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BFH Urteil vom 27.04.1961 - V 263/58 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer Bankrecht Kreditrecht Berufsrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Bankrecht Kreditrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Berufsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entschädigung, die ein Kraftfahrzeughändler nach den Geschäftsbedingungen des Verbandes des Kraftfahrzeughandels und -gewerbes vertragsgemäß vom Kraftfahrzeugkäufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nachkommt, ist kein Entgelt für eine Leistung des Verkäufers, sondern echter Schadensersatz.

 

Normenkette

UStG § 1 Ziff. 1; BGB §§ 326, 339, 615

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Entschädigung von 10 v. H. des Kaufpreises, die nach den Geschäftsbedingungen des Verbandes des Kraftfahrzeughandels und - gewerbes e. V., Hamburg, der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs als "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" vom Käufer verlangen kann, wenn dieser innerhalb bestimmter Fristen seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nachkommt, - wie das Finanzamt annimmt - Entgelt für eine Leistung des Verkäufers oder - wie der Steuerpflichtige und das Finanzgericht annehmen - echter Schadensersatz ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.

Die Annahme eines steuerbaren Umsatzes setzt voraus, daß zwischen den Beteiligten ein Leistungsaustausch stattfindet. Der vom Kraftfahrzeugkäufer bei Nichterfüllung der Vertragspflichten zu entrichtenden Entschädigung muß eine Leistung des Kraftfahrzeughändlers gegenüberstehen. Als solche kommen in Betracht:

Das Tätigwerden des Händlers, um den Kaufabschluß herbeizuführen;

Der Verzicht des Händlers auf seine Rechte aus dem Kaufvertrage;

Die Bereitschaft des Händlers, den gekauften Wagen zu liefern (Leistungsbereitschaft).

Die Prüfung dieser drei Möglichkeiten ergibt folgendes:

Der Händler muß, bevor es ihm gelingt, Kaufverträge über Kraftfahrzeuge abzuschließen, in vielfacher Hinsicht tätig werden. Er muß geeignete Verkaufsräume anmieten, Personal anstellen, die von ihm geführten Kraftfahrzeugmodelle ausstellen usw. Dieses Tätigwerden des Händlers ist so allgemeiner Natur und steht mit dem einzelnen Umsatz in so losem Zusammenhang, daß es von vornherein als Gegenleistung für die streitigen Entschädigungen ausscheidet. Dem einzelnen Umsatz näher stehen die besonderen Maßnahmen des Händlers zur Einleitung von Kaufabschlüssen, wie die Versendung von Prospekten, Besuche von Vertretern, Probefahrten in Vorführwagen und dgl. Aber auch hier ist die erforderliche innere Verknüpfung mit der Zahlung der Entschädigung nicht festzustellen. Aufwendungen der genannten Art (sogenannte Regiekosten) entstehen unabhängig davon, ob sich der einzelne Interessent zum Kauf entschließt oder nicht. Der Käufer einer Ware weiß zwar, daß er mit dem Kaufpreis die Regiekosten mitbezahlt, er zahlt aber, weil er die Ware erwerben will, nicht weil der Verkäufer die Regietätigkeit entfaltet hat. Auch der vom Kaufvertrag zurückgetretene Käufer will mit der Entschädigung nicht einzelne Werbeleistungen, die je nach den Umständen des Einzelfalles in ihrem Ausmaß sehr unterschiedlich sind und auch ganz fehlen können, abgelten, sondern den durch seinen Rücktritt dem Verkäufer entstandenen Gesamtschaden ersetzen. Es kommt hinzu, daß der Steuerpflichtige unwiderlegt behauptet, er sei wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Lage darauf bedacht gewesen, Regiekosten unter allen Umständen zu vermeiden. Das allgemeine oder besondere Tätigwerden des Kraftfahrzeughändlers vor dem Kaufabschluß, auf das das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung hingewiesen hat, kann daher als Grund für eine Umsatzbesteuerung der Entschädigungen nicht anerkannt werden.

Im Berufungs- und im Rechtsbeschwerdeverfahren hat das Finanzamt den Steueranspruch damit begründet, der Steuerpflichtige habe auf den Erfüllungsanspruch verzichtet und dadurch eine Leistung im Sinne des § 1 Ziff. 1 UStG bewirkt. Der Verkäufer, der wegen Annahmeverzugs und Zahlungsverweigerung des Käufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung begehrt, spricht jedoch einen Rechtsverzicht, der als Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts gewertet werden könnte, nicht aus. Mit der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erlischt der Anspruch auf Erfüllung kraft Gesetzes (ß 326 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB), ohne daß es einer Erklärung des Verkäufers bedarf. Die Geltendmachung eines Anspruchs, die das automatische Erlöschen eines anderen Anspruchs zur Folge hat, kann nur in besonders gelagerten Fällen (z. B. bei Entlassung eines Vertragspartners aus einem längerdauernden Vertragsverhältnis) als sonstige Leistung gemäß § 1 Ziff. 1 UStG angesehen werden. Andernfalls würde es echte Schadensersatzansprüche im Sinne des Umsatzsteuerrechts, die auf der Verletzung eines Vertrags beruhen, überhaupt nicht geben, weil der Schadensersatzanspruch in diesen Fällen immer einen Vertragsanspruch ablöst.

Der Reichsfinanzhof hat im Urteil V 346/39 vom 21. November 1940 (RStBl 1941 S. 132) die Leistungsbereitschaft eines Leistungsverpflichteten (Steuerberaters) auf Grund des § 615 BGB als "sonstige Leistung" im Sinne des § 1 Ziff. 1 UStG anerkannt. § 615 BGB gewährt dem Dienstverpflichteten nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch. In dieser Vorschrift spiegelt sich das Wesen des Dienstvertrags wider, das unter anderem darin besteht, daß der Dienstverpflichtete für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit Dienste verspricht und während dieses Zeitraums zu den vorgesehenen Stunden ständig dienstbereit ist. Demgegenüber ist der Kaufvertrag auf einen einmaligen Vorgang gerichtet, nämlich auf die übergabe und übereignung des Kaufgegenstandes. Umsatzsteuerrechtlich gesehen bewirkt der Leistungsverpflichtete beim Dienstvertrag eine fortdauernde sonstige Leistung, beim Kaufvertrag eine einmalige Lieferung, die sich an einem Ort und in einem Zeitpunkt (nämlich dem der Verschaffung der Verfügungsmacht) abspielt. Die Lieferungsbereitschaft beim Kaufvertrage kann daher bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nicht ohne weiteres der Leistungsbereitschaft beim Dienstvertrage gleichgestellt werden. In dem Zeitpunkt, in dem der Kraftfahrzeughändler vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, hört seine Lieferungsbereitschaft auf, so daß - anders als beim Dienstvertrage - von einem Fortbestehen der Leistungsbereitschaft nicht gesprochen werden kann.

Bei natürlicher Betrachtung stellt sich der Streitfall wie folgt dar: Der Kraftfahrzeughändler erleidet dadurch, daß der Käufer den Kaufvertrag nicht erfüllt, einen Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns. Um die Schwierigkeiten beim Nachweis der Schadenshöhe zu vermeiden, vereinbaren die Vertragspartner für den Fall, daß der Käufer in Annahmeverzug gerät, von vornherein die Zahlung einer genau festgelegten Entschädigung. Da die Schadenssumme beim Nachweis des Schadens kein Entgelt ist, kann es die statt dessen vertraglich vereinbarte Entschädigung ebenfalls nicht sein. Sie hat die Eigenschaft einer Vertragstrafe wegen Nichterfüllung (ß 339 BGB) und ist wie diese echter Schadensersatz.

Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts war daher als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BStBl III 1961, 300

BFHE 1962, 90

BFHE 73, 90

StRK, UStG:1/1 R 174

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