Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldbuße ist für eine AG nichtabziehbare Betriebsausgabe
Leitsatz (NV)
1. Für eine inländische AG ist eine Geldbuße eine durch den Betrieb veranlaßte Aufwendung.
2. Ihrem Abzug als Betriebsausgabe steht jedoch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG-StÄndG 1984 entgegen.
Normenkette
EStG-StÄndG 1984 § 4 Abs. 4; EStG-StÄndG 1984 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine inländische AG, der gegenüber das Bundeskartellamt durch Bescheid vom 6. Februar 1978 eine Geldbuße nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wegen unzulässiger Preisabsprachen festsetzte. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Die Klägerin zahlte das Bußgeld noch im Wirtschaftsjahr 1978.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) behandelte die Zahlung im Körperschaftsteuerbescheid 1978 vom 24. August 1984 als nicht abziehbare Betriebsausgabe. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1989, 13 veröffentlicht.
Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Zwar ist die von der Klägerin gezahlte Geldbuße i. S. des § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine durch deren Betrieb veranlaßte Aufwendung. Ihrem Abzug als Betriebsausgabe steht jedoch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 - EStG-StÄndG 1984 - (BGBl I 1984, 1006, BStBl I 1984, 401) entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen die von einer Behörde im Geltungsbereich des EStG festgesetzten Geldbußen den Gewinn nicht mindern. Die Vorschrift ist rückwirkend anzuwenden (§ 52 Abs. 3 a EStG-StÄndG 1984). Gegen die rückwirkende Anwendung der Vorschrift bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. April 1986 IV R 260/84, BFHE 146, 411, BStBl II 1986, 518, und vom 22. Juli 1986 VIII R 93/85, BFHE 147, 346, BStBl II 1986, 845). Die Vorschrift verletzt auch nicht Art. 3 Abs. 1 oder Art. 20 Abs. 3 GG. Dazu nimmt der erkennende Senat auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Januar 1990 1 BvL 4-7/87 (BStBl II 1990, 483, Der Betrieb - DB - 1990, 1013) Bezug.
2. Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Sie verletzt deshalb kein Bundesrecht. Entsprechend war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Bundeskartellamt bei der Festsetzung des Bußgeldes im Bescheid vom 6. Februar 1978 die sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG-StÄndG 1984 ergebende Rechtsfolge nicht berücksichtigte und eine Änderung des Bußgeldbescheides aus Rechtsgründen ausscheidet. In diesem Fall kann sich aus den Gründen des Beschlusses des BVerfG in BStBl II 1990, 483, DB 1990, 1013 ein Anspruch auf Erlaß einer Billigkeitsmaßnahme ergeben. Über einen entsprechenden Antrag ist jedoch in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden, weshalb sich für die Entscheidung im Revisionsverfahren weitere Ausführungen erübrigen.
Fundstellen
Haufe-Index 417178 |
BFH/NV 1991, 32 |