Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückverweisung nach Bescheidsänderung während des Revisionsverfahrens
Leitsatz (NV)
Einer Zurückverweisung nach § 127 FGO bedarf es nur dann nicht, wenn die Sache spruchreif ist, d. h., wenn der vom FG fest gestellte Sachverhalt ausreicht, um abschließend prüfen zu können, ob der Änderungsbescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, rechtmäßig ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955).
Normenkette
FGO §§ 68, 127
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch den An- und Verkauf von Oldtimern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) hat für das Streitjahr 1986 durch Betriebsvermögensvergleich einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM ermittelt und diesen im geänderten Einkommensteuerbescheid vom 15. Dezember 1989 angesetzt. Mit der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte der Kläger geltend, der An- und Verkauf sei steuerrechtlich Liebhaberei gewesen. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA mit Schriftsatz vom 13. Juli 1994 mitgeteilt, die Höhe der strittigen Besteuerungsgrundlagen in dem angefochtenen Bescheid ergebe sich im wesentlichen aus einem vom Kläger "zunächst erstellten Gedächtnisprotokoll". Ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es hat mit Schriftsatz vom 13. September 1994 eine Aufstellung vorgelegt, in welcher der Gewinn 1986 mit ... DM beziffert wird. Mit Datum vom 23. Oktober 1995 ist unter Bezugnahme auf einen Prüfungsbericht vom 2. August 1995 ein nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderter Bescheid ergangen, der auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Dazu trägt der Kläger vor, er akzeptiere das im Bericht entwickelte Zahlenwerk nicht. Hierüber sollte zunächst Einigkeit bestehen, bevor der Bundesfinanzhof (BFH) über die einschlägige Rechtsfrage -- Liebhaberei oder gewerblicher Handel mit Oldtimern -- entscheide.
Beide Beteiligten haben übereinstimmend angeregt, das Verfahren zur weiteren Tat sachenfeststellung an das FG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Nach § 127 FGO kann der BFH, wenn während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden ist, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen. Einer Zurückverweisung bedarf es nur dann nicht, wenn die Sache spruchreif ist, d. h., wenn der vom FG festgestellte Sachverhalt ausreicht, um abschließend prüfen und beurteilen zu können, ob der Änderungsbescheid, der Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist, rechtmäßig ist (BFH-Urteil vom 20. Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955).
Im Streitfall ist der Änderungsbescheid vom 23. Oktober 1995 durch die Erklärung des Klägers Gegenstand des Verfahrens geworden.
Der Senat kann eine Entscheidung über die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage nicht treffen. Ob Liebhaberei oder ein Gewerbebetrieb vorliegt, hängt maßgeblich u. a. davon ab, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger auch für das Streitjahr einen Gewinn erzielt hat. In dieser Hinsicht fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die zu treffen Aufgabe des FG ist.
Fundstellen
Haufe-Index 421438 |
BFH/NV 1996, 769 |