Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsanwalt und Steuerberater eines (Gemein-)Schuldners ist in der Regel nicht eine diesem nahestehende Person im Sinne des Anfechtungsrechts.
Normenkette
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Urteil vom 08.11.1996) |
LG Magdeburg |
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. November 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Tatbestand
Die klagenden Rechtsanwälte berieten die M. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Zur Absicherung von Honorarforderungen ließen sie sich am 17./19. Januar 1995 das Eigentum an sechs Kraftfahrzeugen übertragen. Am 13. April 1995 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Am 1. Juni 1995 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Dieser focht die Sicherungsübereignung an und verweigerte die Herausgabe der Fahrzeuge.
Die Kläger haben zunächst auf Herausgabe geklagt. Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben sie mit dem Beklagten vereinbart, daß dieser die Fahrzeuge verwertet und den Erlös auf einem Sonderkonto verwahrt. Der Rechtsstreit sollte nur noch wegen des Verwertungserlöses fortgeführt werden. Der Klageantrag ist in zweiter Instanz, nachdem das Landgericht der Herausgabeklage stattgegeben hatte, umgestellt worden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die geänderte Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für den Klageanspruch auf Herausgabe der Fahrzeuge seien die Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Durch die Veräußerung der Fahrzeuge hätten die Kläger „das Sicherungseigentum (dar-) an … verloren”. Ein Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses stehe ihnen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
II.
Damit hat das Berufungsgericht die Bedeutung der zwischen den Parteien getroffenen Verwertungsabrede verkannt. Die Kläger nehmen an den ihnen zur Sicherheit übereigneten Fahrzeugen ein Recht auf abgesonderte Befriedigung in Anspruch. Ein derartiges Recht kann nicht nur im Wege einer Verwertung des haftenden Gegenstandes durch Zwangsvollstreckung, sondern auch durch vereinbarte freihändige Veräußerung verwirklicht werden (BGHZ 47, 181, 183; BGH, Urt. v. 5. November 1976 – V ZR 5/75, WM 1977, 17, 18; v. 22. Oktober 1980 – VIII ZR 334/79, KTS 1981, 193, 195; v. 7. Mai 1987 – IX ZR 198/85, WM 1987, 853, 856). Verwertungsvereinbarungen zwischen dem – angeblichen – Absonderungsberechtigten und dem (Gesamtvollstreckungs-)Verwalter sind zulässig. Nach der Veräußerung tritt der Erlös an die Stelle des ursprünglichen Sicherungsguts. Die Frage, welche Partei den Verwertungserlös beanspruchen kann, beantwortet sich somit danach, ob das Absonderungsrecht besteht. Dafür ist entscheidend, ob die Sicherungsübereignung wirksam vereinbart worden ist und ob sie der Insolvenzanfechtung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 GesO) unterliegt.
Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Seine Bemerkung, die Kläger hätten aufgrund der Einwilligung in die Veräußerung „das Sicherungseigentum an den Fahrzeugen verloren”, setzt zwar voraus, daß die Kläger wirksam das Sicherungseigentum erworben haben. Das Berufungsgericht hat dies aber ersichtlich nur unterstellt, wobei es fälschlich gemeint hat, der unterstellte Sachverhalt sei rechtlich unerheblich.
III.
Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 563 ZPO). Entgegen der in der Revisionserwiderung zum Ausdruck gebrachten Meinung des Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, daß er die Sicherungsübereignung wirksam nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO angefochten hat. Zwar hat die Schuldnerin im letzten Jahr vor Eröffnung der Gesamtvollstreckung zum Nachteil der Gläubiger eine „Leistung” erbracht. Diese – nämlich die Sicherungsübereignung – war auch entgeltlich. Die Bestellung einer Sicherheit für eigene, durch entgeltliche Gegenleistungen begründete Verbindlichkeiten ist keine unentgeltliche Verfügung, so daß eine Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO nicht in Betracht kommt (zu § 32 KO BGHZ 112, 136, 138 = WuB VI B. § 32 Nr. 1 KO 2.90 [Obermüller] = EWiR 1990, 919 [Gerhardt]; zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO BGH, Urt. v. 11. Dezember 1997 – IX ZR 341/95, zVb in BGHZ). Die Kläger waren indes keine der Schuldnerin nahestehende Personen.
Das Merkmal der „nahestehenden Person” ist in Anlehnung an den Referentenentwurf zur Insolvenzordnung sowie § 138 InsO auszulegen (BGHZ 129, 236, 244 f; 131, 189, 192). Im vorliegenden Fall kommt nur § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO in Betracht. Falls der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, sind nahestehend im Sinne der erwähnten Vorschrift solche Personen oder Gesellschaften, die auf Grund einer „vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichten Verbindung zum Schuldner” die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Die gesellschaftsrechtliche oder dienstvertragliche Verbindung muß vergleichbar sein der – in § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfaßten – Stellung, die ein Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgangs oder ein persönlich haftender Gesellschafter des Schuldners oder eine Person, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt ist, innehat. Aus den Materialien zur Insolvenzordnung ergibt sich, daß die in Betracht kommenden Personen durch ihre Tätigkeit innerhalb des Schuldner-Unternehmens, zum Beispiel als dessen Prokurist, eine besondere Informationsmöglichkeit über seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben müssen. Eine durch geschäftliche Beziehungen begründete Stellung zum Unternehmen, die zum Beispiel Hausbanken oder Großlieferanten haben, fällt nicht darunter (vgl. Begr. zu 155 RegE, BT-Drucks. 12/2443 S. 163; auch Smid/Zeuner, GesO 3. Aufl. § 10 Rdnr. 100). Demgemäß hat der Senat die Vergleichbarkeit auch verneint für einen selbständig tätigen Wirtschaftsberater des Schuldners (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 516 = WuB VI G. § 10 GesO 4.97 [Mankowski]; vgl. auch Frege WiB 1997, 762).
Für die Kläger gilt das gleiche. Daß diese – wie die Revisionserwiderung geltend macht – ein umfassendes Anwaltsmandat zur rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen und unternehmerischen Beratung der Schuldnerin hatten und jederzeit über deren wirtschaftliche Lage im Bilde waren, läßt sie nicht als nahestehende Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 GesO erscheinen. Denn diese Informationsmöglichkeit beruht ebenfalls auf externen Beziehungen zur Schuldnerin. Selbst wenn die Kläger deren Entscheidungen durch ihre Beratungstätigkeit in starkem Maße beeinflußt haben sollten, waren sie doch nicht in den eigentlichen Entscheidungsprozeß eingegliedert. Dafür, daß sich die Kläger nicht auf die anwaltliche Beratung beschränkt, sondern in Wahrheit bei der Schuldnerin „das Sagen” gehabt hätten, ist nicht substantiiert vorgetragen.
IV.
Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, weil die Wirksamkeit der Sicherungsübereignung und die Voraussetzungen der Anfechtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 GesO weiterer Aufklärung bedürfen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Die Gerichtskosten für das Berufungsurteil und das Revisionsverfahren sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben.
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter
Fundstellen
Haufe-Index 1830923 |
DStR 1998, 1028 |
HFR 1998, 762 |
Inf 1998, 543 |
KTS 1998, 257 |
Nachschlagewerk BGH |
VIZ 1998, 164 |
WM 1998, 304 |
WuB 1998, 379 |
ZAP-Ost 1998, 67 |
ZIP 1998, 247 |
MDR 1998, 426 |
NJ 1998, 420 |
VersR 1998, 1422 |