Rn 3
Zur Umsetzung der gesetzlichen Vorschrift enthält die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) für Insolvenzverwalter in § 8 weitergehende Regelungen. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
Zitat
§ 8 Festsetzung von Vergütung und Auslagen
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlussrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Dr Pauschsatz darf 30 vom Hundert der regelvergütung nicht übersteigen.
2.1 Zuständigkeit
Rn 4
Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht die Vergütung fest. Da auch unter dem Geltungsbereich der InsO die Zweiteilung der Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger nach § 18 RPflG beibehalten wird, ist nach Eröffnung des Verfahrens für sämtliche Vergütungsfestsetzungen der Rechtspfleger zuständig. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage für die Vergütung des Verwalters nach Abschluss des Verfahrens. Umstritten bleibt jedoch die Zuständigkeit für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn dessen Vergütungsantrag erst nach Verfahrenseröffnung gestellt wird. Da hierzu § 18 RPflG auch in der Fassung nach Art. 14 EGInsO eine rein zeitlich beabsichtigte und insoweit eindeutige Regelung enthält, dürfte konsequent auch der Rechtspfleger für die Festsetzung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter zuständig sein, sofern diese Festsetzung nicht gleichzeitig mit Verfahrenseröffnung noch vom Richter vorgenommen wird. Letzteres setzt aber das Vorliegen eines Vergütungsantrags des vorläufigen Verwalters zumindest gleichzeitig mit Erstattung seines Gutachtens bzw. Vorlage seiner Schlussrechnung voraus. Es bleibt weiter zu hoffen, dass der untragbare Zustand beendet wird, dass die vorläufigen Insolvenzverwalter nach Übergang der Verfahrensherrschaft vom Richter auf den Rechtspfleger teilweise monatelang auf die Festsetzung ihrer Vergütung warten müssen, nur weil wegen der permanenten Befassung des Rechtspflegers mit der Verfahrensakte diese nicht an den vermeintlich zuständigen Insolvenzrichter zur isolierten Bearbeitung und Entscheidung des Vergütungsantrags zurückgegeben werden kann.
2.2 Festsetzungsantrag
Rn 5
Wie aus § 8 Abs. 1 InsVV ersichtlich, setzt die gesetzlich vorgesehene Vergütungsfestsetzung stets einen Antrag des Anspruchstellers an das Insolvenzgericht voraus. Ebenso wie nach bisherigem Recht muss dieser Antrag dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, d.h., der Antragsteller muss einen genau bezeichneten Betrag zur Festsetzung beantragen. Spiegelbildlich zu der im Festsetzungsbeschluss gesetzlich vorgesehenen Trennung zwischen eigentlicher Vergütung und den zu erstattenden Auslagen hat sich auch der Festsetzungsantrag zu verhalten, d.h., Auslagen sind betragsmäßig ebenso genau bezeichnet getrennt zu beantragen.
Rn 6
Um dem Insolvenzgericht eine tatsächliche und rechtliche Überprüfungsmöglichkeit zu geben, setzt ein zulässiger Festsetzungsantrag eine ausreichende und schlüssige Begründung voraus. In dieser Begründung sind sämtliche Umstände mitzuteilen, welche für die Berechnung der beantragten Vergütung Bedeutung haben. Deshalb sind die Berechnungsgrundlagen und deren Ermittlung ebenso darzustellen und ggf. nachzuweisen, wie der Sachverhalt mitgeteilt bzw. nachgewiesen werden muss, der als Rechtfertigung für die ggf. beantragten Zuschläge zur Vergütung herangezogen wird.
Rn 7
Werden Auslagen nach konkreter Einzelbezifferung zur Erstattung beantragt, hat der Antragsteller auch die entsprechenden Nachweise (Belege, Quittungen etc.) vorzulegen, um auch insoweit eine Überprüfung zu ermöglichen. Dies kann lediglich entfallen bei der in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehenen pauschalen Auslagenerstattung.
Rn 8
Weiter ist nach § 8 Abs. 2 InsVV die Darlegung erforderlich, welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind, da die damit vorgenommene Übertragung von Verwalteraufgaben auf Dritte ggf. Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden Verwaltervergütung haben kann und deshalb in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen ist.