Entscheidungsstichwort (Thema)
Verein. Golfclub. Darlehen. Gespaltete Beitragspflicht. Satzung. Betragsmäßige Begrenzung
Leitsatz (amtlich)
a) Die bereits im Aufnahmeantrag begründete Verpflichtung eines Vereinsmitglieds, dem Verein (hier: einem Golfclub) - neben der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags - ein zinsloses Darlehen zur Steigerung der Attraktivität des Vereins (hier: Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Bahnen) zu den im Antrag genannten Konditionen zu gewähren, stellt eine korporationsrechtliche Pflicht nach Art einer "gespaltenen Beitragspflicht" dar. An dem Charakter dieser Pflicht ändert sich nichts dadurch, dass das Mitglied und der Verein nach dem Beitritt über die Darlehensgewährung einen Vertrag schließen.
b) Die Verpflichtung zur Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines solchen Darlehens bedarf dem Grunde und - in Gestalt der Angabe einer Obergrenze - der Höhe nach der Zulassung in der Satzung.
Normenkette
BGB §§ 38, 58, 488 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 05.04.2007; Aktenzeichen 2 S 104/06) |
AG Erkelenz (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 6 C 387/05) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Mönchengladbach vom 5.4.2007 aufgehoben und das Urteil des AG Erkelenz vom 11.7.2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.090,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Die Klägerin beantragte am 26.8.1993 die Aufnahme in den beklagten Golfclub. In dem von dem Beklagten angenommenen Antrag verpflichtete sie sich neben der Zahlung einer Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrags
"zur Unterzeichnung eines Darlehensvertrags zur Gewährung eines zinslosen Darlehens über 8.000 DM, das frühestens nach zehn Jahren und nach meinem ... Ausscheiden aus dem Golfclub W. e.V. unter der Bedingung zurückgezahlt wird, dass der Golfclub W. e.V. zu diesem Zeitpunkt eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnahmeausschuss an meiner ... Stelle ein ... neues Mitglied aufgenommen hat. Das Darlehen wird fällig bei Auftragserteilung zum Platzausbau um weitere neun Spielbahnen (voraussichtlich Frühjahr/Sommer 1994)."
[2] Die Verpflichtung zum Abschluss eines derartigen Darlehensvertrags im Falle des Beitritts eines neuen Mitglieds hatte keine satzungsrechtliche Grundlage, sondern beruhte lediglich auf einem Vorstandsbeschluss des Beklagten vom 15.7.1993.
[3] Der Darlehensvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin wurde am 18.8.1994 geschlossen; die Klägerin zahlte die Darlehenssumme im Laufe des Jahres 1994.
[4] Nachdem die Darlehensverträge aus den Jahren 1993/94 einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden waren und das Gericht dabei Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit deswegen geäußert hatte, weil die Forderung nach Abschluss der Darlehensverträge lediglich vom Vorstand und nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen worden war, fasste die Mitgliederversammlung des Beklagten am 14.6.1996 einerseits, um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und den Mangel zu beheben, andererseits, um aus Gleichbehandlungsgrundsätzen nicht nur die neu eintretenden, sondern auch die Gründungsmitglieder zur Darlehensgewährung heranzuziehen, folgenden Beschluss:
"Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder (bei neun Gegenstimmen und sieben Enthaltungen) ein Darlehen von 5.000 DM. Die bestehenden Darlehensverträge über verbleibende 5.000 DM werden (bei acht Gegenstimmen und acht Enthaltungen) angerechnet."
[5] Die Klägerin und der Beklagte schlossen daraufhin am 12.12.1996 einen weiteren Darlehensvertrag, der in seiner Präambel auf den obigen Beschluss der Mitgliederversammlung Bezug nimmt und in dem es weiter heißt:
"... 5. Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen mindestens in gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Vertrages hinsichtlich der Zahlung bis zu einer Höhe von 5.000 DM, sofern der vorliegende Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen ist. 6. Das Darlehen wird frühestens nach zehn Jahren und nach Ausscheiden des Darlehensgebers aus den Golfclub W. e.V. zurückgezahlt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 6.1 Das Darlehen kann durch den Darlehensgeber nach Ablauf der zehn Jahren jedoch nur dann gekündigt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt der Golfclub W. e.V. eine Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und der Aufnahmeausschuss anstelle des kündigenden Darlehensgebers ein neues Mitglied aufnimmt oder aufgenommen hat. ... 7. Alternativ zu dieser Darlehensvariante hat der Darlehensgeber jedoch auch das Recht, den Darlehensrückforderungsanspruch nach dem 5. Darlehensjahr - von der ersten Darlehenshingabe an gerechnet - an ein neues Mitglied entsprechend den nachfolgenden Bedingungen zu verkaufen bzw. zu übertragen: 7.1 Der bisherige Darlehensgeber hat dem Übernehmer die Bedingungen des vorliegenden Darlehensvertrages zur Auflage des Übernahmevertrages zu machen. 7.2 Der Übernehmer muss im Zeitpunkt der Übernahme die Mitgliedschaft beantragt haben. 7.3 Sind diese Auflagen gem. Ziff. 7.1 und 7.2 nicht nachgewiesen, ist die Übertragung des Darlehensvertrages unwirksam."
[6] Entsprechend Nr. 5 dieses Vertrages musste die Beklagte den Betrag von 5.000 DM nicht erneut zahlen.
[7] Mit Schreiben vom 22.8.2001 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft, da sie aus gesundheitlichen Gründen den Golfsport nicht mehr ausüben konnte, und bat um Rückzahlung des Darlehens. Der Beklagte verweigerte dies unter Berufung darauf, dass weder die Rückzahlungsbedingungen des Vertrages von 1994 noch die gem. Nr. 6.1 bzw. Nr. 7 des Darlehensvertrages von 1996 erfüllt seien und im Übrigen das Geld für den Neubau eines Clubhauses benötigt werde.
[8] Das AG hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens i.H.v. 1.533,88 EUR (= 3.000 DM) stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
[9] Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und teilweiser Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehenssumme i.H.v. 4.090,34 EUR (= 8.000 DM) nebst Zinsen.
[10] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
[11] Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nicht zu, da die Rückzahlungsvoraussetzungen nach Nr. 6.1 und Nr. 7 des Darlehensvertrages in der Fassung vom 12.12.1996 unstreitig nicht erfüllt seien. Die Klauseln seien wirksam. Sie seien einer AGB-rechtlichen Prüfung im Hinblick auf § 310 Abs. 4 BGB entzogen und verstießen auch nicht gegen § 242 BGB.
[12] II. Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehensbetrages i.H.v. 4.090,34 EUR aus § 812 Abs. 1 BGB. Sie hat den zwecks Erfüllung einer korporationsrechtlichen Pflicht geleisteten Darlehensbetrag ohne Rechtsgrund gezahlt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung des Beklagten vom 14.6.1996, einen Sonderbeitrag in Form eines Darlehens zu erheben und zugleich die bereits geschlossenen Darlehensverträge mit einem Beschluss der Mitgliederversammlung zu unterlegen, hat keine ausreichende Grundlage in der Satzung.
[13] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der von der Klägerin bei ihrem Beitritt übernommenen Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens handele es sich um eine wirtschaftliche (Austausch-)Beziehung korporationsrechtlicher und nicht individualrechtlicher Art zwischen den Parteien.
[14] a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 103, 219 ff.; Senat, Urt. v. 9.6.1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; s. auch BGH, Urt. v. 25.4.2003 - LwZR 3/02, WM 2003, 1021 m.w.N.) ist Kennzeichen und Voraussetzung korporationsrechtlicher Pflichten eines Verbandsmitglieds, dass sie unmittelbar auf der Satzung beruhen, dazu dienen, den Verbandszweck zu verwirklichen, und mitgliedschaftlicher Natur sind.
[15] b) So liegt der Fall hier. Der Darlehensbetrag, der - schon nach dem Inhalt des Aufnahmeantrags - zur Erweiterung des Golfplatzes benötigt wurde, diente dem vom Verein verfolgten Zweck. Die Verpflichtung der Klägerin, das Darlehen zu gewähren und zu belassen, beruhte auf einem - vermeintlich (s.u. 2a) - in Ausführung der Satzung (§ 4 Abs. 3) gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung und war mit ihrer Mitgliedschaft verbunden, d.h. neben der Aufnahmegebühr und dem Jahresbeitrag schuldete die Klägerin das Darlehen in der Art einer "gespaltenen Beitragspflicht". Eine Beitragspflicht besteht stets nur für Vereinsmitglieder, niemals für außenstehende Dritte.
[16] aa) Dem steht nicht entgegen, dass in Erfüllung der korporationsrechtlichen Pflicht - zusätzlich - ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.4.2003, a.a.O., m.w.N.). Die Darlehensbedingungen als solche sind nicht erst in diesem Vertrag, sondern bereits in dem vom Beklagten ggü. der Klägerin verwendeten Aufnahmeantrag in den für die Begründung der vertraglichen Rechte und Pflichten wesentlichen Einzelheiten sowie hinsichtlich der Zweckverwendung festgelegt und verbindlich geregelt worden (s. zu einem insoweit anders gelagerten Fall Senat, Urt. v. 11.11.1991 - II ZR 44/91, NJW-RR 1992, 379).
[17] bb) Gegen die Annahme einer korporationsrechtlichen Pflicht spricht darüber hinaus auch nicht der Umstand, dass die Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten das Darlehen zinslos zu belassen, auch dann nicht mit ihrem Austritt enden sollte, wenn die Zehnjahresfrist, nach deren Ablauf das Darlehen erstmals kündbar war, zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Ein Kennzeichen für die korporationsrechtliche Pflicht ist regelmäßig, dass sie mit der Mitgliedschaft steht und fällt (s. insoweit BGHZ 103, a.a.O., S. 222). Das ist hier insofern der Fall, als ausschließlich Mitglieder des Beklagten diese Verpflichtung eingehen müssen, niemand Mitglied werden kann, der dieselbe nicht übernimmt und diese Pflicht, dem Beklagten das Darlehen über den Zeitpunkt des Ausscheidens hinaus zu belassen, Ausdruck der aus der Mitgliedschaft resultierenden, auch nach dem Austritt fortbestehenden nachwirkenden Treuepflicht ist. Schon deshalb, weil - auch - diese Verpflichtung eine mitgliedschaftliche Grundlage hat, steht ihre Qualifizierung als korporationsrechtlich mit Rücksicht auf ihr Fortbestehen nach Austritt nicht in Frage; auch sonst sind derartige fortbestehende Pflichten nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Verbandsrecht nicht fremd, wie z.B. die Regeln über die Nachhaftung im Personengesellschaftsrecht (s. nur § 736 Abs. 2 BGB, § 160 Abs. 1 HGB) zeigen.
[18] 2. Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die korporationsrechtliche Pflicht der Klägerin nicht wirksam begründet worden ist. Zwar ist gegen die Auslegung des Berufungsgerichts, die Mitgliederversammlung habe mit dem Beschl. v. 14.6.1996 - auch - die satzungsmäßig erforderliche Grundlage für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Darlehensverträge, mithin auch für den mit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Beitritt im August 1994 geschlossenen, schaffen wollen, revisionsrechtlich nichts zu erinnern (a). Für den Mitgliederversammlungsbeschluss fehlt es jedoch an einer ausreichenden Grundlage in der Satzung des Beklagten (b).
[19] a) Anlass für den Mitgliederbeschluss vom 14.6.1996 war u.a., die Zweifel, die an der rechtlichen Verbindlichkeit der in den Jahren 1993 und 1994 nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses geschlossenen Darlehensverträge mit den Neumitgliedern bestanden, zu beseitigen. Der Wille, diese Vertragsschlüsse mit dem nach § 4 Abs. 3 der Satzung erforderlichen Mitgliederbeschluss zu unterlegen, kommt, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich möglicher und revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, sowohl in der Formulierung des Beschlusses ("Die bestehenden Darlehensverträge....werden angerechnet"), als auch in Nr. 5 des danach mit allen Vereinsmitgliedern geschlossenen Vertrages ("Hat der Darlehensgeber sich bereits in einem anderen Darlehensvertrag verpflichtet, dem Darlehensnehmer ein zinsloses Darlehen in mindestens gleicher Höhe zu gewähren, so verzichtet der Darlehensnehmer auf die Erfüllung dieses Vertrages ...bis zu einer Höhe von...sofern der vorliegende Darlehensvertrag ... zwischen den Parteien geschlossen ist") hinreichend deutlich zum Ausdruck.
[20] b) Dem Beschluss fehlt jedoch die erforderliche satzungsmäßige Grundlage.
[21] aa) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds muss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder objektiv bestimmbar sein (Senat, Urt. v. 24.9.2007 - II ZR 91/06, ZIP 2007, 2264 ff. Tz. 11 m.w.N.). Die Begründung und Vermehrung von Leistungspflichten ggü. dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds voraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des einzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die Mehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung entnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten müssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzbaren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen können, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außerplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem Beitritt verbundenen Lasten bewerten kann (Senat, Urt. v. 24.9.2007, a.a.O.).
[22] bb) Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Beklagten nicht. § 4 Abs. 3 der Satzung, der die Verpflichtung zur Zahlung von Eintrittsgeld, Jahresbeitrag und Umlagen regelt, stellt schon nach seinem Wortlaut keine ausreichende Grundlage für die Erhebung eines Sonderbeitrags in Form eines Darlehens dar. Aber selbst wenn man diese Pflicht, wie der Beklagte meint, noch unter den Begriff "Umlage" fassen wollte, deren Erhebung - auch der Höhe nach - dann von einem Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig ist, mangelt es - jedenfalls - an der Festlegung einer Obergrenze. Die Pflicht zur Gewährung eines Darlehens hätte daher nur durch einstimmigen Mitgliederbeschluss wirksam begründet werden können, an dem es hier fehlt. Die Darlehenshingabe seitens der Klägerin erfolgte mithin nicht nur seinerzeit ohne Rechtsgrundlage i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB; diese Grundlage wurde auch nicht später durch den genannten Beschluss geschaffen.
[23] cc) Dass die Erhebung des Sonderbeitrags etwa trotz fehlender Grundlage in der Satzung ausnahmsweise zulässig war, weil die Gewährung von Darlehen durch die Mitglieder des Beklagten im Zeitpunkt der Beschlussfassung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig war (s. insoweit Senat, Urt. v. 24.9.2007, a.a.O., Tz. 13 f.), ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil das für die Begründung der Darlehensverpflichtung im Aufnahmeantrag genannte Investitionsvorhaben bereits durchgeführt war.
[24] 3. Angesichts der Unwirksamkeit des Mitgliederbeschlusses braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Beklagte das Darlehen nicht schon allein wegen Zweckerreichung - ohne sich auf die weiteren Rückzahlungsvoraussetzungen berufen zu können - zurückzahlen musste und es ihm versagt ist, das Darlehen nunmehr für den Neubau eines Clubhauses einzubehalten. Ebenso bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob der Beklagte, der - unstreitig - zwei anderen Mitgliedern bei deren kündigungsbedingtem Ausscheiden das von diesen gewährte Darlehen zurückgezahlt hat, ohne auf der Einhaltung der Voraussetzungen der Nr. 6.1 oder Nr. 7 des Darlehensvertrages zu bestehen, - auch - unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder (s. ausführlich hierzu Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 11. Aufl. Rz. 771 ff.; Stöber, Handbuch des Vereinsrechts 9. Aufl. Rz. 171 ff. jew. m.w.N.) zur Rückzahlung des Darlehens an die Klägerin verpflichtet war.
[25] III. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Fundstellen
Haufe-Index 2022033 |
BB 2008, 2204 |
DStR 2008, 1649 |
BGHR 2008, 1125 |
EBE/BGH 2008 |
NJW-RR 2008, 1357 |
MittBayNot 2008, 486 |
NZG 2008, 675 |
WM 2008, 1499 |
ZIP 2008, 1423 |
MDR 2008, 1108 |
SpuRt 2008, 258 |
ErbStB 2009, 212 |