzung (AfA) des vermieteten Gebäudes. Der (weitergehende) Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 65 dargelegten Gründen als unbegründet ab.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung des §9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Anschaffungskosten lägen nicht vor, weil der Kläger von vornherein in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Erbbaurechtshälfte nicht beschränkt gewesen sei. Die von der Gläubigerin des Bruders erhobenen Ansprüche hätten zum Erwerbszeitpunkt keine dingliche Belastung dargestellt, zumal eine Duldungsverpflichtung gemäß §7 AnfG nicht bestanden habe. Der Kläger habe den Vergleich geschlossen, um Eingriffe in bereits bestehende Rechte abzuwehren. Eine Zwangsvollstreckung in die erworbene Erbbaurechtshälfte hätte nicht nur zum Verlust derselben und des Kaufpreises geführt, sondern außerdem den Erbbauverpflichteten berechtigt, die Übertragung des gesamten Erbbaurechts (Heimfall), also einschließlich der vom Kläger geerbten Hälfte, gegen eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des gemeinen Wertes des Gebäudes zu verlangen.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1989 in der Weise zu ändern, daß die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ... DM angesetzt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen (§126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die vom Kläger aufgewendeten Zahlungen auf die Vergleichssumme und die Prozeßkosten zu Recht nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Die (sofortige) Abziehbarkeit der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergibt sich nicht aus dem mit dem Abschluß des Vergleichs verfolgten Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht abzuwenden und dieses zur weiteren Vermietung behalten zu können.

a) Aufwendungen zur Abwehr von Gefahren für das der Einkunftserzielung dienende Vermögen sind nicht allgemein als Werbungskosten "zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" i. S. von §9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Ein Veranlassungszusammenhang mit der Einkunftserzielung ist dann grundsätzlich zu verneinen, wenn die Zugehörigkeit eines der Einkunftserzielung dienenden Wirtschaftsgutes zum Vermögen des Steuerpflichtigen bedroht ist; denn in einem solchen Falle steht nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund (Senatsurteil vom 11. Mai 1993 IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 1995 VIII R 56/91, BFH/NV 1996, 304; vgl. auch v. Bornhaupt, in: Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, §9 Rdnr. B 850 "Abwendung des Heimfallanspruchs", "Zahlung wegen Rückerstattungsverpflichtung").

Ein Veranlassungszusammenhang von Abwehrkosten mit der Erzielung von Einkünften kommt hingegen dann in Betracht, wenn die abzuwehrende Gefahr durch die Einkunftserzielung begründet ist, wie z. B. durch die Verwendung eines Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung (Senatsurteil in BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751).

b) Nach diesen Maßstäben sind die strittigen Aufwendungen des Klägers nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sofern -- wie die Kläger meinen -- Zahlungen auf die Vergleichssumme im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht als Abwehrkosten und nicht als Anschaffungskosten zu beurteilen wären, beruhten sie nicht auf der Einkunftserzielung des Klägers, sondern auf einem Vorgang in seiner nichtsteuerbaren Vermögenssphäre. Der dem Vergleich zugrundeliegende streitige Rückgewähranspruch i. S. des §7 AnfG hatte seinen Rechtsgrund in dem Vermögenserwerb des Klägers und nicht in seiner Vermietungstätigkeit. Die Prozeßkosten teilen als Folgekosten die für die Vergleichssumme geltende einkommensteuerrechtliche Qualifikation (Senatsurteil vom 30. Januar 1996 IX R 83/90, BFH/NV 1996, 542).

c) Ob die strittigen Aufwendungen zu (nachträglichen) Anschaffungskosten führen, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Das FA hat dies angenommen und die AfA entsprechend erhöht; eine Verböserung wäre dem Senat verwehrt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66366

BFH/NV 1998, 310

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren