(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung des Bieres noch nicht begonnen hat.

 

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Versender dem Hauptzollamt[1] [Bis 31.10.2022: der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt] unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung mit dem in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschriebenen Datensatz[2] [Bis 31.10.2022: nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz] zu übermitteln.

 

(3) 1Das [Bis 31.10.2022: zuständige ] [3]Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

 

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument für die Beförderung von Bier unter Steueraussetzung annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

[1] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[3] Gestrichen durch Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022. Anzuwenden bis 31.10.2022.

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