Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtungsfrist. Prozesskostenhilfe. Hemmung des Fristenlaufs

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei den Anfechtungstatbeständen des § 10 GesO ist der Lauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt

 

Normenkette

GesO § 10 Abs. 2; BGB a.F. § 203 Abs. 2; KO § 41

 

Tenor

Dem Kläger wird Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz bewilligt und Rechtsanwalt Dr. v. P. beigeordnet.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 161.898,37 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO ist durch das innerhalb der Frist eingegangene vollständige und ordnungsgemäß begründete Prozeßkostenhilfegesuch und die nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe in angemessener Frist eingereichte Klage gewahrt (vgl. Senatsentscheidungen vom 22. Februar 2001 – IX ZR 191/98, ZIP 2001, 1380, 1383 und vom 22. März 2001 – IX ZR 407/98, ZIP 2001, 893, 895). Wie gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 KO für die konkursrechtliche Anfechtung ist auch bei den Anfechtungstatbeständen des § 10 GesO der Lauf der Anfechtungsfrist entsprechend § 203 Abs. 2 BGB a.F. gehemmt (vgl. Eckardt, Die Anfechtungsklage wegen Gläubigerbenachteiligung, 1994, S. 367; Huber, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. Nachtrag GesO III E Rn. 7; Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rn. 151, 154). Daß die Anfechtungsfrist des § 10 Abs. 2 GesO im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Satz 1 KO zwei Jahre beträgt, steht einer Übertragung der Wertung des § 41 Abs. 1 Satz 2 KO nicht entgegen.

 

Unterschriften

Kirchhof, Raebel, Kayser Bergmann, Nešković

 

Fundstellen

Haufe-Index 1805718

KTS 2003, 646

ZIP 2003, 1458

NZI 2004, 30

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