Rn 5
Die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger erfolgt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Die im Insolvenzverfahren üblichen Zustellungserleichterungen (Zustellung durch Aufgabe zur Post, Zustellungsfiktion nach drei Tagen, Verzicht auf Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts und Übertragung der Zustellung auf den Insolvenzverwalter) sind ausweislich Abs. 1 Satz 3 nicht anwendbar. Die förmliche Zustellung an alle Gläubiger hat die Funktion, möglichst schnell feststellen zu können, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann. Um dies zu erreichen, muss die Durchführung der Zustellung bei allen Gläubigern möglichst gleichzeitig erfolgen. Voraussetzung der Zustellung ist die Vorlage eines zulässigen und vollständigen Antrags gem. § 305. Weiterhin kommt eine Zustellung nicht mehr in Betracht, wenn das Gericht nach § 306 Abs. 1 Satz 3 die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet hat (vgl. dazu die Kommentierung bei § 306 Rdn. 11). Eine inhaltliche Prüfung der Unterlagen nimmt das Gericht nicht vor, sondern leitet diese nur weiter.
3.1 Gegenstand der Zustellung
Rn 6
Den Gegenstand der Zustellung bilden die Vermögensübersicht gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 (amtliches Formular Anlage 4) und der Schuldenbereinigungsplan gem. § 305 Abs. 1 Nr. 4 (amtliches Formular Anlage 7-7C). Auch wenn dies in § 307 nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang zweifelsfrei, dass die Vermögensübersicht aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 und nicht diejenige aus § 153 Abs. 1 gemeint ist. Eine entsprechende Anzahl von Abschriften hat der Schuldner gem. § 306 Abs. 2 Satz 2 auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen (vgl. die Kommentierung bei § 306 Rdn. 24). Dies ändert indes nichts an dem allgemeinen Erfordernis der Beglaubigung der einzelnen Abschriften. Zwar erlaubt der nicht für unanwendbar erklärte § 8 Abs. 1 Satz 1 die unbeglaubigte Zustellung, insoweit handelt es sich aber um ein Redaktionsversehen, da der Verzicht auf Beglaubigungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 erst später in die InsO aufgenommen worden ist und offenbar versehentlich eine Anpassung von Abs. 1 Satz 3 unterblieb. Die Geschäftsstelle des Gerichts muss daher jede Kopie auf Übereinstimmung mit dem in der Gerichtsakte befindlichen Original prüfen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner alle "Abschriften" unterzeichnet, da dies weder förmlich die Beglaubigung ersetzt, noch eine Übereinstimmung mit dem Original sicherstellt. Daneben wird dem Schuldner die gerichtliche Aufforderung zur Stellungnahme mit Hinweisen zu rechtlichen Folgen übersandt (s.u. Rdn. 13). Änderungen am Schuldenbereinigungsplan oder der Vermögensübersicht, bzw. den niederzulegenden Verzeichnissen, sind bereits vor Ablauf der Stellungnahmefrist möglich, bspw. wenn dem Schuldner neue Gläubiger bekannt werden oder sich neue Erkenntnisse über die tatsächlich zutreffenden Forderungshöhen ergeben (s.u. Rdn. 31).
3.2 Adressaten
Rn 7
Adressaten der Zustellung sind alle vom Schuldner im Gläubigerverzeichnis benannten Gläubiger. Das Gericht darf nicht lediglich eine Zustellung an einen ausgewählten Kreis, bspw. der möglicherweise widersprechenden Gläubiger, vornehmen (vgl. aber zum Nachbesserungsverfahren unten Rdn. 37). Hat sich gegenüber dem Gericht ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, muss gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an diesen zugestellt werden. Eine Zustellung an ein Inkassounternehmen, das der Gläubiger beauftragt hat, ist wegen § 305 Abs. 4 Satz 2, § 174 Abs. 1 Satz 3 unproblematisch möglich, wenn es sich um ein registriertes Inkassounternehmen handelt (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 138). Hat der Gläubiger die Forderung abgetreten kann eine – auch für den Zessionar wirksame – Zustellung gem. § 407 Abs. 1 BGB an den Zedenten erfolgen, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hat.
Rn 8
Ist der Aufenthaltsort eines Gläubigers unbekannt kann unter den allgemeinen Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung nach § 4 i.V.m. § 185 Nr. 1 ZPO erfolgen. Eine öffentliche Bekanntmachung nach § 9 ist hingegen nicht möglich. Sie würde vor dem Hintergrund der weitreichenden Folgen eines Schweigens nach Abs. 2 dem Sinn und Zweck des Abs. 1 Satz 3 zuwiderlaufen.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine ladungsfähige Anschrift des Gläubigers zu ermitteln. Insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 wegen § 305 Abs. 3 nicht (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 111 f.). Stellt sich die Unrichtigkeit einer Gläubigeranschrift heraus, setzt d...