Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherhebung von irrtümlich nicht erhobenem Zoll; kein Vertrauensschutz; keine Verwirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist eine Verordnung, nach der ein Zollsatz wieder eingeführt wird, im Amtsblatt der EG veröffentlicht worden und bestehen keine Zweifel an ihrer Auslegung, so kann sich auch ein in Einfuhrgeschäften unerfahrener Beteiligter gegenüber der Nacherhebung des zunächst irrtümlich von der Zollstelle nicht erhobenen Zolls nicht darauf berufen, daß er die Regelung nicht gekannt habe.
2. Die bloße Untätigkeit des HZA auch über einen längeren Zeitraum führt nicht zur Verwirkung des Abgabenanspruchs.
Normenkette
EWGV 1697/79 Art. 5 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (ZfZ 1998, 171) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die ihren Geschäftsbetrieb zum 1. April 1991 eröffnete, betreibt Handel mit Halbzeugen aus Metall. Im Juni und September 1991 ließ sie je eine Sendung mit legierten Aluminiumstäben (Code-Nr. 7604 2910 0000 des Zolltarifs) zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollstelle beließ die Waren aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3412/90 (VO Nr. 3412/90) des Rates vom 19. November 1990 zur Festsetzung von Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1991) -Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG) Nr. L 335/1- antragsgemäß zollfrei und setzte lediglich Einfuhrumsatzsteuer fest.
Nachdem dem beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) bekannt geworden war, daß aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1347/91 (VO Nr. 1347/91) der Kommission vom 23. Mai 1991 zur Wiedererhebung der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in Jugoslawien (ABlEG Nr. L 129/21; Fernschreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. Mai 1991) die Zollfreiheit entfallen und seit dem 27. Mai bis zum 31. Dezember 1991 wieder der für Einfuhren aus Drittländern geltende Zollsatz von 10% festzusetzen war, erhob das HZA mit Steueränderungsbescheiden vom ... Januar 1993 (Einfuhr Juni 1991) und vom ... Juli 1994 (Einfuhr September 1991) insgesamt ... DM Zoll nach. Die dagegen gerichteten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom ... Mai 1996).
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, die sich gegen die Nacherhebung des Zolls richtete, aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1998, 171 veröffentlichten Gründen ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, daß das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben ... (ABlEG Nr. L 197/1) rechtsirrtümlich und unter Verletzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) verneint habe.
Wenn der EuGH in ständiger Rechtsprechung dem unerfahrenen Wirtschaftsteilnehmer zubillige, er brauche sich nicht durch die Lektüre des Amtsblatts der EG oder anderer geeigneter Quellen Gewißheit über die Rechtslage zu verschaffen, mit der Folge, daß der Irrtum der Zollstelle für ihn nicht erkennbar sei, könne man nicht -wie das FG- ohne Verstoß gegen die Denkgesetze gleichzeitig die Auffassung vertreten, der unerfahrene Wirtschaftsteilnehmer könne sich nicht darauf berufen, er habe den Irrtum der Zollstelle nicht erkennen können, weil ihm der Unterschied zwischen der präferenziellen und der tariflichen Zollfreiheit unbekannt gewesen, ein Irrtum der Zollbehörden über das Bestehen bzw. Fortbestehen der präferenziellen Zollvergünstigung somit stets (latent) erkennbar sei. Welcher Art die im konkreten Fall gewährte Zollfreiheit sei, gehöre ebenfalls zur Rechtslage, über die der unerfahrene Wirtschaftsteilnehmer sich eben keine Gewißheit zu verschaffen brauche.
Daß gerade im vorliegenden Fall die Klägerin keine Veranlassung gehabt habe, sich Gewißheit über die Rechtslage zu verschaffen, ergebe sich deutlich aus der der Revisionsbegründung beigefügten Kopie eines Telefax-Briefes der Klägerin an ihren Prozeßbevollmächtigten vom 17. April 1998.
Aus der Rechtsprechung des EuGH folge zwingend, daß das Vertrauen des unerfahrenen Wirtschaftsteilnehmers in die Richtigkeit der Abfertigung durch die Abfertigungszollstelle schutzwürdig sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Steueränderungsbescheide in der Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestätige der Telefax-Brief vom 17. April 1998, daß sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe. Wer gewerbsmäßig eine Tätigkeit betreibe, habe sich über die sie betreffenden Rechtsvorschriften zu informieren. Dies gelte grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gewerbe gerade aufgenommen worden sei oder schon seit einiger Zeit betrieben werde. Nach dem Telefax-Brief habe die Klägerin die Kaufverträge "frei Haus incl. Zoll" abgeschlossen. Damit hätte klar sein müssen, daß, sofern Zoll anfiel, dieser vom Lieferer hätte übernommen werden müssen. Diese vertraglich vereinbarte aber nicht genutzte Möglichkeit rechtfertige die Gewährung von Vertrauensschutz nicht. Die gesetzlichen Regelungen seien einfach gelagert gewesen. Sie hätten bei jeder Zollstelle eingesehen werden können. Der Klägerin sei der Vorwurf zu machen, daß sie sich mit der Rechtslage überhaupt nicht befaßt habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im wesentlichen zutreffend erkannt, daß das HZA von der Nacherhebung des Zolls nicht absehen durfte und die Klägerin daher durch die angefochtenen Nacherhebungsbescheide nicht in ihren Rechten verletzt ist.
1. Im Streitfall richtet sich die Nacherhebung des Zolls noch nach der NacherhebungsVO und nicht nach Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex -ZK-) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ABlEG Nr. L 302/1), weil die Waren im Jahre 1991 angemeldet wurden und zu diesem Zeitpunkt der Zollkodex noch nicht in Kraft getreten war (vgl. EuGH-Urteile vom 6. November 1997 Rs. C-261/96, EuGHE 1997, I-6177; vom 17. Juli 1997 Rs. C-97/95, EuGHE 1997, I-4209, und Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96, EuGHE 1998, II-401).
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift müssen für einen Anspruch des Zollbeteiligten auf Abstandnahme von der Nacherhebung von Eingangsabgaben drei Voraussetzungen erfüllt sein: Nichterhebung der Abgaben infolge eines Irrtums der zuständigen Behörden, Gutgläubigkeit des Abgabenschuldners in der Weise, daß er den behördlichen Irrtum nicht erkennen konnte, und die Beachtung der geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung (z.B. EuGH-Urteile vom 14. Mai 1996 Rs. C-153/94 und Rs. C-204/94, EuGHE 1996, I-2465, und vom 26. November 1998 Rs. C-370/96, ZfZ 1999, 86; Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. September 1993 VII R 128/92, BFHE 172, 561).
Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG ist zwar davon auszugehen, daß die Zollstelle einen Irrtum begangen hat und ihm nicht nur unterlegen ist, also ein aktiver Irrtum i.S. des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO vorliegt. Denn die Zollstelle hat nicht nur die Anmeldungen ohne nähere Prüfung entgegengenommen, sondern hat auch die vorgeschriebenen Meldungen an die Zentralstelle Zollkontingente unterlassen, weil sie die Präferenzregelung (VO Nr. 3412/90) nicht kannte. Außerdem ist ihr auch nicht bewußt gewesen, daß der Zollsatz für die Waren mit Ursprung in Jugoslawien seit dem 27. Mai 1991 durch die VO Nr. 1347/91 wieder eingeführt worden war. Ein solcher Rechtsirrtum der Zollstelle wird von der Rechtsprechung als Irrtum i.S. des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO angesehen (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1987 Rs. 314/85, EuGHE 1987, 4225 Tz. 24; BFH-Urteile vom 15. Oktober 1991 VII R 27/91, BFH/NV 1992, 496, und in BFHE 172, 561).
Die Klägerin war jedoch nicht gutgläubig, weil sie den Irrtum der Zollstelle hätte erkennen können. Die Erkennbarkeit des Irrtums ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls jeweils von dem mit der Sache befaßten nationalen Gericht festzustellen. Als Kriterien für die Entscheidung dieser Frage hat der EuGH in seiner Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH in EuGHE 1996, I-2465) die Art des der zuständigen Behörde unterlaufenen Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt genannt.
Es mag sein, daß die Klägerin, die ihren Geschäftsbetrieb erst aufgenommen und die, von den beiden hier in Rede stehenden Fällen abgesehen, bis dahin keine Waren eingeführt und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet hatte, keine Erfahrung auf dem Gebiet der Einfuhr von Waren gehabt hat. Im Hinblick darauf, daß es sich im Streitfall um einen einfachen Irrtum der Zollstelle handelte, der bei Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen (VO Nr. 1347/91) ohne weiteres aufzuklären gewesen wäre, vermag die Berufung der Klägerin auf ihre mangelnde Erfahrung in Einfuhrgeschäften jedoch nicht durchzugreifen. Denn grundsätzlich kann sich -anders als die Klägerin meint- niemand auf die Nichtkenntnis des rechtzeitig vor seinem Inkrafttreten veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen (EuGH-Urteil vom 12. Juli 1989 Rs. 161/88, EuGHE 1989, 2415 Tz. 19).
Die Klägerin hat außerdem nicht die von ihr zu erwartende Sorgfalt aufgewendet. Trotz ihrer fehlenden Erfahrung in bezug auf die Abwicklung von Einfuhrgeschäften hätte sie sich über die die Einfuhr der Ware betreffenden maßgebenden Vorschriften informieren müssen und durfte sich nicht darauf verlassen, daß die Zollstelle die Waren zollfrei zum freien Verkehr abfertigte (EuGH in EuGHE 1996, I-2465 Tz. 100). Diese Informationspflicht besteht unabhängig von dem Maß an Erfahrung, über das der Einführer verfügt; sie trifft jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet. Der EuGH hat zwar in seinem bereits erwähnten Urteil in ZfZ 1999, 86 ausgeführt, daß die Verpflichtung sich zu informieren namentlich denjenigen trifft, der von der drohenden Gefahr der Einführung einer bestimmten Abgabe (dort: Ausgleichsabgabe für Kirschen) Kenntnis hatte. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, daß eine solche Informationspflicht nicht allgemein für jeden besteht, der eine Ware zum freien Verkehr anmeldet, selbst wenn er keinerlei Erfahrung in Einfuhrgeschäften hat. Vielmehr geht der EuGH auch in diesem Urteil davon aus, daß jedermann die eingeführte Abgabe nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kennt (Tz. 26 der Urteilsgründe; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Januar 1998 VII R 8/97, BFH/NV 1998, 1137). Entsprechendes muß dann auch hinsichtlich der Wiedereinführung des Regelzollsatzes nach Erschöpfung eines Plafonds gelten. Nach Veröffentlichung der Verordnung, die den Zollsatz wieder einführt (im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften), ist davon auszugehen, daß jedermann die Zollpflichtigkeit kennt.
Auf die Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen dem Einführer und seinem Lieferer kommt es in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht an, weil nur derjenige, in dessen Namen die Waren der Zollstelle gegenüber angemeldet werden, dieser gegenüber verantwortlich ist und es deshalb allein auf seine Kenntnis oder sein Kennenmüssen der Vorschriften ankommt. Er kann sich daher nicht darauf berufen, daß ihm eigentlich die Ware verzollt frei Haus geliefert werden und er demnach mit dem Zoll nicht belastet werden sollte. Dies Vorbringen, das sich aus dem erst im Revisionsverfahren vorgelegten Telefax-Brief der Klägerin an ihren Prozeßbevollmächtigten ergibt, ist im übrigen auch deswegen unbeachtlich, weil es sich um neue Tatsachen handelt, die im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden können.
Da somit bereits nicht von der Gutgläubigkeit der Klägerin als Voraussetzung für ein Absehen von der Nacherhebung ausgegangen werden kann, braucht der Senat nicht mehr darauf einzugehen, ob die Klägerin die Bestimmungen betreffend die Zollerklärung erfüllt hat.
2. Auch der Umstand, daß die Abgaben erst nach Ablauf einer verhältnismäßig langen Zeit seit ihrer Entstehung nacherhoben worden sind, steht der Rechtmäßigkeit ihrer Nacherhebung nicht entgegen. Denn die Zollbehörden haben gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 NacherhebungsVO grundsätzlich 3 Jahre ab Entstehung der Zollschuld Zeit, die Abgaben nachzuerheben, wenn wie im Streitfall ihre rechtzeitige buchmäßige Erfassung unterblieben ist. Selbst wenn das HZA, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, auf seinen Fehler schon verhältnismäßig früh von der Vorprüfung aufmerksam gemacht worden sein sollte, aber gleichwohl die Abgaben erst nach Ablauf geraumer Zeit nacherhoben hat, ist aus diesen Umständen nicht auf eine Verwirkung des Abgabenanspruchs nach den Grundsätzen von Treu und Glauben durch das HZA zu schließen. Sofern trotz der Regelung der Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die NacherhebungsVO überhaupt noch Raum für die Anwendung dieses durch die nationale Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelten Rechtsinstituts bestünde, könnte sich die Klägerin im Streitfall hierauf nicht berufen. Denn die bloße Untätigkeit des HZA auch über einen längeren Zeitraum führt nicht zu einer Verwirkung des Abgabenanspruchs, weil allein durch die Untätigkeit kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird (vgl. nur BFH-Beschluß vom 14. Mai 1998 VII B 171/97, BFH/NV 1999, 3).
3. Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, weil an der Auslegung der anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften im vorstehenden Sinne kein Zweifel besteht, insbesondere eine andere Auslegungsmöglichkeit vernünftigterweise nicht in Betracht kommt (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415-3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
Fundstellen
Haufe-Index 154611 |
BFH/NV 1999, 1179 |
BFHE 188, 164 |
BFHE 1999, 164 |
BB 1999, 1049 |
DStR 1999, 849 |
DStRE 1999, 495 |
HFR 1999, 667 |
StE 1999, 298 |