Rn 1
Aufgrund des am 7.7.2011 vom Bundestag verabschiedeten "Gesetzes zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung" ist § 7 aufgehoben worden. Das Gesetz ist am 27. 10. 2011 in Kraft getreten, so dass die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen – vorbehaltlich der Übergangsvorschrift des Art. 103 f. EGInsO – grundsätzlich nur noch dann zulässig ist, sofern diese vom Beschwerdegericht gem. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V. m. § 4 zugelassen wird. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Insolvenzsachen ist damit abgeschafft.
Ausweislich der Gesetzesbegründung ist davon auszugehen, dass die Insolvenzordnung nach zehn Jahren durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend konturiert ist, dass es auf dem Gebiet Klarheit gibt und es kein praktisches Bedürfnis für die bisherige zulassungsfreie Rechtsbeschwerde mehr gibt.
Die Aufhebung soll damit auch der Entlastung insbesondere des für das Insolvenzrecht zuständigen IX. Zivilsenats sorgen, der seit Jahren mit diesen Rechtsbeschwerden, so die Begründung, stark belastet ist.
Gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO ist das vor dem 27.10. 2011 geltende Recht auf Beschwerdeentscheidungen weiter anzuwenden, bei denen die Frist des § 575 ZPO am 27.10. 2011 noch nicht abgelaufen ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte durch diese Übergangsregelung das Zulassungserfordernis des neuen Rechts auf Rechtsbeschwerden gegen solche Beschwerdeentscheidungen bezogen werden, die nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind, während die Rechtsbeschwerde gegen zuvor ergangene Beschwerdeentscheidungen zulassungsfrei bleiben sollte.
Bei einer streng am Wortlaut haftenden Auslegung der Übergangsregelung wäre die Vorschrift des § 7 jedoch dauerhaft weiter anzuwenden, weil die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zu deren Begründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) am 27. 10. 2011 noch nicht abgelaufen sein kann, wenn die anzufechtende Entscheidung des Beschwerdegerichts bis zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht ergangen ist. Der BGH hat entsprechend der Vorstellung des Gesetzgebers diese Rechtsfrage dahingehend ausgelegt, dass das Zulassungserfordernis sich auf Rechtsbeschwerden gegen solche Beschwerdeentscheidungen bezieht, die seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind. Wenn die Entscheidung vor dem 27. 10. 2011 zur Post gegeben wurde, so reicht dies nach Ansicht des BGH aus.
Rn 2
Kommentierung des § 7 a. F.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsO-ÄndG) wird das Ziel verfolgt, seit Inkrafttreten der InsO vermeintlich oder tatsächlich erkannte Schwachstellen des Gesetzes zu eliminieren, insbesondere die Bedeutung und Effizienz des Verbraucherinsolvenzverfahrens zu erhöhen und im Bereich der Unternehmensinsolvenzverfahren bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Demgegenüber ergibt sich aus dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RG) mit Wirkung ab 1.1. 2002 eine ebenso nachhaltige wie angesichts der erfolgreichen praktischen Umsetzung der Bestimmung bedauerliche Änderung des § 7, die aus dem Drang zur Vereinheitlichung der Rechtsmittel und Instanzenzüge resultiert, aber voraussichtlich keine Verbesserung, sondern eine negative Veränderung der bisherigen Sachlage bringt.
Anders als bislang beinhaltet § 7 nunmehr kein insolvenzverfahrensspezifisches Rechtsmittel in Form der sofortigen weiteren Zulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts, über die das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden hat, sondern nur noch die schlichte Anordnung, dass gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gem. § 6 die Rechtsbeschwerde stattfindet.
Über § 4 wird damit auf die allgemeinen Bestimmungen der ZPO zur Rechtsbeschwerde gem. §§ 574 bis 577 ZPO verwiesen.
§ 7 steht im Zusammenhang mit § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, wonach gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Aufgrund von § 7 n. F. ist damit gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts in Insolvenzsachen auf der Grundlage des § 6 stets die Rechtsbeschwerde statthaft.
Rn 3
Soweit es sich bei einer Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht um eine insolvenzverfahrensspezifische Entscheidung handelt, gegen die gem. § 6 die sofortige Beschwerde ausdrücklich zugelassen ist, sondern um eine Entscheidung, die lediglich aus Anlass des Insolvenz(eröffnungs-)verfahrens ergangen ist und die aus anderen Gründen zulässigerweise mit der sofortigen Beschwerde gem. § 567 ZPO angegriffen werden konnte, hängt die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde davon ab, ob insoweit anderweitig dieses Rechtsmittel gesetzlich zugelassen ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 574 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht eigenständig angreifbar, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Beschwerdeverfa...