Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederaufnahmeklage
Leitsatz (NV)
1. Voraussetzung einer zulässigen Nichtigkeits- oder Restitutionsklage ist u. a. die schlüssige Darlegung einer der in den §§ 579 und 580 ZPO i. V. m. § 134 FGO genannten Nichtigkeits- und Restitutionsgründe.
2. Die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren ergeht in derselben Form und Besetzung, in der die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung ergangen ist.
Normenkette
FGO § 134; ZPO §§ 579-580
Tatbestand
Der Kläger, Revisionskläger und Wiederaufnahmekläger (Kläger) betreibt als Einzelunternehmer einen . . . betrieb. Im Streitjahr (1983) errichtete er ein Bürogebäude mit zwei Werkswohnungen. Die Baumaßnahme wurde aufgrund eines im September 1975 gestellten Bauantrages durchgeführt. Die Genehmigung dafür war im April 1976 erteilt und wiederholt, zuletzt bis zum April 1981, verlängert worden.
Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Wiederaufnahmebeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte die nach § 4 b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1982 beantragte Investitionszulage in Höhe von 10 v. H. der Herstellungskosten ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Revision wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 13. Oktober 1989 gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 - BFHEntlG - (BGBl I 1987, 2442) als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 25. September 1990 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 18. April 1990 III R 12/88 (BFHE 160, 383, BStBl II 1990, 754), in dem der erkennende Senat eine nach § 89 BauO NW a. F. ausreichende Bauanzeige zulagenrechtlich einem Antrag auf Baugenehmigung i. S. des § 4 b Abs. 2 Satz 3 InvZulG 1982 gleichgestellt hat, das Verfahren III R 11/85 wieder aufzunehmen.
Entscheidungsgründe
1. Die Wiederaufnahmeklage ist unzulässig.
Der Kläger hat keinen der in den §§ 579 und 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Nichtigkeits- und Restitutionsgründe schlüssig dargetan (s. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. November 1967 V K 2/67, BFHE 90, 459, BStBl II 1968, 180, und vom 17. Juli 1985 II K 1/84, BFH/NV 1986, 164; vgl. auch Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 134 FGO Rdnr. 5 i. V. m. Rdnr. 4).
Das Vorbringen des Klägers, der Senat habe im Urteil in BFHE 160, 383, BStBl II 1990, 754 anders entschieden als in seiner, des Klägers, Sache, weist allenfalls auf einen Restitutionsgrund i. S. des § 580 Nr. 6 ZPO hin. Dieser Wiederaufnahmegrund wäre aber nur dann schlüssig dargelegt, wenn der Kläger vorgetragen hätte, die Entscheidung, deren Aufhebung er nun im Wiederaufnahmeverfahren betreibt, sei auf ein zwischenzeitlich aufgehobenes Urteil gegründet. Dies aber hat der Kläger gerade nicht behauptet. Er beruft sich vielmehr darauf, daß inzwischen ein Urteil ergangen sei, bei dessen Beachtung seine bereits rechtskräftig abgeschlossene Revision anders zu würdigen sei. Darin kann aber kein zulässiger Restitutionsgrund i. S. v. § 580 ZPO gesehen werden.
Ungeachtet dessen betrifft die spätere Entscheidung des Senats andere Rechtsfragen, als sie im Falle des Klägers zu entscheiden waren.
Gegen die Vorgehensweise des Senats nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG im Verfahren . . . bestehen keine Bedenken. Dieses vereinfachte Verfahren zur Zurückweisung von Revisionen als unbegründet hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach als verfassungsgemäß angesehen (s. aus jüngerer Zeit den Beschluß vom 25. April 1988 1 BvR 7/88; mitgeteilt u. a. in Neue Juristische Wochenschrift 1989, S. 265 Abschn. I Nr. 1 b).
2. Über die Wiederaufnahmeklage war im Urteilsverfahren zu befinden. Die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfahren ergeht nach ständiger Rechtsprechung des BFH in derselben Form und Besetzung, in der die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung ergangen ist (BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I K 2/79, BFHE 128, 349, BStBl II 1979, 710; vom 13. Februar 1986 III K 1/85, BFHE 145, 500, BStBl II 1986, 415, und vom 15. April 1987 VIII K 1/86, BFH/NV 1987, 591). Zwar ist über die vorausgegangene Revision durch Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG entschieden worden. Dieser Beschluß steht aber vom Gehalt her einem Urteil gleich.
Fundstellen
Haufe-Index 417855 |
BFH/NV 1992, 184 |