Leitsatz (amtlich)
Ein für alle Erbbeteiligten bestimmter einheitlicher Erbschaftsteuerbescheid, der einem Erben bekanntgegeben worden ist, in dem aber die auf den Erwerb eines jeden Erbbeteiligten entfallenden Steuerbeträge auch getrennt angegeben sind, ist als Einzelbescheid auch materiell insoweit wirksam, als er diesem Erben hinsichtlich seiner eigenen Steuerschuld wirksam zugegangen ist.
Normenkette
ErbStG § 15; ErbStDV § 15; AO § 91 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
Berichtigung: Im BStBl Teil II Nr. 8/1972 muß es im Urteil II 123/63 vom 12. Mai 1970 auf Seite 217 rechte Spalte im Absatz 3 der Gründe Zeile 11 statt "In jedem Falle ..." richtig "In jenem Falle ..." heißen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
... Es ist zum Erbschaftsteuerbescheid zu bemerken:
Der erste vorläufige Steuerbescheid ist an den Kläger als Testamentsvollstrecker, der zweite berichtigte vorläufige Steuerbescheid an den Kläger, z. Hd. des Bevollmächtigten, gerichtet. In dem den Gegenstand des Verfahrens bildenden endgültigen, an den Kläger z. Hd. des Bevollmächtigten gerichteten Steuerbescheid ist im Teil A die Erbschaftsteuer für alle Erbbeteiligten in einer Summe festgesetzt und angefordert. Vordruckmäßig ist gesagt, der Kläger sei verpflichtet, den Inhalt des ihm mitgeteilten Steuerbescheids den übrigen Beteiligten (Erben, Miterben, Vermächtnisnehmern) unverzüglich bekanntzugeben, und für die fristgemäße Entrichtung der Steuerschuld zu sorgen. Nach einem Hinweis auf § 15 ErbStG und § 109 AO sind die Sätze 1 und 2 des § 15 ErbStDV wiedergegeben. In Teil B des Steuerbescheids - "Erläuterungen" - sind die auf den Erwerb eines jeden Erbbeteiligten entfallenden Steuerbeträge getrennt angegeben.
Der Steuerbescheid ist somit seinem ganzen Inhalt nach als "einheitlicher" (richtiger: zusammengefaßter; siehe Urteil des BFH II 98/62 vom 27. März 1968, BFH 91, 434, 441, BStBl II 1968, 376) Steuerbescheid auf der Grundlage des § 15 ErbStDV gegen den Kläger ergangen. Der Senat hat in dem Urteil II 98/62 (BFH 91, 438, 446, BStBl II 1968, 378, 382) erkannt, daß § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ErbStDV nichtig ist; soweit diese Vorschriften Anordnungen enthalten, denen weitergehende Wirkungen Dritten (anderen Erbbeteiligten) gegenüber beigemessen sind, sind sie unwirksam. In jedem Falle schuldete der Kläger die von ihm angeforderte Steuer nicht, konnte demnach nicht aus eigener Steuerschuld in Anspruch genommen werden; auch eine Haftung schied aus (BFH 91, 435, BStBl II 1968, 377). Zu der Frage, ob ein gem. § 15 Abs. 1, 2 ErbStDV gegen einen Erben ergangener einheitlicher Steuerbescheid in der Höhe aufrechterhalten werden kann, in der er selbst die Steuer schuldet, war nicht Stellung zu nehmen (BFH 91, 447, BStBl II 1968, 382). Im vorliegenden Fall ist der vom Kläger angefochtene Bescheid ihm (seinem Bevollmächtigten) zugestellt und folglich jedenfalls ihm gegenüber wirksam geworden (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 211 Abs. 3 AO). Teil B des Steuerbescheids enthält - wie gesagt - auch den gegen den Kläger festgesetzten Steuerbetrag (§ 211 Abs. 1 Satz 1 AO). Sollte es sich bei erneuter Überprüfung durch das FG als richtig bestätigen, daß - wie vom FG und den Parteien bisher angenommen - durch den Ausgang dieses Rechtsstreites nur der gegen den Kläger festgesetzte Steuerbetrag betroffen wird und daß im Falle eines endgültigen Unterliegens des Klägers der noch nicht entrichtete Teil der Steuer gem. dem von den Beteiligten geäußerten Verrechnungsbegehren (vgl. § 123 Abs. 1 AO) ebenfalls nur auf den Kläger entfiele, so würde sich im Streitfall die in dem o. a. Urteil des BFH 91, 434 (BStBl II 1968, 377) behandelte Problematik des § 15 ErbStDV nicht stellen. Es sind dann keine Gründe ersichtlich, weshalb hier nicht der Steuerbescheid als Einzelbescheid (vgl. den - von der Wirksamkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ErbStDV ausgehend: als Ausnahmefall gedachten - Teilsteuerbescheid im Sinne des § 15 Abs. 5 ErbStDV) jedenfalls auch materiell insoweit wirksam sein sollte, als er dem Kläger gegenüber ergangen ist....
Fundstellen
Haufe-Index 412944 |
BStBl II 1972, 217 |
BFHE 1972, 138 |