Leitsatz (amtlich)
Ein durch seine Schwerkraft auf Holzpfählen ruhendes Holzfertighaus (Wochenendhaus) ist mit dem Grund und Boden fest verbunden und daher als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG 1963 Rheinland-Pfalz anzusehen.
Normenkette
GrEStG Rheinland-Pfalz 1963 § 1a Abs. 1 Nr. 1; GrEStG Rheinland-Pfalz 1963 § 2 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb vom Eigentümer ein auf dem Grund und Boden eines Dritten befindliches Wochenendhaus. Nach der Feststellung des FG handelt es sich um ein Holzfertighaus mit einer Veranda von 1,5m x 5 m, einen Wohnraum von 4m x 5m und einer Garage von 3m x 6 m. Das Haus ruht auf einem aus Eichenpfählen und Unterzügen bestehenden Pfahlrost. Das FG hat die auf § 1a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Rheinland-Pfälzischen Grunderwerbsteuergesetzes - GrEStG - vom 12. März 1963 gestützte Grunderwerbsteuerforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) dem Grunde nach gebilligt. Mit der Revision rügt der Kläger fehlerhafte Beweiswürdigung (§§ 81, 96 FGO). Die Ausführungen in der Vorentscheidung, bei dem Gebäude seien noch keine wesentlichen Fäulnisschäden feststellbar, widersprächen den Feststellungen des beauftragten Richters in dem Protokoll vom 5. Oktober 1967, wo es heißt, an dem Bauwerk sei der Pfahlrost nicht zu sehen. Ferner trägt der Kläger vor, zwar genüge es bei einem festen Fundament, wenn die Verbindung mit dem Grund und Boden durch die Schwerkraft des Bauwerks hergestellt werde, bei einem Pfahlrost bedürfe es zwischen dem Bauwerk und den Pfählen einer weiteren Verbindung, die im Streitfall nicht gegeben sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das Wochenendhaus ist auf fremdem Boden errichtet worden. Die Steuerpflicht hängt deshalb davon ab, ob das Wochenendhaus ein Gebäude darstellt. Ein Gebäude ist ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist (Urteil des Senats vom 22. Juni 1955 II 121/55 U, BFHE 61, 75, BStBl III 1955, 226; vgl. auch neuerdings Urteile des BFH vom 1. Dezember 1970 VI R 380/69, BFHE 101, 455, BStBl II 1971, 317, und vom 26. März 1971 VI R 202/68, BFHE 102, 184, BStBl II 1971, 451). Die übrigen Merkmale des Gebäudebegriffs sind unzweifelhaft erfüllt, so daß es nur noch darauf ankommt, ob das Wochenendhaus mit dem Boden fest verbunden ist. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit der Vorentscheidung zu bejahen.
Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist; auf deren Tiefe kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die feste Verbindung mit dem Grund und Boden durch Fundamente aus Stein, Beton oder durch eingerammte Holzpfähle hergestellt wird (BFH-Urteil VI R 380/69). Für eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden genügt es, daß das Bauwerk infolge seiner eigenen Schwerkraft auf dem Fundament ruht (BFH-Urteil vom 13. Juni 1969 III 17/65, BFHE 96, 57, 65, BStBl II 1969, 517). Eine besondere Verbindung des Wochenendhauses mit den Holzpfählen des Pfahlrosts durch Nägel ist daher entgegen der Auffassung des Klägers nicht erforderlich. Dem Umstand, daß die Pfähle faulen können, kommt keine Bedeutung zu. Auch durch ein Fundament aus Holzpfählen wird, solange die feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht, die einheitliche Sache (Wochenendhaus einschließlich Pfahlrost) mit dem Grund und Boden verbunden. Daher ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht rechtserheblich, denn auf den Zustand des Pfahlrosts kam es bei der Entscheidung des FG nicht an. Lediglich Bauwerke ohne Fundamente, welche auf dem Erdboden ruhen, können nicht als mit Grund und Boden fest verbunden angesehen werden und sind deshalb keine Gebäude (BFH-Urteile vom 1. Dezember 1970 VI R 180/69, BFHE 100, 570, BStBl II 1971, 161, und vom 1. Dezember 1970 VI R 380/69, BFHE 101, 455, BStBl II 1971, 317). Bei Fertighäusern, wie bei dem Wochenendhaus des Klägers, ist nicht zuletzt auch deshalb die feste Verbindung mit dem Grund und Boden zu bejahen, weil das Haus nur mit einem gewissen Kostenaufwand unter Zerlegung in Einzelteile für den Abtransport und unter Vernichtung nicht unerheblicher wirtschaftlicher Werte abgebaut werden könnte (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 32. Aufl., § 94 Anm. 2). Gegen die Gebäudeeigenschaft spricht nicht, daß das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden ist, wenn nur die Verbindung eine feste im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist. Die Befristung der Baugenehmigung ist daher ohne Bedeutung.
Im übrigen wird die Vorentscheidung durch die tatsächlichen Feststellungen des FG getragen, daß das Wochenendhaus des Klägers mit dem Grund und Boden fest verbunden ist. Diese tatsächliche Feststellung ist für den BFH bindend. Gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Grunderwerbsteuer bestehen keine Bedenken; der Kläger hat insoweit auch keine Rüge erhoben.
Fundstellen
Haufe-Index 70429 |
BStBl II 1973, 507 |
BFHE 1973, 156 |