Leitsatz (amtlich)
Zur Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens, die nach § 13 GewStDV nicht der Gewerbesteuer unterliegt, kann es auch gehören, daß der Lotterieeinnehmer sogenannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt.
Normenkette
GewStG § 3 Nr. 1, § 35c Nr. 2 Buchst. c; GewStDV § 13
Fundstellen
Haufe-Index 71910 |
BStBl II 1976, 576 |
BFHE 1977, 76 |
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