Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereithalten von Informationsmaterial auf einem Messestand keine unerlaubte Werbemaßnahme
Leitsatz (amtlich)
Die Teilnahme einer bundesweit tätigen Steuerberatungsgesellschaft als Ausstellerin auf Fachmessen und das bloße Auslegen von Informationsmaterial können nicht generell als berufswidrige, gegen § 1 UWG i.V. mit § 57a StBerG verstoßende Werbemaßnahme untersagt werden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Prozeßführungsbefugnis einer Steuerberaterkammer hinsichtlich der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mitglieder ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen i. S. der vorgenannten Bestimmung, weil sie – ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben. Für die Steuerberaterkammern folgt dies insbesondere aus § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24.06.1994). An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Novelle 1994, die den Katalog der klagebefugten (juristischen) Personen übernommen hat, nichts geändert.
2. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob das bloße Auslegen und Bereithalten von Informationsmaterial an einem Messestand eine zulässige Werbemaßnahme darstellt, ist § 10 Abs. 2 BOStB, der es den Steuerberatern grundsätzlich erlaubt, über ihre Tätigkeit sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar zu informieren.
Normenkette
UWG § 1; StBerG §§ 57a, 57 Abs. 1; BOStB §§ 10, 12 Abs. 4
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juni 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Steuerberaterkammer Niedersachsen, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u.a. darin besteht, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren, nimmt die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Hannover und zahlreichen Filialen im gesamten Bundesgebiet, auf Unterlassung angeblich berufswidriger Werbemaßnahmen in Anspruch.
Die Beklagte ist kraft Gesetzes (§§ 73, 74 StBerG) Mitglied der Klägerin. Sie war auf der pharmazeutischen Fachmesse „I. 1995” in S. mit einem Messestand vertreten, an dem diverse Broschüren, die über die Beklagte und ihre Tätigkeitsbereiche informierten, zur Mitnahme für die Messebesucher auslagen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte betreibe berufswidrige Werbung, wenn sie auf pharmazeutischen Fachmessen als Ausstellerin auftrete und Druckerzeugnisse verteile, in denen sie ihre steuerberatenden und betriebswirtschaftlichen Leistungen darstelle. Ihre Werbung überschreite den nach § 57a StBerG zulässigen Rahmen und verstoße daher zugleich gegen § 1 UWG.
Die Klägerin hat – soweit noch von Bedeutung – beantragt,
der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten,
- auf Fachmessen der Heilberufe, insbesondere Apotheker- und Ärzte-Fachmessen, als Ausstellerin aufzutreten,
- auf den vorerwähnten Fachmessen Druckerzeugnisse, in denen ihre eigenen Angebote und Leistungen dargestellt werden, selbst oder durch Dritte zu verteilen oder für Interessenten zur Mitnahme oder Einsichtnahme bereitzuhalten.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgebracht, die Teilnahme an Messen diene in erster Linie der Betreuung ihres bereits vorhandenen Mandantenstammes. Sie beabsichtige vor allem, ihren Mandanten, die sie vor Messebeginn größtenteils anschreibe und von ihrer Präsenz in Kenntnis setze, neue Beratungsinhalte vorzustellen. Darüber hinaus wolle sie ihren Mandanten die Möglichkeit bieten, sich über spezifische Fragestellungen von Mitarbeitern aus der betriebswirtschaftlichen Abteilung der Zentrale beraten zu lassen. Sie verteile keine Druckerzeugnisse, sondern lege diese nur zur Mitnahme aus. Ihre Werbung sei nach Form und Inhalt sachlich unterrichtend und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin bejaht und in der Teilnahme der Beklagten als Ausstellerin auf Fachmessen der Heilberufe und dem Inverkehrbringen von Informationsbroschüren auf derartigen Messen ein nach § 1 UWG i.V. mit §§ 57, 57a StBerG wettbewerbswidriges Verhalten erblickt, weil es gegen das die Beklagte treffende berufsrechtliche Werbeverbot verstoße. Dazu hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt, da sie gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG die Erfüllung der beruflichen Belange der in ihr zusammengeschlossenen Steuerberater Niedersachsens zu überwachen habe. Dazu gehöre auch die Verfolgung zivilrechtlich relevanter Verstöße gegen Werbeverbote durch ihre Mitglieder.
Der Beklagten sei es nach § 57 StBerG verboten, berufswidrige Werbung zu betreiben. Diese Bestimmung sei auch unter dem Blickwinkel, daß das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit die Werbefreiheit umfasse, grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, da sie aus vernünftigen Erwägungen zum Schutze des Gemeinwohls das Ziel verfolge, eine Verfälschung des Berufsbildes des freien Berufes des Steuerberaters durch Anwendung von Werbemethoden zu verhindern, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfe das Werbeverbot allerdings nicht weiter gehen, als es zur Zweckerreichung erforderlich sei. Dementsprechend erlaube § 57a StBerG, der den Begriff der berufswidrigen Werbung konkretisiere, über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich zu unterrichten.
Mit ihrer Teilnahme als Ausstellerin auf Messen und dem Inverkehrbringen von Informationsbroschüren präsentiere die Beklagte ihr Unternehmen und biete ihre Dienste nicht nur ihren Mandanten, sondern jedem Messebesucher offen an; es handele sich mithin um Werbemaßnahmen. Die Werbung der Beklagten durch Präsenz auf Messen sei berufswidrig, auch wenn § 57a StBerG die Möglichkeit eröffne, Informationswerbung zu betreiben. Die Beklagte überschreite mit ihren Werbemaßnahmen den Rahmen einer nach § 57a StBerG zulässigen Werbung, da sie sich Methoden bediene, die gerade für die gewerbliche Wirtschaft als typisch anzusehen seien. Aus der Sicht des Publikums ergebe sich kein Unterschied mehr zu den Erscheinungsformen der Werbung in der gewerblichen Wirtschaft. Es werde der Eindruck erweckt, auch der Steuerberater orientiere seine Tätigkeit wie die gewerbliche Wirtschaft vornehmlich am Gewinnstreben. Das sei mit dem Bild des freien Berufes des Steuerberaters unvereinbar.
Der Beklagten sei neben dem Bereithalten von Druckerzeugnissen auch das Verteilen derselben zu untersagen. Denn das offene Auslegen bzw. Bereithalten zur Mitnahme sowie das Verteilen seien zwei sich überschneidende Formen des Inverkehrbringens von Druckerzeugnissen. Für die Verletzungshandlung der Beklagten sei die Selbstanpreisung durch Broschüren auf Messen charakteristisch, so daß das Verbot auch in der in der Berufungsinstanz erweiterten Form auszusprechen sei.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Die Revision wendet sich allerdings ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für die geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche klagebefugt.
Die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, weil sie – ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung – auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (st. Rspr.; vgl. BGHZ 109, 153, 156 - Anwaltswahl durch Mieterverein, betreffend eine Rechtsanwaltskammer; BGH, Urt. v. 9.10.1986 - I ZR 138/84, GRUR 1987, 172, 173 = WRP 1987, 446 - Unternehmensberatungsgesellschaft I, betreffend eine Steuerberaterkammer; Urt. v. 30.4.1997 - I ZR 154/95, GRUR 1997, 914, 915 = WRP 1997, 1051 - Die Besten II, betreffend eine Rechtsanwaltskammer; Urt. v. 9.10.1997 - I ZR 92/95, GRUR 1998, 487, 488 = WRP 1998, 172 - Professorenbezeichnung in der Arztwerbung III, betreffend eine Landesärztekammer). Für die Steuerberaterkammern folgt dies insbesondere aus § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 24. Juni 1994 - BGBl. I S. 1387). An dieser Rechtslage hat sich durch die UWG-Novelle 1994, die den Katalog der klagebefugten (juristischen) Personen übernommen hat, nichts geändert.
Die dagegen von der Revision und teilweise auch von der neueren Literatur erhobenen Bedenken (vgl. Henssler/Prütting, BRAO, § 73 Rdn. 13; Kleine-Cosack, BRAO, 3. Aufl., § 62 Rdn. 3; Büttner, Festschrift Vieregge, S. 99, 116 ff.) greifen nicht durch (vgl. dazu aus der Literatur u.a. Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 73 Rdn. 12; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 13 Rdn. 20 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 407 f., 469; GroßkommUWG/Erdmann, § 13 Rdn. 52 f., jeweils m.w.N.). Der Senat hat sich mit den von der Revision vorgebrachten Einwänden bereits im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob den Rechtsanwaltskammern – sofern die sonstigen Voraussetzungen der Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben sind – auch hinsichtlich der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen ihre Mitglieder die Klagebefugnis zusteht, eingehend auseinandergesetzt und die Klagebefugnis der Kammern nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG grundsätzlich bejaht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1998 - I ZR 4/96, GRUR 1998, 835, 836 = WRP 1998, 487 - Zweigstellenverbot). Für die Steuerberaterkammern kann nichts anderes gelten, da sie in ihrem Bereich vergleichbare Aufgaben wie die Rechtsanwaltskammern wahrzunehmen haben. Ihnen ist in § 76 Abs. 1 StBerG allgemein die Aufgabe zugewiesen, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 StBerG haben die Steuerberaterkammern insbesondere die Verpflichtung, die Erfüllung der den Mitgliedern gemäß § 57 StBerG obliegenden Pflichten zu überwachen. Entsprechendes ist in § 73 Abs. 2 Nr. 4 StBerG für den Vorstand der Steuerberaterkammern bestimmt. Dazu gehört auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen, soweit dadurch der Wettbewerb von Mitgliedern der Kammer hinsichtlich ihrer Dienstleistung, der Steuerberatung, berührt wird (vgl. BGH GRUR 1998, 835, 836 - Zweigstellenverbot, m.w.N.).
2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte verstoße mit ihrer Teilnahme als Ausstellerin an Messen und dem Inverkehrbringen von Informationsbroschüren generell gegen §§ 57, 57a StBerG und damit zugleich gegen § 1 UWG, hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß es sich bei der in Rede stehenden Teilnahme der Beklagten an Fachmessen und dem Bereithalten von Informationsbroschüren für daran interessierte Messebesucher um Werbemaßnahmen handelt. Die berufsrechtliche Zulässigkeit dieser Handlungen beurteilt sich demgemäß nach § 57 Abs. 1, § 57a StBerG, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat.
Gemäß § 57 Abs. 1 StBerG sind Steuerberater verpflichtet, ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Das in dieser Bestimmung geregelte Verbot berufswidriger Werbung genügt dem von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG statuierten Gesetzesvorbehalt und ist auch im übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt erst recht nach Aufnahme des § 57a in das Steuerberatungsgesetz durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387), der die erlaubte Werbung näher beschreibt und damit zugleich die Berufswidrigkeit anderer Werbung näher zu bestimmen hilft (BVerfG, Beschl. v. 8.11.1995 - 1 BvR 2088/94, WRP 1996, 190 m.w.N.).
b) Nach § 57a StBerG ist die Werbung eines Steuerberaters erlaubt, wenn sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte mit den von der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen die Erteilung von Einzelaufträgen bezweckt, so daß revisionsrechtlich allein zu überprüfen ist, ob die Beklagte mit ihrer Teilnahme als Ausstellerin an Messen und dem Auslegen von Informationsbroschüren gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt. Bei der Beurteilung, ob ein Werbeverhalten dieses Gebot verletzt, sind auch die Standesrichtlinien des jeweiligen Berufsstandes – im Streitfall die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 2. Juni 1997 (BOStB) – zu berücksichtigen, weil die darin enthaltenen Regelungen wesentliche Erkenntnisquellen dafür sein können, was in dem betreffenden Beruf oder der jeweiligen Branche den Berufsanschauungen entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1976 - I ZR 34/75, GRUR 1977, 257, 259 = WRP 1977, 177 - Schaufensteraktion; Urt. v. 17.12.1976 - I ZR 77/75, GRUR 1977, 619, 621 = WRP 1977, 183 - Eintrittsgeld; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 355). Allerdings kommt dem nicht mehr als eine indizielle Wirkung zu. Entscheidend ist, ob das zu beurteilende Werbeverhalten vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus unlauter erscheint. Denn es ist zu berücksichtigen, daß in den Standesrichtlinien – ebenso wie in einer Wettbewerbsrichtlinie – auch eine besonders strenge Auffassung der beteiligten Berufskreise und ein Bemühen um vorbeugenden Schutz des lauteren Wettbewerbs ihren Niederschlag gefunden haben kann und dadurch möglicherweise die Freiheit des Wettbewerbs in einem Umfang beschränkt wird, der durch das Gebot der Lauterkeit des Wettbewerbs nicht erforderlich ist. Deshalb wird stets, wenn eine Standesrichtlinie ein bestimmtes Verhalten als wettbewerbsrechtlich unzulässig bezeichnet, zu prüfen sein, ob es auch vom Standpunkt der ebenfalls betroffenen Allgemeinheit aus als unlauter erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1990 - I ZR 48/89, GRUR 1991, 462, 463 - Wettbewerbsrichtlinie der Privatwirtschaft; Köhler/Piper aaO § 1 Rdn. 355).
3. a) Das Berufungsgericht hat der Beklagten gemäß dem Antrag zu 1 generell verboten, auf Fachmessen der Heilberufe, insbesondere Apotheker- und Ärztefachmessen, als Ausstellerin aufzutreten, weil diese Art der Außenwerbung die Grenzen der gemäß § 57a StBerG zulässigen Steuerberaterwerbung überschreite. Durch das Auftreten auf Messen – so hat das Berufungsgericht gemeint – biete die Beklagte ihr Unternehmen in reklamehafter Weise an, so daß aus der Sicht des Publikums kein Unterschied zur gewerblichen Wirtschaft mehr erkennbar sei. Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg beanstandet.
aa) Das Verbot berufswidriger Werbung dient dem Zweck, eine Verfälschung des jeweiligen Berufsbildes durch Verwendung kommerzieller Werbemethoden zu verhindern (vgl. BVerfGE 85, 248, 260 m.w.N.). Im Interesse einer wirksamen Steuerrechtspflege, die ein wichtiges Gemeinschaftsgut darstellt, soll die Kommerzialisierung der steuerberatenden Berufe vermieden werden. Dadurch erhält das Verbot berufswidriger Werbung in § 57 Abs. 1 StBerG seine Rechtfertigung (BVerfG WRP 1996, 190).
Das vom Berufungsgericht gegenüber der Beklagten ausgesprochene generelle Verbot, auf Fachmessen der Heilberufe als Ausstellerin aufzutreten, ist zwar grundsätzlich geeignet, den Zweck des Verbots berufswidriger Werbung und dessen Schutz vor Umgehung zu erreichen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß durch die in Rede stehenden Verbote in erheblichem Maße in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, den die Beklagte als inländische juristische Person des Privatrechts gemäß Art. 19 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, eingegriffen wird. Denn zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung zusammenhängt und dieser dient. In den Bereich berufsbezogener Tätigkeiten fällt daher auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256). Die streitgegenständlichen Verbote zu Lasten der Beklagten müssen deshalb nicht nur zur Zweckerreichung geeignet, sondern auch verhältnismäßig sein, was nur dann der Fall ist, wenn der Beklagten ein zumutbares Verhalten abverlangt wird. Im Einzelfall ist die Angemessenheit der Grenzziehung zwischen erlaubtem und verbotenem Handeln maßgeblich (BVerfG WRP 1996, 190, 191). Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerfGE 77, 308, 332 m.w.N.) hat im Streitfall zu einem Ergebnis geführt, das der Sicherung des Verbots berufswidriger Werbung einseitig den Vorrang gegenüber der Berufsausübungsfreiheit der Beklagten einräumt. Die Abwehr von Umgehungsmöglichkeiten und Mißbräuchen darf nicht so weit gehen, daß legitime Interessen der Grundrechtsberechtigten nicht mehr angemessen berücksichtigt werden können (BVerfG WRP 1996, 190, 192). Das hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt.
bb) In den für die Werbung der Steuerberater maßgeblichen Regelungen der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (§§ 10-23 BOStB), die seit dem 1. September 1997 in Kraft sind und vom Berufungsgericht daher noch nicht berücksichtigt werden konnten, findet sich überdies keine Bestimmung, die das Auftreten von Steuerberatern als Aussteller auf Messen ausdrücklich untersagt. Gemäß § 10 Abs. 2 BOStB dürfen Steuerberater über ihre berufliche Tätigkeit vielmehr informieren, wenn die Unterrichtung sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar ist; die Darstellung darf allerdings nicht reklamehaft sein. Dem Sinngehalt dieser Vorschrift läßt sich entnehmen, daß die Präsenz auf einer Fachmesse mit einem Ausstellungsstand nicht generell verboten ist, da die Bestimmung den Steuerberatern – auch mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG – grundsätzlich gestattet, über ihre Tätigkeit sachlich und objektiv richtig zu informieren.
cc) Ein generelles Verbot für Steuerberater, als Aussteller an einer Fachmesse teilzunehmen, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht aus § 10 Abs. 3 BOStB. Danach ist Werbung, die auf die Erteilung eines Einzelauftrags gerichtet ist, berufswidrig. Darum geht es bei der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Werbeverhaltens jedoch nicht. Das Berufungsgericht hat – wie bereits dargelegt – nicht festgestellt, daß die Beklagte mit ihrer Präsenz auf Fachmessen der Heilberufe die Erteilung konkreter Einzelaufträge erstrebt. Eine derartige Zielsetzung der Beklagten ist auch nicht dem unstreitigen Parteivortrag zu entnehmen. Die bundesweit operierende Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, sie sei seit Jahrzehnten fast ausschließlich auf die steuerliche wie wirtschaftliche Beratung und Betreuung von Apothekern und Ärzten spezialisiert. Unter diesen Umständen kann ihr – ebenfalls mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG – ein berechtigtes Interesse an einer Präsenz auf Fachmessen der Ärzte und Apotheker, die ihre hauptsächliche Klientel ausmachen, nicht generell abgesprochen werden. Die Beklagte weist mit Recht darauf hin, daß auf diese Weise der persönliche Kontakt zu dem bereits vorhandenen Mandantenstamm besonders gepflegt und intensiviert werden kann. Die umfassende Betreuung ihres bereits vorhandenen Mandantenstammes, an der ein berechtigtes Interesse besteht, würde der Beklagten in einer nicht mehr verhältnismäßigen – und damit unzumutbaren – Weise erschwert, wenn ihr generell verboten würde, als Ausstellerin an den in Rede stehenden Fachmessen teilzunehmen.
dd) Somit ist die Teilnahme der Beklagten als Ausstellerin an einer Fachmesse nicht per se eine gegen § 57a StBerG i.V. mit § 10 BOStB verstoßende und damit nach § 1 UWG wettbewerbswidrige Werbemaßnahme. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Gestaltung des Ausstellungsstandes, die Art und Weise der Präsentation der Dienstleistung und das Auftreten der den Stand betreuenden Personen. Hierzu fehlt es bislang an konkretem Parteivortrag. Im Hinblick darauf, daß sich in den §§ 10 bis 23 BOStB nunmehr eingehende Regelungen über die „Zulässige und berufswidrige Werbung” von Steuerberatern finden, die in den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt werden konnten, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag in dem wiedereröffneten Berufungsrechtszug zu ergänzen. Die Klägerin hat überdies die Möglichkeit, ihren bislang zu weit gefaßten Unterlassungsantrag zu 1, mit dem ein generelles Verbot erstrebt wird, zu konkretisieren.
b) Das Berufungsgericht hat der Beklagten weiter gemäß dem Antrag zu 2 untersagt, auf Fachmessen der Heilberufe Druckerzeugnisse, in denen ihre eigenen Angebote und Leistungen dargestellt werden, selbst oder durch Dritte zu verteilen oder für Interessenten zur Mitnahme oder Einsichtnahme bereitzuhalten. Auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts ist dieser Verbotsausspruch ebenfalls nicht gerechtfertigt.
aa) Das Verbot, auf Fachmessen Informationsmaterial zu verteilen oder durch Dritte verteilen zu lassen, erweist sich schon deshalb als unbegründet, weil das Berufungsgericht bislang lediglich festgestellt hat, daß die Beklagte ihre Druckerzeugnisse, in denen sie ihre Angebote und Leistungen darstellt, an ihrem Messestand für interessierte Messebesucher zur Einsicht oder Mitnahme bereithält. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen dem bloßen Bereithalten und dem Verteilen von Informationsmaterial ein wesentlicher Unterschied, da der Entschluß zur Mitnahme einer Informationsschrift im erstgenannten Fall maßgeblich von dem daran Interessierten selbst ausgeht.
bb) Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob das bloße Auslegen und Bereithalten von Informationsmaterial an einem Messestand eine zulässige Werbemaßnahme darstellt, ist ebenfalls § 10 Abs. 2 BOStB, der es den Steuerberatern grundsätzlich erlaubt, über ihre Tätigkeit sachlich zutreffend und objektiv nachprüfbar zu informieren. Dieses Informationsrecht findet in den nachfolgenden Bestimmungen, insbesondere in §§ 11 bis 13 BOStB, allerdings eine Konkretisierung. Nach § 12 Abs. 4 BOStB dürfen Informationsmittel Dritten nur auf deren Aufforderung überlassen werden. Bei strenger Wortinterpretation könnte das bloße Bereithalten von Informationsmaterial zur Mitnahme als unzulässig angesehen werden, weil hierin eine Aufforderung des Werbenden an Dritte erblickt werden könnte, das ausgelegte Material mitzunehmen. Ein solches Verständnis würde jedoch die grundsätzlich bestehende Informationsfreiheit der Steuerberater ganz erheblich einschränken, ohne daß sachlich gerechtfertigte Gründe dafür bestehen. Im Falle des bloßen Bereithaltens von Informationsmaterial entscheidet der Interessierte ohne nähere Beeinflussung selbst über dessen Mitnahme, was bei einem direkten Angebot zur Mitnahme – etwa durch Verteilen – gerade nicht der Fall ist. Kann der Beklagten im übrigen nach den obigen Ausführungen das Auftreten auf Messen nicht generell untersagt werden, so kann es ihr grundsätzlich auch nicht verwehrt werden, Informationsmaterial zur bloßen Mitnahme auszulegen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 BOStB ist deshalb – auch im Blick auf das verfassungsrechtlich gebotene Verständnis (vgl. vorsteh. unter II. 3. a aa) – dahin auszulegen, daß das bloße Zugänglichmachen von Informationsmaterial zur Mitnahme von dem Verbotstatbestand dieser Vorschrift nicht erfaßt wird.
Bei dieser Art Werbemaßnahme beurteilt sich die Zulässigkeit vor allem danach, ob Inhalt und Gestaltung der Informationsmittel den in § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BOStB vorgegebenen Anforderungen genügen. Hierzu hat das Berufungsgericht für die streitgegenständlichen Informationsbroschüren noch keine Feststellungen getroffen. Eine abschließende Beurteilung ist dem Senat daher nicht möglich. Die Parteien werden im wiedereröffneten Berufungsrechtszug auch insoweit Gelegenheit haben, ergänzend vorzutragen, die Klägerin außerdem, ihren Antrag gegebenenfalls einzuschränken.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 03.12.1998 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 538502 |
BB 1999, 1028 |
DB 1999, 1260 |
DStRE 1999, 452 |
DStZ 2000, 68 |
HFR 1999, 938 |
NJW 1999, 2444 |
Inf 1999, 414 |
NWB 1999, 2166 |
EWiR 1999, 523 |
GRUR 1999, 748 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 1420 |
AnwBl 1999, 609 |
MDR 1999, 1164 |
NJ 1999, 446 |
WRP 1999, 824 |
NJWE-WettbR 1999, 221 |
BRAK-Mitt. 1999, 240 |
WPK-Mitt. 1999, 251 |