Entscheidungsstichwort (Thema)
Adressat einer Rechnung
Leitsatz (NV)
Eine auf den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ausgestellte Rechnung kann grundsätzlich nicht als an die GmbH ausgestellt beurteilt werden.
Normenkette
UStG 1973 §§ 14-15
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen Fleischhandel. Für das Jahr 1977 machte sie u. a. Vorsteuern aus zwei PKW-Käufen geltend. Im Anschluß an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Abzug dieser Vorsteuer mit der Begründung, die Fahrzeuge seien weder von der Klägerin bestellt noch auf deren Namen zugelassen und versichert. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit der vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen (Az. des BFH V B 30/80) Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Sie beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuerschuld um einen Betrag von 6 865,32 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des im Streitfall maßgeblichen UStG 1967/1973 ist, daß der Unternehmer die ihm von anderen Unternehmern erbrachte Leistung für sein Unternehmen bezogen hat und ihm dementsprechend die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt worden ist. Hieran fehlt es im Streitfall.
a) Ob eine Leistung für das Unternehmen desjenigen Unternehmers erbracht wurde, der den Vorsteuerabzug begehrt, richtet sich grundsätzlich danach, welche Person aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 24. September 1987 V R 152/78, BFHE 151, 90, BStBl II 1988, 29; vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158). Das Finanzgericht (FG) hat es allerdings zu Recht dahingestellt sein lassen, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer A die beiden Fahrzeuge im eigenen Namen und für eigene Rechnung oder im Namen der Klägerin und für deren Rechnung bestellt hat; denn die Klägerin könnte im Streitjahr auch dann den Vorsteuerabzug nicht beanspruchen, wenn sie Vertragspartnerin der Verkäuferfirma geworden wäre. Zu Recht hat das FG die Ansicht vertreten, daß die Lieferfirma die Steuer aus den Verkaufsleistungen nicht - wie erforderlich - der Klägerin gesondert in Rechnung gestellt hat.
b) Nach den unangefochtenen und damit den Senat bindenden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Feststellungen des FG war in beiden Fällen nicht die Klägerin, die ,,Z-Fleischhandel, Import-Export, A und B GmbH, C-Stadt" als Empfänger der Lieferungen bezeichnet, sondern ,,Firma A-Fleischgroßhandel C-Stadt" bzw. ,,Herr A, Metzgermeister, C-Stadt". Die Würdigung des FG, die Abrechnung mit Steuerausweis sei erkennbar nicht auf die Klägerin ausgestellt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist eine andere Person als der in den Rechnungen angegebene Leistungsempfänger. Sie besitzt als GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit mit der Folge, daß eine auf den Gesellschafter-Geschäftsführer ausgestellte Rechnung grundsätzlich nicht als an die juristische Person ausgestellt beurteilt werden kann. Der Name des Gesellschafter-Geschäftsführers kann nicht mit dem der GmbH gleichgesetzt werden.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht deshalb als Empfängerin des Abrechnungspapiers anzusehen, weil die Rechnungen die Zusätze ,,Firma", ,,Fleischgroßhandel", ,,Metzgermeister" enthalten. Diese Zusätze dienen, worauf das FG zu Recht hingewiesen hat, allein der näheren Bezeichnung des Adressaten ,,A". Die Klägerin dagegen führt einen anderen Namen. Unerheblich ist ferner, daß die Lieferfirma bescheinigt hat, der Verkäufer habe bei der Entgegennahme des Auftrags irrtümlich keine Firmenangabe gemacht; aus diesem Grund fehle bei der Rechnung die Firmenbezeichnung. Dies genügt nicht. Entscheidend ist, daß die Rechnungen selbst unverändert geblieben sind.
d) Ebensowenig kann der Hinweis der Klägerin auf den Erlaß des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 1981 S 7280 - 25 - V C 4 Erfolg haben. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn der Adressat einer Rechnung zwar nicht der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger ist, dessen Namen und Anschrift aber eindeutig aus dem übrigen Inhalt der Rechnung oder aus anderen Urkunden hervorgehen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. An diesen Voraussetzungen fehlt es aber wie zuvor dargelegt. Aus diesen Gründen reichen ferner die in § 2 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) - 1. UStDV - zugelassenen Erleichterungen nicht aus, um die Klägerin als Adressatin der Rechnungen anzusehen.
e) Der Senat kann unerörtert lassen, ob die Klägerin, falls sie später auf sie lautende Rechnungen der Verkäuferfirma vorlegen würde, Erfolg haben könnte, insbesondere ob solche Rechnungen auf Leistungen an die Klägerin für ihr Unternehmen zurückgeführt werden könnten; denn derartige Rechnungen waren der Klägerin nicht in dem hier maßgeblichen Besteuerungszeitraum 1977 erteilt worden; sie hätten allenfalls im Besteuerungszeitraum ihrer Ausstellung für die Prüfung des Vorsteuerabzugs Bedeutung (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 1987 V R 112/77, BFH/NV 1987, 472).
f) Soweit die Klägerin geltend macht, der Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe keine rechtswirksame Prüfungsanordnung zugrunde gelegen, kann dies schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich um neues tatsächliches Vorbringen handelt, das im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 415965 |
BFH/NV 1989, 269 |