Leitsatz (amtlich)

Zur Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens, die nach § 13 GewStDV nicht der Gewerbesteuer unterliegt, kann es auch gehören, daß der Lotterieeinnehmer sogenannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 1, § 35c Nr. 2 Buchst. c; GewStDV § 13

 

Fundstellen

Haufe-Index 71910

BStBl II 1976, 576

BFHE 1977, 76

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