Rn 1
Ein Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 gewährt dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand.[1] Der Gegenstand ist in Abgrenzung zur Aussonderung nach § 47 Bestandteil der Insolvenzmasse. Lediglich haftungsrechtlich wird einem Gläubiger ein bestimmter Gegenstand aufgrund eines bestehenden Sicherungsrechtes zugewiesen.[2]
Rn 2
Bei Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, bestimmt § 49, dass sich die Gläubiger nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemachten Vorschriften aus dem unbeweglichen Vermögen befriedigen können. Dies schließt jedoch eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht aus.[3]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen