Entscheidungsstichwort (Thema)
Klageantrag einer Anfechtungsklage; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln
Leitsatz (amtlich)
1. Erhebt ein Kläger eine Anfechtungsklage, so reicht es für die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird.
2. Die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln gemäß Art.3 § 3 Abs.2 Satz 1 VGFGEntlG muß als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit vollzogen werden.
Orientierungssatz
1. Über eine Klage ist nur dann sachlich zu entscheiden, wenn sie die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BFH-Rechtsprechung). Fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, so ist die Klage unzulässig. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
2. Das Stellen eines ausreichend bestimmten Klageantrags ist eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Von dem Klageantrag ist der Sachverhaltsvortrag zu unterscheiden, der zur Klagebegründung gehört. Im Sinne dieser Unterscheidung ist das Fehlen der Klagebegründung keine Sachentscheidungsvoraussetzung.
3. § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO regelt nicht die allgemeinen prozessualen Mitwirkungspflichten eines Klägers, sondern nur die besonderen des finanzgerichtlichen Verfahrens, die sich auf die Mitverantwortung der Beteiligten für die Sachaufklärung beziehen (vgl. Literatur).
4. Ein Kläger muß das FG in die Lage versetzen, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnisse bestimmen zu können. Dies kann im Einzelfall die Darlegung eines konkreten Sachverhalts erforderlich machen (z.B. Feststellungsklage; vgl. BFH-Beschluß vom 26.11.1979 GrS 1/78).
5. Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1 VGFGEntlG erlaubt die Setzung einer Ausschlußfrist nur "zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung des Beteiligten bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen". Die Vorschrift betrifft nicht die objektiv erforderlichen Mindesterfordernisse sondern lediglich die in das Belieben der Beteiligten gestellten Soll-Erfordernisse.
6. Hat das FG einen tatsächlich gestellten Klageantrag nicht zur Kenntnis genommen, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1987 VI R 235/83).
7. Der BFH als Revisionsgericht ist auf die Prüfung des Verfahrensfehlers beschränkt, wenn ein solcher geltend gemacht wird und durchgreift. In diesem Fall muß die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, ohne daß dem BFH eine Entscheidung in der materiellen Streitfrage gestattet wäre. § 126 Abs. 4 FGO findet keine Anwendung (vgl. Literatur).
Normenkette
VGFGEntlG Art. 3 § 3 Abs. 2 S. 1; FGO § 65 Abs. 1-2, § 96 Abs. 1 S. 2, § 76 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 3, § 126 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; VGFGEntlG Art. 3 § 3 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Entscheidung vom 28.09.1988; Aktenzeichen 10 K 807/88) |
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob am 22.Februar 1988 beim Finanzgericht (FG) Köln Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt ―FA―) wegen der gesonderten Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.Dezember 1984, Körperschaftsteuer 1984 und Gewerbesteuermeßbetrag 1984. Die Klageschrift enthielt weder einen Antrag noch eine Begründung. Deshalb setzte der Vorsitzende des zuständigen Senats des FG am 2.März 1988 formlos eine erste Frist zur Vorlage der Klagebegründung. Nach deren fruchtlosem Ablauf setzte er am 22.April 1988 eine zweite Frist. Nach deren Ablauf forderte er die Klägerin durch Verfügung vom 31.Mai 1988 auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung "die Tatsachen anzugeben, die nach Ihrer Auffassung bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen". Die Verfügung wurde der Klägerin am 1.Juni 1988 zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist reichte die Klägerin keine Stellungnahme ein.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.September 1988 reichte die Klägerin einen Schriftsatz ein, der einen Klageantrag und eine zwei Punkte umfassende Klagebegründung enthielt. Das FG ging auf beides nicht ein, sondern wies die Klage als unzulässig ab.
Die Klägerin legte gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 130, veröffentlichte Urteil Revision ein. Mit der Revision rügt sie die Verletzung des Art.3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG).
Sie beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung entsprechend dem vor dem FG gestellten Sachantrag zu entscheiden.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Das FG hat durch Prozeßurteil entschieden, weil es den tatsächlich in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag als prozeßrechtlich unwirksam gestellt behandelte. Hierin liegt ein Verfahrensfehler i.S. eines Verstoßes gegen Art.3 § 3 VGFGEntlG.
2. a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß über eine Klage nur dann sachlich zu entscheiden ist, wenn sie die sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 17.Mai 1985 III R 213/82, BFHE 143, 509, BStBl II 1985, 521, 522). Nur dann ist das FG berechtigt und verpflichtet, in die Sachprüfung der Klage einzutreten (BFH-Urteil vom 24.Juli 1984 VII R 122/80, BFHE 141, 470, BStBl II 1984, 791, 793). Fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, so ist die Klage unzulässig.
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, sofern nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt. In der Regel reicht es deshalb aus, daß eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die bei Klageerhebung noch nicht erfüllt war, bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eintritt.
c) Für den Klageantrag schreibt § 65 Abs.1 Satz 1 FGO ausdrücklich vor, daß er in der Klage enthalten sein soll. Der Große Senat des BFH hat zuletzt im Beschluß vom 23.Oktober 1989 GrS 2/87 (BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, 331) die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, daß der Klageantrag nicht innerhalb der Klagefrist gestellt sein muß und daß die in § 65 Abs.2 FGO vorgesehene Frist keine Ausschlußfrist ist. Damit ist das Stellen eines ausreichend bestimmten Klageantrages eine Sachentscheidungsvoraussetzung, die (nur) bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingetreten sein muß.
d) Von dem Klageantrag ist der Sachverhaltsvortrag zu unterscheiden. Er fällt unter die Sollvorschrift des § 65 Abs.1 Satz 2 FGO und gehört zur Klagebegründung (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rdnr.3; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 65 Rdnr.43). Im Sinne dieser Unterscheidung ist das Fehlen der Klagebegründung keine Sachentscheidungsvoraussetzung. Es führt für sich genommen nicht zur Unzulässigkeit, sondern allenfalls zur Unbegründetheit der Klage. Sie ist unbegründet, wenn eine sachliche Überprüfung des angefochtenen Steuerbescheides durch das FG in den Grenzen des Klageantrages keinen Fehler zu Lasten der Klägerin erkennen läßt.
e) Der Klageantrag muß als Sachentscheidungsvoraussetzung hinreichend bestimmt sein (BFH-Großer Senat, Beschluß vom 26.November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Hinreichend bestimmt ist er jedoch schon dann, wenn das FG weiß bzw. ermitteln kann, über welches Klagebegehren es i.S. des § 96 Abs.1 Satz 2 FGO entscheiden soll (vgl. BFH-Urteil vom 16.März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895). Dazu kann im Einzelfall ein bestimmter (Mindest-)Sachvortrag erforderlich sein. Beantragt jedoch ein Kläger die Änderung eines Steuerbescheides dahin, daß entweder die Steuerschuld oder eine bestimmte Besteuerungsgrundlage auf einen genau bezeichneten Betrag herabgesetzt wird, so ist der Klageantrag als Sachentscheidungsvoraussetzung hinreichend bestimmt. Das FG weiß dann, worüber es i.S. des § 96 Abs.1 Satz 2 FGO entscheiden soll. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger keine weitergehende Klagebegründung i.S. des § 65 Abs.1 Satz 2 FGO einreicht. Das FG ist in einem solchen Fall gezwungen, eine Sachentscheidung zu treffen. Dabei mag die Amtsermittlungspflicht des FG mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers stark reduziert sein (vgl. BFH-Urteil vom 15.Februar 1989 X R 16/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462). Dies ändert jedoch nichts daran, daß die Steuerakten beigezogen und die angesetzten Besteuerungsgrundlagen innerhalb des Klageantrages zumindest auf offensichtliche Fehlerhaftigkeiten überprüft werden müssen.
3. Aus Art.3 § 3 VGFGEntlG folgt nichts anderes:
a) Art.3 § 3 Abs.1 Nr.1 VGFGEntlG erlaubt schon seinem Wortlaut nach die Setzung einer Ausschlußfrist nur "zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung des Beteiligten bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen". Der Hinweis auf die Tatsachen, die "nach Auffassung des Beteiligten" bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, zeigt, daß die Vorschrift nicht die objektiv erforderlichen Mindesterfordernisse (Muß-Erfordernisse), sondern lediglich die in das Belieben der Beteiligten gestellten Soll-Erfordernisse betrifft. Dafür spricht auch der in der Vorschrift enthaltene Hinweis auf die "Angabe von Tatsachen", der der Formulierung des § 65 Abs.1 Satz 2 FGO entspricht, die wiederum nur die Klagebegründung und nicht den Klageantrag regelt.
b) Entgegen der Auffassung des FG ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nichts anderes. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. BRDrucks 276/77, S.14) soll die Vorschrift das FG in die Lage versetzen, "die Beteiligten stärker als bisher dazu anzuhalten, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen". Dabei wird auf § 76 Abs.1 Satz 2 FGO Bezug genommen. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die allgemeinen prozessualen Mitwirkungspflichten eines Klägers, sondern nur die besonderen des finanzgerichtlichen Verfahrens, die sich auf die Mitverantwortung der Beteiligten für die Sachaufklärung beziehen (Gräber/von Groll, a.a.O., § 76 Rdnr.29). Der Hinweis auf das Klageziel (vgl. BRDrucks 276/77, S.14) hilft nicht weiter, weil seine Verwendung im Rechtsausschuß des Bundestages auf Ablehnung gestoßen ist (vgl. BTDrucks 8/1530, S.12) und in das Gesetz keinen Eingang gefunden hat.
c) Für die vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung spricht nicht zuletzt die in Art.3 § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VGFGEntlG getroffene Regelung. Danach kann das FG einen bestimmten Sachvortrag nur dann als verspätet zurückweisen, wenn es zu der Überzeugung kommt, daß die Berücksichtigung des Sachvortrages die Erledigung des Rechtsstreites verzögern würde. Eine solche Verzögerung ist nur denkbar, wenn dem Sachvortrag Entscheidungserheblichkeit zukommt. Die vom FG nach Art.3 § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VGFGEntlG zu treffende Entscheidung setzt deshalb zwingend voraus, daß das FG in die sachliche Prüfung des Klagebegehrens eingetreten ist. Umgekehrt gehört es zum Wesen jeder Sachentscheidungsvoraussetzung, daß dem FG der Eintritt in die sachliche Prüfung des Klagebegehrens verwehrt ist, solange sie nicht vorliegt. Deshalb folgt aus Art.3 § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.1 VGFGEntlG, daß die Zurückweisung von Erklärungen Teil der vom FG zu treffenden Sachentscheidung ist.
Entsprechendes ergibt sich aus Art.3 § 3 Abs.2 Satz 3 VGFGEntlG. Danach gilt Abs.2 Satz 1 nicht, wenn es dem FG mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift können nicht beurteilt werden, ohne daß das FG in eine sachliche Prüfung des Klagebegehrens eintritt. Damit muß jedoch die Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln gemäß Art.3 § 3 Abs.2 Satz 1 VGFGEntlG grundsätzlich als Teil der Sachentscheidung innerhalb der Prüfung der Begründetheit und nicht ―wie es das FG angenommen hat― innerhalb der Prüfung der Zulässigkeit der Klage vollzogen werden.
d) Der erkennende Senat ist mit dem FG der Auffassung, daß durch die Verfügung vom 31.Mai 1988 der Klägerin rechtswirksam eine Ausschlußfrist gesetzt wurde. Die Frist wurde jedoch nur bezogen auf die "Angabe von Tatsachen" gesetzt, "die nach Auffassung der Klägerin bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind". Es wurde keine Frist zur Stellung eines Klageantrages gestellt. Damit war die Klägerin auch aus diesem Grunde nicht gehindert, den Klageantrag in der mündlichen Verhandlung nachzuholen. Zwar konnte (und kann) das FG (im 2.Rechtszug) das tatsächliche Vorbringen der Klägerin unter den Voraussetzungen des Art.3 § 3 Abs.2 VGFGEntlG als verspätet zurückweisen und eigene Sachverhaltsermittlungen ablehnen. Diese Entscheidung kann jedoch nur innerhalb einer Sachentscheidung des FG getroffen werden. Dabei muß das FG im einzelnen darlegen, welche Ermittlungen entscheidungserheblich sind, deren Durchführung es ablehnt.
e) Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 ab. Der Senat geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Großen Senat davon aus, daß ein Kläger das FG in die Lage versetzen muß, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen der eigenen Entscheidungsbefugnisse bestimmen zu können. Dies kann im Einzelfall die Darlegung eines konkreten Sachverhaltes erforderlich machen (z.B. Feststellungsklage). Erhebt jedoch ein Kläger nur eine Anfechtungsklage, so reicht es für die Bestimmung des Klageantrages aus, wenn die anderweitig anzusetzende Besteuerungsgrundlage dem Betrag nach bezeichnet wird. Dies entspricht auch der Auffassung des Großen Senats in BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327, 331 und der in den Urteilen vom 28.April 1982 I R 35/79 (BFHE 136, 515, BStBl II 1983, 42); vom 16.März 1983 IV R 147/80 (BFHE 138, 143, BStBl II 1983, 476); vom 6.Februar 1987 VI R 235/83 (BFH/NV 1987, 455); vom 28.Oktober 1987 I R 382/83 (BFH/NV 1988, 255); vom 10.August 1988 III R 220/84 (BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948); vom 12.Mai 1989 III R 132/85 (BFHE 157, 296, BStBl II 1989, 846) vertretenen Rechtsauffassung.
4. Im Streitfall hatte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Klageantrag gestellt, der den vom Großen Senat in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99 geforderten Voraussetzungen genügte. Aus dem Klageantrag ging nämlich in Verbindung mit dem Körperschaftsteuerbescheid 1984 hervor, daß die Klägerin den Ansatz eines negativen Einkommens 1984 begehrte. Damit war das FG in die Lage versetzt, das Klagebegehren als solches zu erkennen. Entsprechend mußte es sachlich darüber entscheiden.
Das FG traf jedoch keine Sachentscheidung. Es behandelte die Klägerin so, als habe sie keinen Klageantrag gestellt. Damit nahm das FG den tatsächlich gestellten Klageantrag nicht zur Kenntnis. Dies ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil die Nichtberücksichtigung des tatsächlich gestellten Klageantrags rechtlich nicht gerechtfertigt war (BFH in BFH/NV 1987, 455).
5. Nach allgemeiner Auffassung ist der BFH als Revisionsgericht auf die Prüfung des Verfahrensfehlers beschränkt, wenn ein solcher geltend gemacht wird und durchgreift (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2.Aufl., § 119 Rdnr.3 m.w.N.). In diesem Falle muß die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, ohne daß dem BFH eine Entscheidung in der materiellen Streitfrage gestattet wäre. § 126 Abs.4 FGO findet keine Anwendung (Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rdnr.7). Entsprechend mußte auch im Streitfall verfahren werden.
Fundstellen
BFH/NV 1991, 16 |
BStBl II 1991, 242 |
BFHE 162, 534 |
BFHE 1991, 534 |
BB 1991, 1407 |
BB 1991, 1407-1408 (LT) |
DB 1991, 532 (T) |
DStZ 1991, 507 (KT) |
HFR 1991, 281 (LT) |
StE 1991, 76 (K) |
StRK, VGFGEntlG R.52 (LT) |
NVwZ-RR 1992, 390-392 (LT) |