Leitsatz (amtlich)
Zur Erweiterung der Betriebsprüfung wegen der Erwartung nicht unerheblicher Steuernachforderungen oder nicht unerheblicher Steuererstattungen auf Grund neuer Tatsachen genügt es, daß die Feststellung neuer Tatsachen durch die Betriebsprüfung möglich erscheint.
Normenkette
AO § 222 Abs. 1 Nrn. 1-2; BpO (St) § 4
Tatbestand
Während einer vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) für die Jahre 1968 bis 1970 bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) angeordneten Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer anhand ihm auf Verlangen vorgelegter Unterlagen fest, daß die wegen Nichteinreichung der Steuererklärungen für die Jahre 1966 und 1967 geschätzten Umsätze um insgesamt 498 555 DM zu niedrig, die gleichfalls für die Jahre 1966 und 1967 geschätzten Gewinne jedoch um insgesamt etwa 57 000 DM zu hoch geschätzt waren. Daraufhin erweiterte das FA die Betriebsprüfung auf die Jahre 1966 und 1967.
Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg, wenn von der die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens betreffenden Prüfung - die nicht mehr im Streit ist - abgesehen wird. Das Finanzgericht (FG) hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Anordnung der erweiterten Betriebsprüfung sei eine Ermessensentscheidung des FA. Bei der Ermessensausübung sei das FA nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung an die in § 4 Abs. 2 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO(St) - für die Erweiterung der Betriebsprüfung über die letzten drei Jahre hinaus gebunden, so daß die Erweiterung nur zulässig sei, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen oder mit nicht unerheblichen Steuererstattungen zu rechnen sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, denn es sei mit Umsatzsteuernachforderungen von 11 550 DM und Einkommen- und Gewerbesteuererstattungen von insgesamt schätzungsweise über 20 000 DM zu rechnen gewesen.
Hiergegen richtet sich die Revision, zu deren Begründung die Klägerin vorträgt, daß weder mit Steuernachforderungen noch mit Steuererstattungen gerechnet werden könne, weil keine neuen Tatsachen feststellbar seien und daß die Betriebsprüfung schon deshalb unzulässig sei, weil wegen der Auflösung des Betriebes Ermittlungen am Betriebsort nicht mehr möglich seien.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 19. Mai 1978 aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
In der Sache ist der Klägerin darin beizutreten, daß Steuernachforderungen und Steuererstattungen für Jahre, für die bereits die Veranlagungen bestandskräftig durchgeführt worden sind, nur erwartet werden können, wenn neue Tatsachen festgestellt werden können. Denn die Nachforderungen und Erstattungen setzen die Änderung der vorhandenen Veranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Reichsabgabenordnung voraus, die nur bei Feststellung neuer Tatsachen zulässig ist. Zur Erweiterung der Betriebsprüfung nach § 4 Abs. 2 BpO(St) genügt es aber, daß die Feststellung neuer Tatsachen durch die Betriebsprüfung möglich erscheint. Die tatsächlichen Feststellungen des FG lassen den Schluß zu, daß diese Möglichkeit bestand. Der weitere Einwand, daß eine Betriebsprüfung nicht mehr möglich sei, weil sie wegen der Aufgabe des Betriebes nicht mehr an Ort und Stelle durchgeführt werden könne und nicht mehr alle Unterlagen zur Verfügung ständen, ist ebenfalls nicht berechtigt. Denn zur Durchführung der Betriebsprüfung ist weder unabdingbar erforderlich, daß sie am Sitz des zu prüfenden Unternehmens durchgeführt werden muß, noch hängt die Zulässigkeit der Prüfung davon ab, welche Unterlagen vorhanden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 73400 |
BStBl II 1980, 143 |
BFHE 1980, 114 |