Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Ein Ehemann, der im Kalenderjahr nicht vier Monate verheiratet war oder mit seiner Ehefrau nicht vier Monate zusammen gelebt hat, kann keinen Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG 1957 mit der Begründung verlangen, daß er während der Zeit des Zusammenlebens der Ehefrau den gesetzlichen Unterhalt gewährt habe.
Normenkette
EStG § 33a/1
Tatbestand
Der Bg. ist vom Finanzamt für 1957 nach Steuerklasse I besteuert worden. Er hat sich am 21. September 1957 verheiratet. Das Finanzgericht, dessen Urteil in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1961 S. 112 veröffentlicht ist, hat ihm aber einen Freibetrag von 300 DM nach § 33 a Abs. 1 EStG 1957 zugebilligt, weil er seit der Verheiratung seiner Ehefrau den gesetzlichen Unterhalt gewährt habe. Der Vorsteher des Finanzamts rügt mit der Rb. unrichtige Anwendung des § 33 a EStG und führt aus, den Unterhaltsleistungen des Bg. hätten gleichwertige Leistungen der Ehefrau gegenübergestanden, weil die Ehefrau dem Bg. nicht nur den Haushalt geführt, sondern auch im Geschäft mitgearbeitet habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.
Die Unterhaltslasten, die sich zwischen Ehegatten aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, berücksichtigt der Gesetzgeber in typisierender Wertung im Einkommensteuertarif, besonders durch die Einstufung in die entsprechenden Steuerklassen (ß 32 Abs. 3 Ziff. 1 EStG 1957). Nach dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ist es nicht, wie das Finanzgericht annimmt, möglich, die Erfüllung der allgemeinen gesetzlichen Unterhaltspflicht der Ehegatten untereinander darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG oder als Sonderfall von außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 a EStG zu behandeln. Die gesetzliche Regelung muß insoweit als abschließend und ausschließlich gelten.
Der Senat hat allerdings in der Entscheidung VI 23/57 U vom 26. September 1958 (BStBl 1958 III S. 466, Slg. Bd. 67 S. 503) die Vorschrift des § 33 EStG 1953 (jetzt § 33 a Abs. 1 EStG) für anwendbar erklärt, wenn Eltern für ein Kind keine Kinderermäßigung erhalten, weil das Kind im Kalenderjahr nicht vier Monate gelebt hat. Dieser Grundsatz kann aber auf Ehegatten, die im Kalenderjahr nicht vier Monate verheiratet waren oder nicht vier Monate zusammen gelebt haben, nicht übertragen werden. Die Unterhaltsgewährung an Kinder kann nicht ohne weiteres mit der Unterhaltsgewährung zwischen Ehegatten verglichen werden. In beiden Fällen handelt es sich zwar um gesetzliche Unterhaltspflichten. Während aber die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern, vor allem gegenüber Kindern unter 18 Jahren, im allgemeinen einseitig die Eltern belastet, hat die Unterhaltsleistung zwischen Ehegatten von vornherein mehr den Charakter der Gegenseitigkeit. Die Unterhaltsleistung des Ehemanns gegenüber der Ehefrau darf nicht isoliert betrachtet und steuerlich nicht für sich beurteilt werden. Die Unterhaltspflicht der Ehegatten ist gegenseitig und ist in der Ehe als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet. Der Unterhaltsleistung des Ehemanns steht im allgemeinen die Mitwirkung der Ehefrau im ehelichen Haushalt und im Betrieb des Ehemanns ausgleichend gegenüber, so daß der Ehemann durch den Unterhalt der Ehefrau nicht, wie § 33 a Abs. 1 EStG voraussetzt, belastet ist.
Im Streitfall lagen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Die Ehefrau hat mindestens im üblichen Rahmen im Haushalt und im Betrieb des Bg. mitgewirkt. In solchen Fällen kann - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - § 33 a Abs. 1 EStG 1957 keine Anwendung finden.
Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sprungberufung als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 424160 |
BStBl III 1962, 104 |
BFHE 1962, 273 |
BFHE 74, 273 |