Leitsatz (amtlich)
Wurde der Schuldner zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gehört, ist das Fehlen der festgesetzten Beträge in der öffentlichen Bekanntmachung für den Nachweis der Zustellung ohne Bedeutung (im Anschluss an BayObLG InsO 2002, 129).
Normenkette
InsO § 9 Abs. 3, § 64 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 23.05.2002) |
AG Amberg |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Amberg vom 23.5.2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 88.418,39 EUR.
Gründe
I.
Der weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröffneten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz v. 28.11.2001 beantragte er - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - die Festsetzung einer Vergütung i. H. v. 214.329,16 DM. Der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgte nach Ablauf der bis zum 15.12.2001 verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz v. 20.12.2001. Schon am 18.12.2001 hatte der Rechtspfleger des AG die Vergütung antragsgemäß bewilligt. Dieser Beschluss wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2 InsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.
Gegen den Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin mit am selben Tage eingegangenem Faxschreiben v. 28.1.2002 sofortige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, dass der Beschluss der Schuldnerin bislang nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz v. 18.2.2002 beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das LG hat die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr auf Herabsetzung der Vergütung gerichtetes Begehren weiter.
II.
Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert (§ 4 InsO i. V. m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung gem. § 9 Abs. 3 InsO verfassungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfertigt ist, wenn einer anderen Art der Bekanntmachung im Einzelfall keine sachlichen Gründe entgegengestanden hätten, ist durch die nach § 7 InsO a. F. ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 17.12.2001 (BayObLG ZInsO 2002, 129) im Grundsatz bereits geklärt. Danach kann bei Vergütungsfestsetzungsanträgen gem. § 64 InsO die Rechtsmittelfrist auch durch öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber den Verfahrensbeteiligten in Lauf gesetzt werden. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorgeschriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Bedeutung (BayObLG ZInsO 2002, 129 [130 f.]; zustimmend Kirchhof, HK-InsO, 3. Aufl., § 9 Rz. 9). Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, dass der Beschwerdeführer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört worden ist. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts lag der auch im Streitfall gegebene Sachverhalt zu Grunde, dass in der öffentlichen Bekanntmachung die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren. Diese Entscheidung hat der BGH bei der Prüfung der Frage, ob höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - IX ZB 31/02, BGHReport 2002, 1064 = MDR 2002, 1216 = NJW 2002, 2945 [2946]). Neue grundsätzliche Gesichtspunkte, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seine Entscheidung nicht einbezogen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit der von ihr zitierten Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 2.12.1987 - 1 BvR 1291/85, MDR 1988, 464 = NJW 1988, 1255; v. 26.10.1987 - 1 BvR 198/87, MDR 1988, 832 = NJW 1988, 2361) setzt sich das Gericht ausdrücklich auseinander.
2. Die Erwägungen, mit denen das LG die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) verneint hat, erschöpfen sich in der Würdigung des Einzelfalls; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch insoweit nicht erforderlich.
Fundstellen
Haufe-Index 1101298 |
DB 2004, 1260 |
BGHR 2004, 705 |
EBE/BGH 2004, 3 |
EBE/BGH 2004, 58 |
WM 2004, 394 |
ZIP 2004, 332 |
InVo 2004, 228 |
MDR 2004, 595 |
NZI 2004, 277 |
Rpfleger 2004, 238 |
VuR 2004, 149 |
ZInsO 2004, 199 |
RVGreport 2004, 200 |
ZVI 2004, 140 |
NJOZ 2004, 3413 |