Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verlustausgleich nach § 15a EStG bei eigenkapitalersetzenden Darlehen
Leitsatz (amtlich)
Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nicht Teil des Kapitalkontos i.S. von § 15a EStG. Sie erfüllen auch nicht die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG.
Normenkette
EStG § 15a; HGB § 172a
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz (Dok.-Nr. 0145675; EFG 1998, 813) |
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, bestehend aus der W-GmbH (ohne Einlage) und den zwei beigeladenen Kommanditisten. Sie wurde 1989 gegründet. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die vertraglich bedungenen Einlagen der Kommanditisten und die Gewinne zur Auffüllung dieser Einlagen auf einem Kapitalkonto I, die übrigen Gewinne, Einlagen, Entnahmen und Verluste auf einem Kapitalkonto II zu erfassen; Beträge, die die Gesellschafter der Gesellschaft über ihre Einlagen hinaus zur Verfügung stellen, sollen als verzinsliche Gesellschafterdarlehen behandelt werden.
Die Klägerin erlitt in den Streitjahren 1990 bis 1992 erhebliche Verluste, die bei ihr zu einer Überschuldung und bei den Kommanditisten zu negativen Kapitalkonten führten. Da die Klägerin von dritter Seite keine Kredite mehr erhielt, gewährten ihr die beiden Kommanditisten das ―im Wesentlichen zur Abdeckung der jeweiligen jährlichen Überschuldung― benötigte Kapital in der Form von Darlehen. Als solche wurden sie entsprechend dem Gesellschaftsvertrag auch in der Bilanz der Klägerin ausgewiesen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) vertrat im Anschluss an eine 1994 durchgeführte Außenprüfung die Ansicht, dass die Darlehen in der Sonderbetriebsbilanz der Gesellschafter zu aktivieren seien und demgemäß das Verlustausgleichsvolumen i.S. von § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht erhöhten. Demgemäß stellte es die die Einlage der Kommanditisten übersteigenden Verluste im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 15a Abs. 4 EStG für die Streitjahre 1990 bis 1992 lediglich als verrechenbare Verluste fest. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Darlehen eigenkapitalersetzend und deshalb den Kapitalkonten der Kommanditisten hinzuzurechnen gewesen seien. Dementsprechend müssten sie bei diesen als ausgleichs- oder abzugsfähige Verluste behandelt werden. Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1998, 813).
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 15a EStG).
Sie beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) und die Bescheide wegen gesonderter Feststellung der verrechenbaren Verluste 1990 bis 1992 vom 13. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1995 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der Anteil eines Kommanditisten am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen oder nach § 10d EStG abgezogen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Ein hiernach nicht berücksichtigungsfähiger, sog. verrechenbarer Verlust (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG) mindert jedoch gemäß § 15a Abs. 2 EStG die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind.
Kapitalkonto i.S. dieser Vorschrift ist der Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft, wie er sich aus deren Steuerbilanz und den für die Gesellschafter zu bildenden Ergänzungsbilanzen ergibt. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind deshalb nicht in das Kapitalkonto i.S. von § 15a EStG einzubeziehen; sie sind damit auch nicht geeignet, das Entstehen eines negativen Kapitalkontos der Kommanditisten aufgrund der ihnen zuzurechnenden Anteile am Verlust der KG zu verhindern (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, BStBl II 1992, 167; vom 30. März 1993 VIII R 63/91, BFHE 171, 213, BStBl II 1993, 706; vom 13. Oktober 1998 VIII R 78/97, BFHE 187, 227, BStBl II 1999, 163).
Eine Abschreibung dieser Forderungen auf den niedrigeren Teilwert war unzulässig; die verminderte Werthaltigkeit der Forderungen kann erst bei Beendigung der Mitunternehmerstellung berücksichtigt werden (ebenfalls ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1996 IV R 105/94, BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, am Ende, m.w.N.).
2. Diese allgemein für Gesellschafterdarlehen geltenden Grundsätze sind auch bei der Beurteilung von Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen zu beachten.
a) Der Senat geht mit den Beteiligten davon aus, dass es sich im Streitfall um eigenkapitalersetzende Darlehen handelte, die der Klägerin in der sog. Krise gewährt wurden, also in einem Zeitpunkt, in dem ihr die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, anstatt ihr Darlehen zu gewähren (§ 32a Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ―GmbHG―). Damit unterlagen die Darlehen den Haftungsvorschriften des Kapitalersatzrechts, die bei einer GmbH & Co. KG sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Gesellschafter der GmbH die Gesellschafter der KG treten (§ 172a des Handelsgesetzbuchs ―HGB―).
b) Eigenkapitalersetzende Darlehen sind nach bilanzrechtlichen Grundsätzen wie Fremdkapital zu behandeln (BFH-Urteile vom 5. Februar 1992 I R 127/90, BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532, m.w.N.; vom 30. März 1993 IV R 57/91, BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502, 504); sie beeinflussen deshalb außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15a EStG das Kapitalkonto des Kommanditisten nicht (BFH-Urteil in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 3. der Gründe). Der Senat verweist hinsichtlich der Begründung auf dieses Urteil.
c) Auch im Anwendungsbereich des § 15a EStG erhöhen eigenkapitalersetzende Darlehen das Kapitalkonto und damit das nach dieser Vorschrift zu berücksichtigende Verlustausgleichsvolumen nicht.
aa) Die Frage wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (zum Streitstand BFH-Urteil in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 3. a bb der Gründe; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 15a Rz. 88; Wacker, Betriebsberater ―BB― 1999, 33). Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der eigenkapitalersetzende Charakter eines Darlehens auf das Innenverhältnis der Gesellschaft zu ihren Gesellschaftern und damit auf das Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz keine Auswirkung hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ―BMF― vom 24. November 1993, BStBl I 1993, 934, Nr. 6, und vom 30. Mai 1997, BStBl I 1997, 627, Nr. 6). Eine Entscheidung des BFH liegt noch nicht vor (BFH-Beschluss vom 22. November 1996 VIII B 1/96, BFH/NV 1997, 225). Der IV. Senat des BFH hat die Frage in seinem Urteil in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277 offen gelassen (ebenso zu den eigenkapitalersetzenden Bürgschaften Beschluss vom 13. November 1997 IV B 119/96, BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109).
bb) Eigenkapitalersetzende Darlehen sind in das Kapitalkonto i.S. von § 15a EStG nicht einzubeziehen.
aaa) Sie gehören, wie ausgeführt, weder nach Handelsbilanzrecht noch nach Steuerbilanzrecht zu den auf diesem Konto zu erfassenden Einlagen des Gesellschafters. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass sie aufgrund ihres Charakters als Eigenkapitalersatz unter bestimmten Voraussetzungen vom Gesetz ähnlich wie haftendes Eigenkapital zusätzlich zu diesem in der Gesellschaft gebunden werden (Urteil des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 6. Dezember 1993 II ZR 102/93, BB 1994, 392).
Das Kapitalkonto in der Gesellschaftsbilanz weist nur gesellschaftsrechtliche Einlagen aus, die im Rechenwerk der Gesellschaft erscheinen. Das gilt nicht nur für Kapitalgesellschaften (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 166, 356, BStBl II 1992, 532, und vom 5. Februar 1992 I R 79/89, BFH/NV 1992, 629), sondern auch für Personengesellschaften (BFH-Urteile in BFHE 170, 449, BStBl II 1993, 502, unter 2. der Gründe; in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 3. a bb der Gründe). Dementsprechend hat der BFH auch für die Ermittlung des Verlustausgleichsvolumens i.S. von § 15a EStG bereits entschieden, dass allein von diesem Konto ―ohne Berücksichtigung stiller Reserven― auszugehen sei (Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 75/93, BFHE 180, 387, BStBl II 1996, 474).
bbb) Ohne Bedeutung ist im Streitfall, dass das Kapitalkonto sich bei einer KG aus mehreren Konten mit verschiedenen Bezeichnungen zusammensetzen und dazu auch ein "Darlehenskonto" gehören kann (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 27. Juni 1996 IV R 80/95, BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36, m.w.N.; in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 3. a aa der Gründe). Als Kapitalkonto kann ein Darlehenskonto grundsätzlich nur dann behandelt werden, wenn auf ihm auch Verluste verrechnet werden; denn mit dem Begriff des Darlehens ist eine Verlustbeteiligung des Gläubigers grundsätzlich unvereinbar (BFH-Urteil in BFHE 181, 148, BStBl II 1997, 36, m.w.N.; BMF in BStBl I 1997, 627, Nr. 4, m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Über das Kapitalkonto II werden keine Darlehensforderungen verbucht. Der Gesellschaftsvertrag sieht vielmehr vor, dass Beträge, die die Gesellschafter der Gesellschaft über ihre Festkapitaleinlagen hinaus zur Verfügung stellen, als Gesellschafterdarlehen zu behandeln sind. Sie wurden deshalb in der Gesellschaftsbilanz zutreffend als Darlehensverbindlichkeiten passiviert.
ccc) § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft zudem an die "geleistete Einlage" an, wie sich aus § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ergibt (dazu Senatsbeschluss vom 29. August 1996 VIII B 44/96, BFHE 182, 26, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst ―DStRE― 1997, 240, m.w.N.). Nur soweit die Einlage geleistet und damit frei verfügbares Eigenkapital der Gesellschaft geworden ist, tritt an die Stelle der Außenhaftung des Kommanditisten die Haftung der Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen; im gleichen Umfang wird der Kommanditist von seiner Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreit. Verbleibt es infolge der (noch) nicht bzw. noch nicht vollständig geleisteten Pflichteinlage oder einer höheren Hafteinlage bei der Außenhaftung des Kommanditisten, so ergibt sich die Rechtsfolge, die § 15a EStG hieran knüpft, nicht aus dessen Abs. 1 Satz 1 und einer dieses Haftungsrisiko berücksichtigenden Auslegung des Begriffs des Kapitalkontos, sondern aus § 15a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, die mit dem "erweiterten Verlustausgleich" eine spezielle Regelung der Rechtsfolgen aus der Außenhaftung des Kommanditisten enthalten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 1987 VIII B 104/85, BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5, unter 6. der Gründe; in BFHE 182, 26, DStRE 1997, 240, unter II. 4. a der Gründe).
Die Kapitalerhaltungsregeln nach Kapitalersatzrecht betreffen letztlich ―bevor der Verlust der Darlehen zu einer berücksichtigungsfähigen Einlage führt (dazu unter 4.)― auch nur die Außenhaftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Dementsprechend hängt auch die Antwort auf die Frage, ob eigenkapitalersetzende Darlehen das Verlaustausgleichsvolumen i.S. des § 15a EStG erhöhen, davon ab, ob die Voraussetzungen des erweiterten Verlustausgleichs erfüllt sind.
3. Diese Voraussetzungen liegen bei eigenkapitalersetzenden Darlehen nicht vor.
Nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG können bei einer Haftung des Kommanditisten aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Dieser erweiterte Verlustausgleich ist jedoch auf die Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB und damit auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme (§ 172 Abs. 1 HGB) beschränkt; beruht die Haftung des Kommanditisten auf einer anderen Rechtsgrundlage, sind die Verluste in Höhe des Haftungsbetrages nicht ausgleichsfähig, sondern nur verrechenbar (vgl. dazu ―für die Haftung aus § 172 Abs. 2 HGB― BFH-Beschluss vom 28. Mai 1993 VIII B 11/92, BFHE 171, 300, BStBl II 1993, 665, sowie ―für gesellschaftsvertraglich vereinbarte Nachschusspflicht― BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 IV R 106/94, BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III. 3. der Gründe, und ―für die Haftung aufgrund einer Bürgschaft― BFH-Beschluss in BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109, m.w.N.). Das gilt auch für die Haftung des Gesellschafters nach Kapitalersatzrecht. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes sowie dessen Begründung durch die Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 8/4157, S. 4, 5) rechtfertigen eine Auslegung, die über die eng begrenzten Tatbestandsmerkmale des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG hinaus zur Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit von Verlusten führt, nicht. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift kann auch nicht auf Verlustzuweisungsgesellschaften beschränkt werden; sie gilt vielmehr für jede KG (BFH-Urteil in BFHE 180, 387, BStBl II 1996, 474, und BFH-Beschluss in BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109, unter 2. der Gründe).
4. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen dieses Ergebnis sind nicht begründet.
Der Gesetzgeber hat die eng begrenzte Möglichkeit der Berücksichtigung von Haftungstatbeständen im Wesentlichen mit der gebotenen Steuervereinfachung und der leicht nachprüfbaren Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB begründet (BTDrucks 8/3648, S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist bei eigenkapitalersetzenden Darlehen wegen der sich ständig verändernden wirtschaftlichen Lage einer Gesellschaft und damit auch der Haftungsverstrickung dieser Darlehen von besonderem Gewicht (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 3. a bb am Ende der Gründe; Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 15a EStG Rz. 28b). Seine Berücksichtigung hält sich im Rahmen des ―verfassungsrechtlich unbedenklichen (BFH-Entscheidungen vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492; in BFHE 184, 509, BStBl II 1998, 109, unter 2. der Gründe)― Zwecks des § 15a EStG:
Die Vorschrift hat lediglich zur Folge, dass die Kommanditisten Verluste, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt oder dieses erhöht haben, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen können. Damit erhöht sich das Verlustausgleichsvolumen des Kommanditisten erst, wenn dieser den Verlust tatsächlich erlitten hat (BTDrucks 8/3648, S. 15, 16). Gegen diese zeitliche Verschiebung der Verlustberücksichtigung bis zur Beendigung der bestehenden Ungewissheit über Eintritt und Höhe des Verlustes bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. bereits BFH-Beschluss in BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5, unter 4. der Gründe; Urteil in BFHE 180, 387, BStBl II 1996, 474).
Für die steuerrechtliche Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen im Rahmen des § 15a EStG gilt Entsprechendes. Die Vorschrift führt nicht dazu, dass tatsächlich erbrachte, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen als (Sonderbetriebs-)Aufwand unberücksichtigt bleiben. Sie können lediglich nicht schon im Zeitpunkt einer drohenden Inanspruchnahme während des Bestehens des Gesellschaftsverhältnisses, sondern erst bei Beendigung der Mitunternehmerschaft geltend gemacht werden (inzwischen ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BFH-Urteile vom 12. Juli 1990 IV R 37/89, BFHE 162, 30, BStBl II 1991, 64; vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BFHE 171, 419, BStBl II 1993, 747; in BFHE 179, 368, BStBl II 1996, 226, unter III. 4. der Gründe; in BFHE 182, 33, BStBl II 1997, 277, unter 4. der Gründe; vom 7. Oktober 1997 VIII R 22/94, BFH/NV 1998, 823). Das aber ist keine Folge der in § 15a EStG getroffenen Regelung, sondern gilt für alle Aufwendungen, die ―wie auch der Ausfall von eigenkapitalersetzenden Darlehen infolge ihrer Haftungsverstrickung― zu Einlagen des Gesellschafters zu Gunsten seines Kapitalkontos führen. Das Imparitätsprinzip ist hier nicht anwendbar. Insoweit gilt für eigenkapitalersetzende Darlehen nichts anderes als z.B. für Bürgschaften oder andere Eventualverbindlichkeiten des Gesellschafters.
Fundstellen
Haufe-Index 425001 |
BFH/NV 2000, 808 |
BStBl II 2000, 347 |
BFHE 191, 347 |
BFHE 2001, 347 |
BB 2000, 965 |
DB 2000, 902 |
DStR 2000, 771 |
DStRE 2000, 519 |
DStZ 2000, 567 |
HFR 2000, 499 |
StE 2000, 274 |