Leitsatz (amtlich)
Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich, wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
Normenkette
AO § 162
Tatbestand
Streitig ist, ob die Buchführung des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) ordnungsmäßig ist und ob der Revisionskläger (FA) zu Recht Unsicherheitszuschläge von 2 500 DM je Veranlagungszeitraum hinzugeschätzt hat.
Der Steuerpflichtige betreibt eine Fleischerei in D.
Der Steuerpflichtige hat seine Tageseinnahmen durch Auszählen ermittelt, auf einen Zettel notiert und in ein in der Form eines Kassenberichts geführtes Kassenbuch eingetragen. Die Zettel über das Ergebnis der täglichen Auszählung sind nicht aufbewahrt worden.
Das FA verwarf die Buchführung des Steuerpflichtigen, weil dieser die Zettel als Urbelege (Kassenberichte) nach § 162 Abs. 8 und 9 AO hätte aufbewahren müssen. Das Fehlen dieser Kassenbelege sei ein Systemfehler, der es ausschließe, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeaufzeichnungen zu überzeugen. Die jederzeitige Kontrollmöglichkeit der Buchführung sei eine Grundforderung, die an eine Buchführung gestellt werden müsse.
Ein geringerer Unsicherheitszuschlag als 2 500 DM jährlich sei gegenüber solchen Steuerpflichtigen nicht zu vertreten, die ihre Einnahmen durch ausreichende Belegführung pflichtgemäß nachwiesen. Die Hinzurechnung des Unsicherheitszuschlags beim Rohgewinn entspreche auch dem Ergebnis vergleichbarer Betriebe.
Mit der Berufung machte der Steuerpflichtige geltend, das Fehlen der Notizzettel, die hier nur eine Transportfunktion zwischen dem zu ebener Erde gelegenen Ladengeschäft und der darüber in der ersten Etage liegenden Wohnung des Steuerpflichtigen gehabt hätten, könne keinen Systemmangel darstellen. Die Anforderungen an einen Gewerbetreibenden würden überspitzt, wenn nach Zählung des Inhalts der Kasse und Verbringen des Inhalts in die Wohnung der als Gedächtnisstütze benutzte Notizzettel nach unverzüglicher Übertragung der Tageseinnahme in das in Form eines Kassenberichts geführte Kassenbuch nicht aufbewahrt werde. Unsicherheitszuschläge seien auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die sich nach den Einkommensteuererklärungen ergebenden Rohgewinne innerhalb der amtlichen Richtsätze lägen.
Die Berufung des Steuerpflichtigen (Klage) hatte Erfolg. Das FG begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Die Buchführung des Steuerpflichtigen genüge den Vorschriften des § 162 AO, insbesondere dessen Absätzen 7 und 8, sie habe deswegen die Vermutung des § 208 AO für sich. Die Aufbewahrungspflicht sei nicht verletzt. Wenn auch die Aufbewahrung der Notizzettel über die Auszählung der Ladenkasse wünschenswert gewesen wäre, so könne man die Zettel mit dem Auszählungsergebnis doch nicht als "sonstige Unterlagen" im Sinne des § 162 Abs. 2 AO ansehen. Es sei ausreichend, daß der Steuerpflichtige die Einnahmen unverzüglich in das Kassenbuch übertragen habe, obwohl dessen Staffelung die Berechnung der vorgenannten Kassenberichte nur schwer zugelassen habe. Es bestehe auch keine Veranlassung, wegen eines am 11. April 1958 nicht registrierten Betrages von 155 DM die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Auch der Vergleich mit den amtlichen Richtsätzen gebe keinen Anlaß zu Zweifeln an der Richtigkeit der Buchführung. Ein äußerer Betriebsvergleich sei nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, daß der Umsatz des Steuerpflichtigen um Bruchteile eines Prozents höher gewesen sein müsse als erklärt.
Mit der hiergegen vom Vorsteher des FA eingelegten, als Revision zu behandelnden Rechtsbeschwerde wird unrichtige Anwendung geltenden Rechts gerügt. Die Vorentscheidung habe übersehen, daß fehlende Belege, insbesondere bei der Kassenführung, einer Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nähmen. Sei die Buchführung aber nicht ordnungsmäßig, so käme dem äußeren Betriebsvergleich besondere Bedeutung zu; auf diesem beruhten die Unsicherheitszuschläge.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist unbegründet.
Das FG hat die Schätzungsbefugnis des FA zu Recht verneint (§ 217 Abs. 1 AO). Die Vorinstanz geht hierbei zutreffend davon aus, daß die Bücher und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den Vorschriften des § 162 AO entsprechen und daher die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich haben (§ 208 Abs. 1 AO a. F.). So ist insbesondere nicht zu beanstanden, daß der Steuerpflichtige, der in seinem Betrieb Waren von geringerem Wert an eine unbestimmte Vielzahl zumeist unbekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft, die baren Betriebseinnahmen nicht einzeln aufgezeichnet hat (vgl. Urteile des BFH IV 472/60 vom 12. Mai 1966, BFH 86, 118, BStBl III 1966, 372, und I R 73/66 vom 1. Oktober 1969, BFH 97, 21, BStBl II 1970, 45).
Allerdings müssen auch in einem derartigen Fall grundsätzlich die angefallenen Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstige Belege aufbewahrt werden, soweit nicht der Aufbewahrungszweck auf andere Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist (vgl. hierzu BFH-Urteil IV 472/60, a. a. O., und die hierzu gegebene Rechtsprechungsübersicht).
Im Streitfall ist die Aufbewahrung der Einnahmeursprungsaufzeichnungen schon deshalb entbehrlich, weil deren Inhalt in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch unmittelbar nach Auszählung der Ladenkasse übertragen worden ist. Damit ist dem Aufbewahrungszweck ebenso wie der Sicherstellung der Vollständigkeit der übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen in vollem Umfang Rechnung getragen.
Da, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, nach den Umständen des Falles auch kein Anlaß besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen zu beanstanden - die sich aus der Buchführung des Steuerpflichtigen ergebenden Rohgewinne (1958: 24,7, 1959: 24,9, 1960: 24,9) liegen im mittleren Bereich der amtlichen Richtsätze (21 - 23 - 27 für 1958 und 1959 und 21 - 24 - 27 für 1960)-, hat die Vorinstanz die Ergebnisse der Buchführung der Gewinnermittlung zu Recht zugrunde gelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 69563 |
BStBl II 1971, 729 |
BFHE 1972, 34 |